hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Die 1. Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 119 „Zwischen Kirchplatz und
Heriburgstraße“ (siehe Anlage 2 und 3) wird gem. § 10 BauGB in Verbindung mit §
12 BauGB als Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 4)
wird beschlossen.
Sachverhalt:
Ausgangssituation
Mit
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Gemeinde Nottuln am
26.3.2010 ist der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 119 „Zwischen Kirchplatz
und Heriburgstraße“ rechtsverbindlich geworden. Mit diesem Bebauungsplan sollte
der Bau eines Wohn- und Geschäftshauses im Ortskern ermöglicht werden.
Unmittelbar
im Anschluss an die Bekanntmachung hat sich bei bauvorbereitenden
Bodenuntersuchungen gezeigt, dass – wie vorab in der Diskussion befürchtet –
die Bodenverhältnisse den Bau eines Kellergeschosses mit Tiefgarage extrem
erschweren und zu sehr hohen Kostensteigerungen führen würden.
Das
durch den Bauherrn beauftragte Architekturbüro erläutert die Situation wie
folgt:
„Vorgesehen ist die
Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 3(4) Gewerbeeinheiten und 9
Wohnungen. Die erforderlichen Stellplätze sollten in einer Tiefgarage
nachgewiesen werden. Erschlossen werden sollte diese über eine
PKW-Aufzuganlage.
Der problematische
Baugrund war grundsätzlich bekannt. Aus diesem Grund wurden Kosten für sehr
aufwändige Gründungsmaßnahmen bei der Projektentwicklung berücksichtigt.
Im Zuge der
Ausführungsplanung wurden die Gründungsmaßnahmen gemeinsam mit Gutachtern und
Fachunternehmern detailliert entwickelt.
Durch weitere
Untersuchungen wurden folgende Gegebenheiten festgestellt:
-
Drückendes Wasser steht bei ca. 75 cm unterhalb
Terrain. Eine Grundwasserabsenkung des gesamten Gebietes ist aufgrund der
umstehenden, z.T. pfahlgegründeten Gebäude nicht möglich.
-
Erst in ca. 10 m Tiefe ist tragfähiger,
wasserundurchlässiger Baugrund vorhanden; um eine trockene Baugrube zu
erlangen, muss die Spundwand ca. 12 m tief gegründet werden.
-
Die umstehenden Gebäude sind z.T. marode, jegliche
Rammung birgt das Risiko von beträchtlichen Schäden an diesen Häusern.
-
Die erforderliche Abfuhr des umfangreichen
Aushubmaterials bedeutet eine massive Belastung der Umgebung.
Die oben genannten
Punkte stellen eine erhebliche Erschwernis für Gründung und Baugrubensicherung dar. Als realisierbare Maßnahme wurde die Sicherung der Baugrube durch
eine Betonpfahlwand konzipiert, ca. 65 cm dick, 12 m tief und schräg in die
Nachbargrundstücke tiefverankert.
Mit einem
Spezialunternehmen wurde die Erstellung der Grube verhandelt.
Aufgrund der außerordentlichen
Belastungen, der immensen Kosten und der nicht auszuschließenden Risiken hat
der Bauherr ein Alternativkonzept beschlossen.“
Kern
des Alternativkonzepts ist der Entfall der Tiefgarage und die ersatzweise
Anordnung der Stellplätze in Teilen des Erdgeschosses. Dadurch wird die
Nutzfläche insbesondere für Gewerbeflächen reduziert.
Kubatur
und Baumasse oberhalb der Geländeoberfläche bleiben jedoch im Wesentlichen
unverändert (Pläne und Ansichten siehe Anlage 1 und 3). Weitere Details können
der Begründung (siehe Anlage 4) entnommen werden.
Bewertung
der geänderten Planung
Als
Vorteil gegenüber der bisherigen Planung kann erkannt werden, dass sich auf
Grund der verringerten Nutzfläche die verkehrliche Situation entspannt.
Weiterhin wird das Denkmal „Haus Händler“ durch den Wegfall des direkt
angebauten Aufzuggebäudes weniger beeinflusst. Außerdem wird die Baukörperhöhe
geringfügig (30-40 cm) verringert, was zu einer gewissen Entlastung des
Ortsbildes führt.
Durch
die geänderte Planung kommt es gerade im Eingangsbereich zu einer Änderung des
künftigen Erscheinungsbildes. Hier ist insbesondere das Garagengeschoss mit
Einfahrtsbereich zu nennen. Der halb-offene Garagenbereich rückt näher an Haus
Händler heran, als dies in der bisherigen Planung vorgesehen war. Durch die
vorgesehene Begrünung kann dieser Eindruck aus Sicht der Gemeinde jedoch
abgemildert werden und führt voraussichtlich dennoch zu einem guten
Erscheinungsbild.
Insgesamt
kann das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung auch mit der veränderten Planung
unterstützt werden. Angesichts der Bedeutung von Haus Händler kommt hier jedoch
insbesondere der Stellungnahme des Amtes für Denkmalpflege in Westfalen eine
besondere Bedeutung zu. Diese wird, wie unten erläutert, zur Sitzung vorliegen.
Verfahren
Um
das Vorhaben in dieser Form planungsrechtlich zu ermöglichen, ist eine Änderung
des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich.
Diese
Änderung umfasst:
-
eine
Anpassung der Baugrenzen (Wegfall der Baugrenzen für das UG, Erweiterung der
Baugrenzen für die Garagenanlage im Erdgeschoss sowie einer untergeordneten
Erweiterung der Baugrenzen für einen Balkon),
-
eine
Verringerung der festgesetzten Bauköperhöhen sowie
-
eine
Änderung der Ansichten, die ebenfalls Teil des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
sind.
Das
Änderungsverfahren kann als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB
durchgeführt werden. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann
auf eine Offenlage gem. § 3 (2) BauGB sowie eine Behördenbeteiligung verzichtet
werden. Stattdessen muss den berührten Behörden sowie der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (§ 13 (2) S. 1 Nr.
2 und 3 BauGB).
Der
Vorhabenträger hat zugesagt, die entsprechenden Zustimmungen spätestens bis zur
Sitzung des Gemeindeentwicklungsausschusses beizubringen. Diese werden dann als
Tischvorlage vorgelegt. Ohne diese Stellungnahmen ist ein Satzungsbeschluss
nicht möglich.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1 Grundrisse
Anlage 2 Planzeichnung des Bebauungsplanes
Anlage 3 Ansichten des Bauvorhabens (als Teil
des Bebauungsplanes)
Anlage 4 Begründung zum Bebauungsplan