Betreff
Änderung der "Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Nottuln über Ausnahmen zur Aufhebung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten" und über Ausnahmen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen
Vorlage
030/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Empfehlung an den Rat:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Nottuln über Ausnahmen zur Aufhebung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten und über Ausnahmen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen wird in der geänderten, vorgelegten Form beschlossen.

 


Sachverhalt:

Aufgrund der großen Resonanz anlässlich des Jubiläumsschützenfestes im vergangenen Jahr, hat die St. Antoni-Bruderschaft Nottuln die Genehmigung ihres diesjährigen Schützenfestes als eine Zeltveranstaltung auf dem Kirchplatz beantragt.

Die Planung des Schützenvereins sieht auch für die folgenden Jahre die Durchführung der Schützenfeste in dieser Form vor. Daher wurde zusätzlich um die Aufnahme dieser Veranstaltung in die Ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Nottuln über Ausnahmen zur Aufhebung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten und über Ausnahmen nach dem Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen gebeten.

In der genannten ordnungsbehördlichen Verordnung wurden für eine Anzahl von Veranstaltungen u.a. im Ortsteil Nottuln immissionschutzrechtliche Regelungen nach den Vorgaben des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW getroffen (s. Auszüge aus der VO als Anlage).

Es ist jedoch nicht möglich, die Anzahl der Veranstaltungen durch Neuaufnahmen auf diese Liste stetig zu erweitern. Eines der bedeutendsten Kriterien im Rahmen der Abwägung, ob eine Veranstaltung aufgenommen werden kann, ist der Traditionscharakter. Bei dem Schützenfest der St.-Antoni-Bruderschaft steht dieses Merkmal außer Frage.

Um den Katalog im momentanen Umfang zu erhalten, ist bei der Aufnahme des Schützenfestes der St.-Antoni-Bruderschaft die Herausnahme einer anderen Veranstaltung notwendig. Im Hinblick auf den schon erwähnten Traditionscharakter empfiehlt sich dafür der Beach-Handball-Cup.

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass diese Veranstaltung als Einzelgenehmigung erlaubt werden kann, ohne dass die Durchführung dadurch zu stark beeinträchtigt oder grundsätzlich gefährdet wird.

Es wird der Austausch der Veranstaltungen im Katalog des § 4 der ordnungsbehördlichen Verordnung empfohlen.

Im Übrigen werden die weiteren Festsetzungen des Schützenfestes der St.-Antoni-Bruderschaft in den §§ 5, 6 der Verordnung analog dem Martinischützenfest normiert.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1            Antrag der St. Antoni-Bruderschaft vom 15.09.2009
Anlage 2            Ordnungsbehördliche Verordnung Fassung 10/08
Anlage 3            Ordnungsbehördliche Verordnung Fassung 03/10