Beschlussvorschlag:
Das
Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Schul-, Sport- und
Erholungszentrum“ für den in Anlage 1 abgegrenzten Geltungsbereich wird gem. §
2 Abs. 1 BauGB eingeleitet (Aufstellungsbeschluss). Ziel der Planänderung ist
die Ausweisung einer Fläche für Versorgungsanlagen sowie die Festsetzung von
Verkehrsflächen.
Sachverhalt:
Vorhaben Holzhackschnitzelverfahren
Die
Gemeindewerke Nottuln planen die Errichtung einer Holzhackschnitzelanlage, die
in einem Nahwärmenetz die Versorgung der Bäder, der Hauptschule, des
Gymnasiums, der Martinischule, der Jugendherberge und zwei Kindergärten
sicherstellt. Der vorgesehene Standort sowie Grundrisse und Ansichten können
Anlage 3 und 4 entnommen werden. Weitere Details zur Anlage – insbesondere auch
zur Wirtschaftlichkeit – finden sich in der Vorlage 018/2010 (Betriebsausschuss
vom 09.02.2010).
Planungsrechtliche Situation
Der
vorgesehen Standort liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes
Nr. 8 „Schul-, Sport und Erholungszentrum“, erweitert durch den Bebauungsplan
Nr. 55 „Gymnasiums – Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 8“ (siehe Anlage
2). Festgesetzt ist an dieser Stelle
eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage.
Erste
Überlegungen gingen davon aus, dass die Holzhackschnitzelanlage als Nebenanlage
gem. § 14 BauNVO planungsrechtlich auch auf Grundlage des bestehenden
Bebauungsplanes genehmigungsfähig wäre.
Nach
Vorliegen der abschließenden Planungsunterlagen haben Gespräche mit dem Kreis
Coesfeld jedoch ergeben, dass die Anlage als Hauptnutzung einzuordnen ist.
D.h., dass die Anlage nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig ist und somit gegenwärtig planungsrechtlich nicht zulässig ist.
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Genehmigung der Anlage herzustellen,
ist somit die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Schul-, Sport und
Erholungszentrum“ erforderlich.
Ziel des
Änderungsverfahrens (im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB) ist die
Festsetzung einer Fläche für die Versorgung mit Zweckbestimmung
Holzhackschnitzelanlage. Im Zuge des Änderungsverfahrens ist es außerdem
erforderlich, die tatsächlich vorhandene St.-Amand-Montrand-Straße als
Verkehrsfläche festzusetzen.
Genehmigungsverfahren
Um eine
zügige Genehmigung des Bauvorhabens sicherzustellen, ist folgendes Verfahren
vorgesehen:
Zunächst
soll auf Grund dieser Sitzungsvorlage ein Aufstellungsbeschluss gefasst werden.
Damit es nicht zu einem unnötigen Zeitverzug kommt, soll bereits nach der
Vorberatung im Gemeindeentwicklungsausschuss die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
und die Behördenbeteiligung gem. § 4 BauGB beginnen. Dies ist rechtlich auch
vor dem eigentlichen Aufstellungsbeschluss durch den Rat möglich.
Falls es
im Rahmen der Offenlage nicht zu unerwarteten neuen Erkenntnissen auf Grund von
Stellungnahmen der Behörden oder der Öffentlichkeit kommt, besteht die
Möglichkeit, dass für das Vorhaben bereits zu diesem Zeitpunkt eine
Baugenehmigung durch den Kreis Coesfeld gem. § 33 BauGB (Zulässigkeit von
Vorhaben während der Planaufstellung) erteilt wird.
Der
Satzungsbeschluss könnte dann im Nachgang im Mai/Juni erfolgen.
Immissionsschutz
Ein
besonderes Augenmerk liegt im Planänderungsverfahren auf den Belangen des
Immissionsschutzes und der Verkehrssicherheit.
Durch die
Wahl des Standortes in einer Entfernung von etwa 100 m zur nächsten
Wohnbebauung kann sichergestellt werden, dass durch die Anlage keine
Lärmimmissionen entstehen, die die Bewohner belästigen. Auch die
Lärmbelästigung durch den Lieferverkehr ist eng begrenzt. Es erfolgen in der
Winterzeit etwa zwei Anlieferungen und eine Abfuhr der Asche wöchentlich (also
vergleichbar mit der Häufigkeit der Müllabfuhr).
Im
Baugenehmigungsverfahren muss außerdem nachgewiesen werden, dass die Anlage
Grenzwerte zur Staubentwicklung einhält. Insofern ist auch keine erhebliche
Belastung der Luft zu erwarten.
Mit dem
Kreis Coesfeld (Immissionsschutzbehörde) hat vorab eine Abstimmung über das
Vorhaben stattgefunden. Von dort werden keine Bedenken gesehen.
Verkehrssicherheit
Die
Anlieferung erfolgt wie in Anlage 5 dargestellt. Durch die Lage der Zufahrt ist
sichergestellt, dass die Lkw nur einen sehr kurzen Bereich rückwärts zur Anlage
fahren müssen. Darüber hinaus geschieht dies an einem gut einsehbaren Standort
und nur außerhalb der Zeiten, in denen der Bereich am stärksten von Schülern
frequentiert wird (9-11 Uhr und 14-18 Uhr).
Begrünung
Zur
Verbesserung des optischen Einfügens der Anlage in das Umfeld ist vorgesehen,
diese insbesondere in Richtung Wiesenfläche und zur Wohnbebauung hin
einzugrünen.
Finanzielle Auswirkungen:
interner Sach-
und Personalaufwand
Anlagen:
Anlage 1:
Geltungsbereich
Anlage 2: Auszug
aus dem Bebauungsplan
Anlage 3:
Ansichten
Anlage 4:
Grundriss
Anlage 5:
Skizze zur Anlieferung