Betreff
Änderung des Bebauungsplans Nr. 8 "Schul-, Sport-, und Erholungszentrum" im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB; hier: Aufstellungsbeschluss
Vorlage
021/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Schul-, Sport- und Erholungszentrum“ für den in Anlage 1 abgegrenzten Geltungsbereich wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB eingeleitet (Aufstellungsbeschluss). Ziel der Planänderung ist die Ausweisung einer Fläche für Versorgungsanlagen sowie die Festsetzung von Verkehrsflächen.


Sachverhalt:

 

Vorhaben Holzhackschnitzelverfahren

Die Gemeindewerke Nottuln planen die Errichtung einer Holzhackschnitzelanlage, die in einem Nahwärmenetz die Versorgung der Bäder, der Hauptschule, des Gymnasiums, der Martinischule, der Jugendherberge und zwei Kindergärten sicherstellt. Der vorgesehene Standort sowie Grundrisse und Ansichten können Anlage 3 und 4 entnommen werden. Weitere Details zur Anlage – insbesondere auch zur Wirtschaftlichkeit – finden sich in der Vorlage 018/2010 (Betriebsausschuss vom 09.02.2010).

 

Planungsrechtliche Situation

Der vorgesehen Standort liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 8 „Schul-, Sport und Erholungszentrum“, erweitert durch den Bebauungsplan Nr. 55 „Gymnasiums – Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 8“ (siehe Anlage 2).  Festgesetzt ist an dieser Stelle eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Sportanlage.

Erste Überlegungen gingen davon aus, dass die Holzhackschnitzelanlage als Nebenanlage gem. § 14 BauNVO planungsrechtlich auch auf Grundlage des bestehenden Bebauungsplanes genehmigungsfähig wäre.

 

Nach Vorliegen der abschließenden Planungsunterlagen haben Gespräche mit dem Kreis Coesfeld jedoch ergeben, dass die Anlage als Hauptnutzung einzuordnen ist. D.h., dass die Anlage nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig ist und somit gegenwärtig planungsrechtlich nicht zulässig ist.

 

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Genehmigung der Anlage herzustellen, ist somit die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Schul-, Sport und Erholungszentrum“ erforderlich.

 

Ziel des Änderungsverfahrens (im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB) ist die Festsetzung einer Fläche für die Versorgung mit Zweckbestimmung Holzhackschnitzelanlage. Im Zuge des Änderungsverfahrens ist es außerdem erforderlich, die tatsächlich vorhandene St.-Amand-Montrand-Straße als Verkehrsfläche festzusetzen.

 

Genehmigungsverfahren

Um eine zügige Genehmigung des Bauvorhabens sicherzustellen, ist folgendes Verfahren vorgesehen:

 

Zunächst soll auf Grund dieser Sitzungsvorlage ein Aufstellungsbeschluss gefasst werden. Damit es nicht zu einem unnötigen Zeitverzug kommt, soll bereits nach der Vorberatung im Gemeindeentwicklungsausschuss die Offenlage gem. § 3 (2) BauGB und die Behördenbeteiligung gem. § 4 BauGB beginnen. Dies ist rechtlich auch vor dem eigentlichen Aufstellungsbeschluss durch den Rat möglich.

 

Falls es im Rahmen der Offenlage nicht zu unerwarteten neuen Erkenntnissen auf Grund von Stellungnahmen der Behörden oder der Öffentlichkeit kommt, besteht die Möglichkeit, dass für das Vorhaben bereits zu diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung durch den Kreis Coesfeld gem. § 33 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung) erteilt wird.

 

Der Satzungsbeschluss könnte dann im Nachgang im Mai/Juni erfolgen.

 

Immissionsschutz

Ein besonderes Augenmerk liegt im Planänderungsverfahren auf den Belangen des Immissionsschutzes und der Verkehrssicherheit.

 

Durch die Wahl des Standortes in einer Entfernung von etwa 100 m zur nächsten Wohnbebauung kann sichergestellt werden, dass durch die Anlage keine Lärmimmissionen entstehen, die die Bewohner belästigen. Auch die Lärmbelästigung durch den Lieferverkehr ist eng begrenzt. Es erfolgen in der Winterzeit etwa zwei Anlieferungen und eine Abfuhr der Asche wöchentlich (also vergleichbar mit der Häufigkeit der Müllabfuhr).

 

Im Baugenehmigungsverfahren muss außerdem nachgewiesen werden, dass die Anlage Grenzwerte zur Staubentwicklung einhält. Insofern ist auch keine erhebliche Belastung der Luft zu erwarten.

 

Mit dem Kreis Coesfeld (Immissionsschutzbehörde) hat vorab eine Abstimmung über das Vorhaben stattgefunden. Von dort werden keine Bedenken gesehen.

 

Verkehrssicherheit

Die Anlieferung erfolgt wie in Anlage 5 dargestellt. Durch die Lage der Zufahrt ist sichergestellt, dass die Lkw nur einen sehr kurzen Bereich rückwärts zur Anlage fahren müssen. Darüber hinaus geschieht dies an einem gut einsehbaren Standort und nur außerhalb der Zeiten, in denen der Bereich am stärksten von Schülern frequentiert wird (9-11 Uhr und 14-18 Uhr).

 

Begrünung

Zur Verbesserung des optischen Einfügens der Anlage in das Umfeld ist vorgesehen, diese insbesondere in Richtung Wiesenfläche und zur Wohnbebauung hin einzugrünen.


Finanzielle Auswirkungen:

interner Sach- und Personalaufwand


Anlagen:

Anlage 1: Geltungsbereich

Anlage 2: Auszug aus dem Bebauungsplan

Anlage 3: Ansichten

Anlage 4: Grundriss

Anlage 5: Skizze zur Anlieferung