Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Gemeinde Nottuln zieht die Entscheidung bzgl. des im Sachverhalt
geschilderten Vorgangs abweichend von der Zuständigkeitsverordnung der
Ausschüsse des Rates der Gemeinde Nottuln an sich.
2.
Das Einvernehmen gem. § 36 BauGB über die Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes bzgl. der Überschreitung der Grundflächenzahl, der
Überschreitung der Baugrenze und der abweichenden Dachneigung wird erteilt.
Sachverhalt:
Eine
Tischvorlage ist erforderlich, da den Gemeinden gem. § 36 BauGB eine Frist von
zwei Monaten nach Eingang des Antrages zur Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens gesetzt wird. Somit könnte die nächste Sitzung des Rates bzw. des
Gemeindeentwicklungsausschusses nicht mehr rechtzeitig erreicht werden.
Vorhaben:
Der
Bauherr möchte im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 63 „Gewerbe- und
Industriegebiet an der B67 II“ drei Fachmärkte errichten und hat einen
diesbezüglichen Bauantrag beim Kreis Coesfeld eingereicht. Der Lageplan und die
Ansichten zum Vorhaben sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.
Der
Antragsteller beantragt in drei Punkten eine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes (Auszug aus dem Bebauungsplan siehe Anlage 3):
1. Überschreitung der
Grundflächenzahl
Überschreitung
der GRZ um 0,06 (0,46 statt 0,4 ohne Stellplätze und Zufahrten bzw.
Überschreitung
der GRZ um 0,3 (0,9 statt 0,6 mit Stellplätzen und Zufahrten).
2. Überschreitung der
Baugrenze
Überschreitung
der vorderen Baugrenze um etwa 90 cm. Es verbleibt ein Abstand zur
Grundstücksgrenze von ca. 6 m.
3. Abweichung von der
festgesetzten Dachneigung
Festgesetzte
Dachneigung: 35°-48°
Geplante
Dachneigung 22,5 °
In
allen übrigen Punkten entspricht der Bauantrag den Festsetzungen des
Bebauungsplanes.
Nach
Rücksprache mit der Bauordnungsbehörde des Kreises Coesfeld können die
beantragten Befreiungen erteilt werden. Durch den benachbarten Lidl-Markt
besteht bereits eine deutliche Vorprägung bzgl. der Überschreitung der GRZ sowie
der Abweichung von der festgesetzten Dachneigung. Bezüglich der Überschreitung
der GRZ konnte in Verhandlungen mit dem Investor erreicht werden, dass diese
durch eine gewisse Begrünung des Parkplatzes abgemildert wird, so dass eine
ähnlich vollflächige Versiegelung wie beim Lidl-Parkplatz verhindert werden
kann.
Insgesamt
entspricht diese erhöhte GRZ darüber hinaus durchaus dem Charakter der
Appelhülsener Straße. In weiten Teilen
– so zum Bsp. im Bereich der gegenüberliegenden Wohnbebauung und des Autohauses
– ist eine GRZ von 0,8 festgesetzt.
Durch
die geringfügige Überschreitung der vorderen Baugrenze um etwa 90 cm kann der
Investor die Bebauung in Winkelform realisieren. Dies hat städtebaulich
deutliche Vorzüge gegenüber der vom Investor zunächst favorisierten Lösung mit
einem von der Straße an die hintere Grundstücksgrenze zurückgesetzten
Baukörper. Durch den Winkelbau entsteht eine Hofsituation sowie eine bauliche
Fassung der Appelhülsener Straße; beides führt zu einer städtebaulichen
Aufwertung an dieser Stelle.
Aus
Sicht der Verwaltung sind somit die Voraussetzungen zur Erteilung der
Befreiungen gemäß § 31 (2) BauGB erfüllt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1:
Lageplan
Anlage 2:
Ansichten
Anlage 3:
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 63