Beschlussvorschlag:
Die
Stellplatzsatzung wird beschlossen.
Sachverhalt:
Gemäß Landesbauordnung muss bei der
Errichtung oder Umnutzung von Anlagen je nach Nutzung eine bestimmte Anzahl von
Stellplätzen nachgewiesen werden. Diese müssen sich nicht zwangsläufig auf dem
selben Grundstück befinden, jedoch in der näheren Umgebung. In § 51 der
Landesbauordnung NRW ist eine Möglichkeit geregelt, anstatt Stellplätze
nachzuweisen, diese bei der Gemeinde abgelöst werden können:
§ 51 BauO NRW Abs. 5
Ist
die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten möglich, so kann
die Bauaufsichtsbehörde unter Bestimmung der Zahl der notwendigen Stellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde auf
die Herstellung von Stellplätzen verzichten, wenn die zur Herstellung
Verpflichteten an die Gemeinde einen Geldbetrag nach Maßgabe einer Satzung
zahlen. [.....] Den Geldbetrag zieht die Gemeinde ein. Der Geldbetrag darf 80
vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen
nach Absatz 6 Buchstabe a einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet
oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht überschreiten. Die Höhe
des Geldbetrags je Stellplatz ist durch Satzung festzulegen.
Stellplatzablöse
in Nottuln
Die Gemeinde Nottuln hat eine solche
Stellplatzsatzung aus dem Jahr 1994 (s. Anlage 1). Diese Satzung entspricht
nicht mehr den aktuellen Anforderungen.
Nicht mehr aktuell sind:
·
Die Rechtsgrundlagen.
Die BauO NRW ist mehrfach geändert worden, die Nummern der Paragraphen haben
sich geändert
·
Die Ablösebeträge.
Diese sind noch in DM angegeben.
·
Der Geltungsbereich.
Durch das Hinzukommen neuer Baugebiete muss der Geltungsbereich der
Gebietszonen angepasst werden. Zudem können diese gerechter an die Bodenwerte
angepasst werden.
Zweckbestimmung
Die Einnahmen aus der Stellplatzablöse
dürfen nicht in dem gemeindlichen Haushalt versickern.
Sie sind jedoch auch nicht – wie bei
Einführung dieses Instrumentes – ausschließlich für die Herstellung von
Stellplätzen zu verwenden.
Der Abs. 6 des § 51 BauO NRW zeigt die
verschiedenen Möglichkeiten auf.
Abs. 6
Der Geldbetrag nach Absatz 5 ist zu
verwenden
a) für die Herstellung zusätzlicher
Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet,
b) für investive Maßnahmen zur
Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs
oder
c) für investive Maßnahmen zur
Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des Geldbetrages muss für
die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen
Vorteil bewirken.
Als mögliche Maßnahmen kommen unter
anderem in Frage:
· Anlegen von erforderlichen Fahrradwegen/Angebotsstreifen.
· Radfahrschleusen vor Ampeln
· Wartehäuschen
· Fahrradständeranlagen
· Barrierefreie Umgestaltung von Haltestellen
Wichtig ist, dass die Verwendung des
Geldes für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens einen Vorteil bewirkt. Das
bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die Maßnahme in unmittelbarer Nähe zu
dem Vorhaben getroffen werden muss.
Neuberechnung
der Ablösekosten
In der Betrachtung der oben dargestellten
Situation wurde die Satzung aus dem Jahre 1994 wie folgt überarbeitet:
Die Ortsteile wurden in Gebietszonen
aufgeteilt. (Siehe Anlage 1; Satzungsentwurf).
Hierbei wurden die Gewerbegebiete in
Nottuln und Appelhülsen sowie im Vorgriff das Gewerbegebiet Beisenbusch in
einer Zone zusammengefasst.
In der Berechnung der Ablösebeträge
(durchschnittliche Herstellungskosten) wurden folgende Parameter zugrunde
gelegt:
1. Die Bodenrichtwerte je nach Ortsteil
2. die anzusetzende Fläche von 25 m² (Stellfläche plus Nebenflächen)
3. die Baukosten für Stellplätze
Zu 1. Die
Heranziehung der gemittelten Bodenrichtwerte nach Ortsteil erfolgte zum einen,
um eine gewisse Transparenz in die Berechnungen zu bekommen, zum anderen zur
Vereinfachung, da in den einzelnen Ortsteilen doch Unterschiede in den Bodenrichtwerten
gegeben sind. Zur Vereinfachung wurden hieraus die Gebietszonen gebildet, um
auch hier eine Abgrenzung und Übersichtlichkeit zu schaffen.
Zu 2. Diese
Flächengröße ist in NRW nicht gesetzlich geregelt; ein Stellplatz hat gemäß
Stellplatzverordnung eine Fläche für Pkw von 2,5 m x 5 m. Erfahrungsgemäß wird
die gleiche Fläche als Nebenfläche für Grünbeete, Zufahrten u.ä. benötigt.
Darüber hinaus wurde diese Größenangabe der Bauordnung des Landes Brandenburg
entnommen
Zu 3. Die
durchschnittlichen Baukosten (Material- und Personalkosten) wurden vom
Fachbereich IV in Höhe von 100,00 €/m² ermittelt.
Weiterhin wurde berücksichtigt, dass gem.
§ 51 Abs. 5 der Geldbetrag der durchschnittlichen Herstellungskosten 80 vom
Hundertsatz nicht übersteigen darf.
Für die Gemeinde Nottuln wird ein von
Hundertsatz von 72,50 festgesetzt.
Dieser Wert ist das arithmetische Mittel
aus den Festsetzungen nach § 4 Erschließungsbeitragssatzung und § 4 der Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG.
Die genaue Berechnung ist der Anlage 2 zu
dieser Vorlage zu entnehmen. Die Kosten liegen höher als die der 15 Jahre alten
bestehenden Satzung. Aufgrund der steigenden Herstellungskosten ist dies jedoch
gerechtfertigt.
Bewertung
In der jüngeren Vergangenheit kommt es
wieder vermehrt zu Anfragen hinsichtlich der Ablösung von Stellplätzen. Wichtig
ist festzustellen, dass es hier keine Verpflichtung der Gemeinde gibt,
Stellplätze abzulösen, sondern dies eine freie Entscheidung darstellt. Wird ein
Stellplatz abgelöst, so ist dieser nicht für den Bauherren „reserviert“. Es
wird kein spezieller Stellplatz abgelöst und diese stehen nach wie vor der
Öffentlichkeit zur Verfügung.
Insgesamt stellt das Instrument der
Ablöse eine Möglichkeit dar, um Bauvorhaben zu verwirklichen, die aufgrund
räumlich beengter Situation oder spezifischer anderer Probleme ansonsten nicht
verwirklicht werden könnten.
Wie im Gesetz bereits verankert ist (Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze
oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich,...) darf
das Instrument nicht als Mittel zum Zweck, beispielsweise um die
Wirtschaftlichkeit eines Objektes zu erhöhen, missbraucht werden.
Für den Ortskern Nottuln muss das
Instrument äußert sorgfältig eingesetzt werden, da hier sonst möglicherweise
Parkprobleme verschärft werden. Für die Ortsteile Darup, Schapdetten und
Appelhülsen ist der Parkdruck wesentlich geringer, so dass hier eine Ablöse
häufig kein Problem darstellt. Nichtsdestotrotz muss auch hier die Entwicklung
des ruhenden Verkehrs ständig kontrolliert werden.
Die Verwaltung soll die Möglichkeit der
Ablöse von Stellplätzen nur dann wahrnehmen, wenn sich die Stellplatzsituation
dadurch nicht verschärft.
Finanzielle Auswirkungen:
Einnahmen gemäß
Satzung bei Ablöse
Anlagen:
Anlage 1:
Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Nottuln vom 22.02.1994
Anlage 2:
Neuentwurf der Stellplatzablösesatzung der Gemeinde Nottuln
Anlage 3:
Anlagen zum Neuentwurf der Stellplatzablösesatzung