Betreff
Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten sowie über deren äußere Gestaltung (Werbesatzung) für den Ortskern von Nottuln - hier: Satzungsbeschluss
Vorlage
200/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.       Die „Gestaltungssatzung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 12 ‚S1‘ in der Gemeinde Nottuln“ (Anlage 3) vom 18.02.1986 wird aufgehoben.

2.       Der in Anlage 2 (Satzung einschließlich Begründung) sowie Anlage 1 (Geltungsbereich) abgedruckte Entwurf der „Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten sowie über deren äußere Gestaltung (Werbesatzung) für den Ortskern von Nottuln“ wird aufgrund des § 86 Absatz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sowie der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.


Sachverhalt:

Entsprechend dem Beschluss in der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnung vom 30.09.09 (VL 169/2009) wurde der Geltungsbereich für den Entwurf der Werbesatzung auf beide Seiten der Bundesstraße ausgeweitet.

 

Diesbezüglich wurde erneut die Öffentlichkeit vom 26.10. bis zum 06.11.2009 beteiligt und die Kaufmannschaft Nottuln über die Erweiterung informiert. In beiden Fällen wurden keine erneuten Anregungen und Stellungnahmen eingereicht.

 

Der den Anlagen 1 und 2 zu entnehmende Entwurf der Werbesatzung unterscheidet sich gegenüber dem ursprünglich eingebracht Entwurf (VL 151/2009) wie beschreiben um den geänderten Geltungsbereich. In diesem Zusammenhang wurde außerdem eine Sonderregelung für Tankstellen eingefügt:

 

§ 6 Abs. 8 der Satzung

An Tankstellen ist zusätzlich ein Werbepylon je Betrieb bis zu einer Höhe von maximal 5 m, einer Breite von maximal 1,5 m und einer Tiefe von maximal 0,3 m zulässig. Bezugshöhe der Höhenfestsetzung ist die Höhe der Oberkante der Straßengradiente der mittig vor dem Grundstück liegenden Verkehrsfläche.

 

So soll das besondere Bedürfnis von Tankstellen berücksichtigt werden, durch Werbepylone über die aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren. Um die städtebauliche Qualität trotz dieses Zugeständnisses zu bewahren, wird die Größe des Werbepylons jedoch beschränkt.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1: Geltungsbereich der Werbesatzung (auch Anlage 1 der Satzung)

Anlage 2: Entwurf der Werbesatzung mit Begründung

Anlage 3: Bisherige Gestaltungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 12 „S I“