Beschlussvorschlag:
Die
Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Gemeinde Nottuln wird auf
Basis des in der Sitzung präsentierten Entwurfes weiter vorangetrieben.
Sachverhalt:
Seit
Frühling dieses Jahres wird durch das Dortmunder Gutachterbüro Stadt + Handel
die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Nottuln bearbeitet.
Die wesentlichen Inhalte liegen nun im Entwurf vor. Diese sollen in der Sitzung
durch die Gutachter vorgestellt und diskutiert werden.
Bedeutung und Nutzen
kommunaler Einzelhandelskonzepte
Das Einzelhandelskonzept einer Gemeinde
stellt die Zielvorstellung zur künftigen Einzelhandelsentwicklung dar und soll
die Richtschnur für alle künftigen Planungen im Bereich Einzelhandel sein. Der
Einzelhandelserlass 2008 des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW führt dazu
aus:
„Bei der
Steuerung der Einzelhandelsentwicklung kommt den Gemeinden eine entscheidende
Rolle zu. Mit der Aufstellung von gemeindlichen Einzelhandelskonzepten und der
planungsrechtlichen Umsetzung dieser Konzepte durch Bauleitpläne unterstützen
die Gemeinden die Entwicklung ihrer Zentren und Nebenzentren und sorgen für
eine ausgewogene Versorgungsstruktur.
Einzelhandelskonzepte schaffen einerseits eine Orientierungs- und
Beurteilungsgrundlage für die Bauleitplanung und die Beurteilung von Vorhaben,
andererseits Planungs- und Investitionssicherheit für Einzelhandel, Investoren
und Grundstückseigentümer.“
Quelle: Einzelhandelserlass 2008 des Ministeriums
für Bauen und Verkehr NRW
Nach
geltender Rechtsprechung ist es inzwischen nahezu nicht mehr möglich, ohne ein
aktuelles, umfassendes und gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept begründeter
Maßen Einfluss auf die Entwicklung des Einzelhandels zu nehmen.
Das
Einzelhandelskonzept erlangt dabei zunächst selbst keine unmittelbare
Rechtswirkung; die praktische Umsetzung erfolgt über Festsetzungen in
Bauleitplänen. Hier erfüllt das Einzelhandelskonzept jedoch eine unverzichtbare
Funktion als städtebauliche Rechtfertigung. Es gibt Auskunft über das
Erfordernis und die Begründung bestimmter Festsetzung und wird als
städtebauliches Entwicklungskonzept zum abwägungsrelevanten Belang.
Darüber
hinaus ist ein Einzelhandelskonzept – hier vor allem die Abgrenzung der
zentralen Versorgungsbereiche – im landesplanerischen Anpassungsverfahren gem.
§ 32 LPlG bei großflächigen Vorhaben, ein erforderlicher Nachweis, für die
landesplanerische Zustimmung der Bezirksregierung.
Dabei
sind Einzelhandelskonzepte nicht als Verhinderungsinstrument zu verstehen –
vielmehr geht es darum, Einzelhandel an der richtigen Stelle in der Gemeinde,
in der richtigen Größe und mit den an den Ort angepassten Sortimenten
zuzulassen. Dabei soll explizit nicht der status-quo festgeschrieben werden,
sondern auch Raum für eine Weiterentwicklung gegeben werden.
Gründe für die
Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes
Bereits
im Jahr 2004 hat die Gemeinde Nottuln ein Einzelhandelskonzept erstellen
lassen. Dieses genügt jedoch aus den im Folgenden beschriebenen Gründen nicht
mehr den heutigen Ansprüchen zur rechtssicheren Steuerung von
Einzelhandelsvorhaben im Gemeindegebiet.
Das
Thema Einzelhandel unterliegt einer steten Dynamik einerseits bezogen auf die
Rechtsprechung und Rechtsgebung, andererseits aber auch in Bezug auf die
tatsächliche Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs.
In
der Rückschau auf die vergangenen fünf Jahre zeigt sich, dass auch in Nottuln
der Einzelhandel in Bewegung ist. Besonders augenfällig ist dies, wenn man die
umfassenden Umstrukturierungen im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels
betrachtet: im Ortsteil Nottuln z.B. mit der Neueröffnung von Edeka sowie einem
Discounter an der Appelhülsener Straße und jüngst der Erweiterung von k+k.
Gleichzeitig ist die Standortaufgabe bzw. –verlagerung kleinerer Geschäfte zu
beobachten.
Auf
rechtlicher Ebene haben sich neben einer Änderung des BauGB insbesondere durch
die Neufassung des § 24a LEPro NRW im Jahr 2007 auch die landesplanerischen
Vorgaben zur Steuerung (großflächiger) Einzelhandelsvorhaben grundlegend
gewandelt. Durch diese Änderung der Rahmenbedingungen haben die Gemeinden im Rahmen ihrer Planungshoheit an
Einflussmöglichkeiten auf die Steuerung von Einzelhandelsvorhaben gewonnen. Gleichzeitig
haben sich aber auch die Anforderungen an die Grundlagen, die hierfür
geschaffen werden müssen, erhöht.
Zu diesen Anforderungen gehören:
-
eine ortsspezifische
Sortimentsliste,
-
ein Zentrenkonzept mit
parzellenscharfer Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche,
-
eine aktuelle
Bestandserhebung und –analyse,
-
die Entwicklung einer
städtebaulichen Konzeption für die Einzelhandelsentwicklung,
-
bestimmte
Verfahrensanforderungen: Beteiligung bestimmter Behörden (IHK,
Bezirksregierung) sowie der betroffenen Nachbarkommunen (empfohlen),
-
ein förmlicher
Ratsbeschluss des Einzelhandelskonzeptes als städtebauliches
Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und
-
eine regelmäßige
Überprüfung der Inhalte des Konzepts.
Insgesamt
hat die vor einigen Jahren noch recht unübersichtliche rechtliche Situation
durch mehrere richtungsweisende Urteile des OVG und VGH NRW an Klarheit
gewonnen. Hierdurch sind die Möglichkeiten und Grenzen gemeindlicher Planung
und die Anforderungen an Einzelhandelskonzepte klarer umrissen worden. Zur
Klarheit beigetragen hat außerdem die Veröffentlichung eines neuen
Einzelhandelserlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW im Jahr 2008.
Darüber hinaus wird durch das jüngste Urteil des VGH NRW (26.08.2009, VerfGH
18/08) zum Factory-Outlet-Center (FOC) Ochtrup die Rolle der Gemeinde bei der
Steuerung von Einzelhandelsvorhaben gestärkt.
Die
Gemeinde Nottuln hat hierauf kurzfristig mit der Abgrenzung eines zentralen
Hauptversorgungsbereiches (VL 100/2007 und 342/2008) sowie der Anpassung der Nottulner
Sortimentsliste (VL 341/2008) reagiert. Um jedoch dauerhaft die Steuerung von
Einzelhandelsvorhaben sicherstellen zu können, ist nun wie oben beschrieben die
Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts erforderlich. Auf Grund der seit 2004
geleisteten Vorarbeiten konnte jedoch der Aufwand für die Fortschreibung
insbesondere bezüglich des Erhebungsumfanges erheblich reduziert werden.
In
Nottuln steht die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes in engem
Zusammenhang mit der künftigen Entwicklung an der Appelhülsener Straße. Da im
historischen Ortskern selbst auf Grund der kleinteiligen Bebauung keine oder
kaum Raumangebot für größere Ladenlokale besteht, bietet der Bereich
Appelhülsener Straße eine wichtige ergänzende Funktion, um Nottuln dauerhaft als
attraktiven Einkaufsort zu erhalten. Andererseits besteht die Gefahr, dass ein
unbegrenztes Wachstum (in sensiblen Segmenten) im Bereich der Appelhülsener
Straße den historischen Ortskern als Einzelhandelsstandort schwächt.
Ohne
Einzelhandelskonzept ist hier weder die Verhinderung unerwünschter Tendenzen
möglich, die den historischen Ortskern weiter schwächen, noch ist das Zulassen
anderer Vorhaben möglich, die für die Attraktivität Nottulns als
Einzelhandelsstandort positiv wirken, ohne das Zentrum zu schädigen (z.B.
Erweiterungen im Segment der Baumarktartikel oder der Nahversorgung). Somit
kann auch erst nach Beschluss des Einzelhandelskonzepts das
Bebauungsplanverfahren Nr. 118 „Zentraler Hauptversorgungsbereich; Abschnitt
Appelhülsener Straße“ weitergeführt werden (Aufstellungsbeschluss siehe VL:
322/2008).
Inhalt
Kernelemente
des neuen Einzelhandelskonzeptes sind eine aktuelle Markt- und Standortanalyse,
ein Zentrenkonzept, eine überarbeitete Sortimentsliste sowie
Ansiedlungsleitsätze als Maßstab für künftiges kommunales Handeln. Diese
Bestandteile sowie ihre Herleitung sollen in der Sitzung durch die beauftragten
Gutachter vorgestellt werden.
Weiteres Vorgehen
Nach
der heutigen Vorstellung und Diskussion des gegenwärtigen Arbeitsstandes soll
eine Öffentlichkeitsbeteiligung sowie eine Beteiligung von Nachbarkommunen, der
IHK und der Bezirksregierung durchgeführt werden.
Der
Entwurf des Einzelhandelskonzeptes sowie die Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung sollen dann voraussichtlich im kommenden Frühjahr
erneut in die politischen Gremien eingebracht werden, mit dem Ziel das
Einzelhandelskonzept einschließlich der Nottulner Sortimentsliste und der
Abgrenzung der Versorgungsbereiche durch den Rat als städtebauliches
Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 BauGB beschließen zu lassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Geringe
Verfahrenskosten für das Beteiligungsverfahren. Die Beauftragung des
Gutachterbüros ist bereits zu Beginn des Jahres erfolgt.