Betreff
Wahlprüfung
Vorlage
193/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.       Wahl zum Rat der Gemeinde Nottuln vom 30.08.2009
Die Wahl zum Rat der Gemeinde Nottuln vom 30.08.2009 wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.

2.       Wahl des Bürgermeisters am 30.08.2009
Die Wahl des Bürgermeisters am 30.08.2009 wird gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d KWahlG für gültig erklärt.


Sachverhalt:

Amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses:

Nach § 39 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) können gegen die Gültigkeit der Wahl die Wahlberechtigten des Wahlgebietes, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1, Buchstaben a-c KWahlG, für erforderlich halten.

Die Ergebnisse der Kommunalwahl (Wahl zum Rat der Gemeinde Nottuln und Wahl des Bürgermeisters) vom 30.08.2009 in der Gemeinde Nottuln sind am 22.09.2009 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl sind bis zum heutigen Tag beim Wahlleiter nicht eingegangen.

Eine Entscheidung über Einsprüche ist von daher nicht erforderlich.

Gleichwohl sind bei der Vorbereitung der Wahl bzw. bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen.

Näheres kann dem in Ablichtung anliegenden Vermerk vom 22.09.2009 entnommen werden.

Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass entsprechend § 40 Abs. 1 KWahlG im Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste ein entscheidender Einfluss nicht festgestellt werden kann.

Aus diesem Grunde besteht keine Veranlassung, die Wahl teilweise für ungültig zu erklären bzw. eine Wiederholungswahl durchzuführen.

Die von hier vertretene Rechtsauffassung wird durch die Kommunalaufsicht des Kreises Coesfeld voll inhaltlich geteilt. Eine Ablichtung des entsprechenden Schreibens ist ebenfalls beigefügt.

Aus diesem Grunde ist die Kommunalwahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe c KWahlG für gültig zu erklären.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Vermerk vom 22.09.2009

Schreiben der Kommunalaufsicht vom 16.10.2009