Betreff
Bildung einer Einigungsstelle gem. § 67 LPVG
Vorlage
180/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Einigungsstelle der Personalvertretung wird wie folgt besetzt:

 

1.       Vorsitzender:          Martin Richter, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

2.       stellvertretender Vorsitzender: Ulrich Rehborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

 

3.       Beisitzer/in:           Ratsmitglied ______________________________

 

4.       Beisitzer/in:          Ratsmitglied ______________________________

 

5.       Beisitzer:          Matthias Kortendiek, Fachbereichsleiter Zentrale Dienste der Stadt                       Lüdinghausen


Sachverhalt:

 

Gem. § 67 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPVG) ist für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Diese besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden, einer Stellvertretung und Beisitzern.

 

Die Zahl der Beisitzer beträgt sechs, wovon die Hälfte vom Personalrat und die andere Hälfte von der Dienststelle zu bestellen sind. Auf den Vorsitzenden und seine Stellvertretung haben sich die Dienststelle und der Personalrat zu einigen.

 

Mit Ratsbeschluss vom 16.12.2008 sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter benannt worden. Ebenso wurde als ein Beisitzer der Dienststelle, der Fachbereichsleiter „Zentrale Dienste“ der Stadt Lüdinghausen, Matthias Kortendieck benannt. Als die beiden weiteren Beisitzer wurden Ratsmitglieder Alfred Hübner und Hartmut Rulle bestimmt. Für die neue Ratsperiode ist über die Beisitzer neu zu entscheiden.

 

Die Beisitzer müssen im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes beschäftigt sein. Beschäftigte im Sinne des LPVG sind Beamte und Arbeitnehmer der in § 1 LPVG bezeichneten Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden (§ 5 LPVG).


Finanzielle Auswirkungen:

 

Bei Inanspruchnahme der Einigungsstelle haben die Mitglieder einer Anspruch auf Erstattung  ihrer Kosten. der Vorsitzende hat zudem einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Zeitaufwand.