Beschlussvorschlag:
Es werden
folgende Ausschussvorsitzende bestimmt:
1.
...
2.
...
Es werden
folgende stellvertretende Ausschussvorsitzende bestimmt:
1.
...
2.
...
Sachverhalt:
Das Verfahren
richtet sich nach § 58 Abs. 5 GO NW.
Auf folgende
Besonderheiten wird hingewiesen:
1.
Der
Bürgermeister führt gem. § 57 Abs. 3 S. 1 GO NW den Vorsitz im Haupt- und
Finanzausschuss. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Haupt-
und Finanzausschusses gewählt (§ 57 Abs. 3 S. 2 GO NW).
2.
Für die
Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze sollte der Rat
zuvor entscheiden, ob das Höchstzahlverfahren fortgesetzt oder von vorne
begonnen werden soll. Aus Rechtssicherheitsgründen wird durch die
Gemeindeverwaltung empfohlen, das Zugreifverfahren neu zu beginnen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine