Betreff
Bildung von Ausschüssen nach § 57 GO i.V.m. § 58 GO, § 40 Kommunalwahlgesetz i.V.m. § 66 Kommunalwahlordnung
Vorlage
155/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Es werden die folgenden Ausschüsse, die sich wie folgt zusammensetzen, gebildet:

1.       .....

2.       .....

 

Die Ausschüsse werden wie folgt besetzt:

1.       ....

2.       ....


Sachverhalt:

1.      Es sind folgende Pflichtausschüsse zu bilden:
1.1 Haupt- und Finanzausschuss
1.2 Rechnungsprüfungsausschuss
1.3 Wahlprüfungsausschuss
1.4 Betriebsausschuss

2.      Unter Berücksichtigung der bewährten Zuständigkeitsordnung bieten sich folgende freiwillige Ausschüsse an:
2.1 Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen
2.2 Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit

 

Nach § 58 GO NW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Aus diesem Grunde hat der Rat die Anzahl der Mitglieder, unterteilt nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern oder Einwohnern im Einzelfall zu bestimmen. Bezüglich des Werkeausschusses ist die Mitbestimmungsregelung des § 114 Abs. 3 GO NW zu beachten.

 

Das Wahlverfahren ist abgeschlossen. Der Vorschlag des Wahlvorstandes bezüglich der Bediensteten für den Betriebsausschuss (Herr Christoph Grotthoff und Herr Josef Neuhaus; Vertreter: Herrn Wolfgang Beckersjürgen und Herr Harald Gerding) ist dieser Vorlage in Ablichtung beigefügt.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der hauptamtliche Bürgermeister nach § 40 Abs. 2 GO NW in den Fällen des § 58 Abs. 1,3 und 5 sowie § 50 Abs. 3 GO NW nicht mitstimmt.

 

Das Stimmrecht fehlt somit:

a)     Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter (§ 58 Abs. 5 GO NW). Dass der Bürgermeister beim sogenannten Zugriffsverfahren nicht mitzählt, folgt bereits daraus, dass er keiner Fraktion angehört.

b)  Bei der personellen Besetzung der Ausschüsse, Wahl eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Ausschussmitglied und bei der Bestellung von sachkundigen Einwohner (§ 50 Abs. 3 GO NW).

 

Bei der Festlegung der Zahl der Sitze und der Aufgaben ist der Bürgermeister stimmberechtigt.

 

Nach § 50  Abs. 3 S. 1 GO NW können sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen, der dann durch einstimmigen Beschluss bestätigt wird. Ansonsten ist entsprechend § 50 Abs. 3 S. 2 ff. GO NW zu verfahren.

 

Es wird folgendes Verfahren vorgeschlagen:

1.  Beschluss darüber, welche Ausschüsse mit welcher Mitgliederzahl, unterteilt nach Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern pp. gebildet werden soll.

2.  Beschluss über die namentliche Besetzung.

3.  Zur Zuständigkeit der Ausschüsse wird auf den nächsten Tagesordnungspunkt verwiesen.

Auf die besondere Problematik des Ausschusses für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit wird hingewiesen. Nach § 85 Abs. 2 SchulG sind die Vertreter der Kirchen als ständige Mitglieder mit beratender Stimme zu berufen.

 

Sollten sich verschiedene Fraktionen zusammenschließen, so wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003 ("Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen") verwiesen. Danach ist ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen zwar grundsätzlich zulässig, jedoch dann unzulässig, so fern der gemeinsame Wahlvorschlag nur zur Erlangung eines zusätzlichen Ausschusssitzes gebildet und eine an dem Vorschlag nicht beteiligte Fraktion hierdurch bei der Ausschussbesetzung benachteiligt wird ("So gebildete Zählgemeinschaften wurden als solche weder vom Volk gewählt, noch verfolgen sie über die Ausschusswahl hinausgehende gemeinsame politische Ziele").

("... darf ein erst nach der Kommunalwahl vereinbartes ad hoc-Bündnis zum Zwecke der besseren Ratsstimmenverwertung, das sich nur zu Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein").

 

Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen fordert nicht, dass die Mitgliederzahl eines Ausschusses auch so gewählt wird, dass jede Fraktion im Ausschuss mit einem stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Darüber hinaus haben auch einzelne Ratsmitglieder keinen Anspruch darauf, ein mit entscheidendes Vollmitglied im Ratsausschuss zu sein.

 

Sollte es nicht zu einer Einigung unter den Fraktionen über die Besetzung der Ausschüsse kommen, wird vorgeschlagen, rechtzeitig vor der Sitzung der Verwaltung Listen für die einzelnen Ausschüsse vorzulegen, die dann zur Abstimmung gestellt werden.

 

Auf die Änderung des § 50 Abs. 3 GO wird ausdrücklich hingewiesen. Es gilt nicht mehr das Auszählungsverfahren nach d'Hondt, sondern das Verfahren Hare Niemeyer.

 

Bei § 58 Abs. 5 GO (Bestimmung der Ausschussvorsitze und Stellvertreter) bleibt es hingegen bei dem Verfahren nach d'Hondt.

 

Die Berechnungsweise zur Besetzung eines Ausschusses mit 16 Mitgliedern soll an folgendem Beispiel einmal dargestellt werden:

 

Es soll ein Ausschuss mit 16 Mitgliedern besetzt werden. Das Abstimmungsergebnis lautet wie folgt:

 

Abgegebene Stimmen:    32

 

Für die Liste A stimmten  13 Ratsmitglieder,

für die Liste B stimmten   3 Ratsmitglieder und

für die Liste C stimmten  16 Ratsmitglieder

 

Für die Sitzverteilung sind nun die Stimmen der Parteien (Gruppen) durch die Wahlzahl zu dividieren. Die Wahlzahl erhält man durch Division der abgegebenen Stimmen (32) durch die Zahl der zu verteilenden Sitze (16).

 

32 dividiert durch 16 = 2,00

 

Danach ergibt sich folgendes Ergebnis:

Liste A:          13 Stimmen                         13         :         =         2,00                      6,50

Liste B:           3 Stimmen                            3        :         =         2,00                      1,50

Liste C:            16 Stimmen                          16      :         =         2,00                      8,00

 

Danach erhält die Liste A                 6 Sitze

Die Liste B                                   1 Sitze

Die Liste C                                   8 Sitz

 

Damit sind 15 Sitze vergeben. Der verbleibende Sitz wird entsprechend den Höchstzahlen nach dem Komma vergeben.

 

Da sowohl Liste A als auch Liste B 0,50 aufweisen, ist der verbleibende Sitz auszulosen.

 

Also ergibt sich folgendes Endergebnis:

Liste A                                        6 Sitze

Liste B                                        1 Sitze

Liste C                                        8 Sitze

 

Der zusätzliche Sitz wird – je nach Losglück – an Liste A oder B fallen.

 

Die namentliche Besetzung kann im Anschluss vorgenommen werden.

 

Es kann auch folgende Formel verwendet werden:

 

Stimmenzahl für Wahlvorschlag         x         Zahl der Ausschusssitze
         Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen

 

Beispiel:

Liste C          16         x         16         :         32         =         8,00 (siehe oben)

 


Finanzielle Auswirkungen:

Zahlung der Aufwandsentschädigung gem. der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung. Die Aufwendungen erhöhen sich ab dieser Wahlperiode, da der Wahl der Vertretung eine Einwohnerzahl von über 20.000 zugrundegelegen hat (§ 4 Entschädigungsverordnung).


Anlagen:

Wahlvorschlag