Betreff
Neue Vergnügungssteuersatzung ab dem 01.07.2009
Vorlage
122/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die neue Vergnügungssteuersatzung wird lt. beiliegender Anlage beschlossen.


Sachverhalt:

Die Gemeinde Nottuln erhebt die Vergnügungsteuer nach dem sogenannten Stückzahlmaßstab.

 

Am 29.08.2006 hat der Rat der Gemeinde Nottuln bereits über die Berechnung der Vergnügungssteuer nach den Einspielergebnissen beraten (Vorlage 177/2006). Hintergrund war seinerzeit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der Stückzahlmaßstab nur dann zulässig sei, wenn die Abweichungen der Einspielergebnisse von dem Durchschnitt aller Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit innerhalb einer Gemeinde zu einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % führen würden. Lägen die Einspielergebnisse innerhalb der Schwankungsbreite, sei der Stückzahlmaßstab abwendbar.  Um die Einspielergebnisse in der Gemeinde Nottuln zu erhalten, wurden die Aufsteller der Geldspielgeräte im März 2006 schriftlich aufgefordert, ihre Einspielergebnisse darzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist ist kein Spielapparatebetreiber dieser Aufforderung nachgekommen. Somit wurde die Vergnügungssteuersatzung nicht geändert und weiterhin nach dem Stückzahlmaßstab abgerechnet.

 

In den Jahren 2007 und 2008 haben zwei Vergnügungssteuerpflichtige Klage gegen die jeweiligen Vergnügungssteuerbescheide der Gemeinde Nottuln beim Verwaltungsgericht Münster erhoben. Vor Abschluss des Verfahrens hat nun das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05) entschieden, dass der Stückzahlmaßstab (des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes) mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.

 

Begründung:

„Die tatsächlichen Annahmen, auf deren Grundlage die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs bisher bejaht wurde, müssen damit als zwischenzeitlich überholt angesehen werden. Selbst wenn in Einzelfällen in bestimmten Gemeinden ein lockerer Bezug zwischen Einspielergebnissen und Stückzahlmaßstab festzustellen sein sollte, stellt die Stückzahl keinen verlässlichen und dauerhaften Maßstab mehr dar, der Grundlage einer mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Steuererhebung sein könnte. Er erweist sich unter heutigen Bedingungen als insgesamt ungeeignet, da er jedenfalls nicht typischerweise den Vergnügungsaufwand der Spieler abbildet. In der Anknüpfung an vereinzelte Sachverhaltskonstellationen, in denen ein hinreichender Wirklichkeitsbezug des Stückzahlmaßstabs für einen bestimmten Zeitraum bejaht werden kann, läge indessen eine Orientierung am atypischen Fall, der für den Normgeber von Verfassungswegen kein Leitbild sein darf.“

 

Auf Anregung des Verwaltungsgerichts Münster wurden seitens der Gemeinde Nottuln in Absprache mit den Klägern die Vergnügungssteuerbescheide aufgehoben und die Klagen zurückgenommen. Die aus den Aufhebungen resultierenden Gutschriften belaufen sich auf insgesamt 11.050,00 €. Da in einem Fall die festgesetzten Steuern in Höhe von 10.750,00 € nicht gezahlt wurden, erfolgt demzufolge auch keine Erstattung. Der zu erstattende Betrag beläuft sich auf 300,00 €. Beide Pflichtige haben in 2007 bzw. 2008 ihre Geräte abgemeldet. Dies ist auch ursächlich für das stark gesunkene Vergnügungssteueraufkommen. Konnten in den Jahren 2006 und 2007 noch Erträge von jährlich rund 39.000 € und im Jahr 2008 von 31.000 € erzielt werden, wurde für das Jahr 2009 lediglich mit einem Ertrag von 9.000 € kalkuliert.

 

Auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts muss nun eine neue Vergnügungssteuersatzung gefasst werden. Um größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Nottuln an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vom 11.03.2008 angelehnt worden. Als wesentliche Änderung erfolgt nun die Besteuerung bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach den Einspielergebnissen. Der Steuersatz liegt bei 10 % des Einspielergebnisses. Lt. der Anmerkung zur Präambel der Mustersatzung ist bei einem Steuersatz von 8 % - 10 % davon auszugehen, dass das Steueraufkommen gehalten werden kann. Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten können weiter nach dem Stückzahlmaßstab berechnet werden.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Es sind keine wesentlichen Abweichungen durch die Änderung der Vergnügungssteuersatzung zur Planung 2009 zu erwarten.


Anlagen:

Vergnügungssteuersatzung