Beschlussvorschlag:
Die neue Vergnügungssteuersatzung wird lt. beiliegender Anlage beschlossen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Nottuln erhebt die Vergnügungsteuer nach dem sogenannten Stückzahlmaßstab.
Am 29.08.2006 hat der Rat der Gemeinde Nottuln bereits über die Berechnung der Vergnügungssteuer nach den Einspielergebnissen beraten (Vorlage 177/2006). Hintergrund war seinerzeit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der Stückzahlmaßstab nur dann zulässig sei, wenn die Abweichungen der Einspielergebnisse von dem Durchschnitt aller Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit innerhalb einer Gemeinde zu einer Schwankungsbreite von mehr als 50 % führen würden. Lägen die Einspielergebnisse innerhalb der Schwankungsbreite, sei der Stückzahlmaßstab abwendbar. Um die Einspielergebnisse in der Gemeinde Nottuln zu erhalten, wurden die Aufsteller der Geldspielgeräte im März 2006 schriftlich aufgefordert, ihre Einspielergebnisse darzulegen. Innerhalb der gesetzten Frist ist kein Spielapparatebetreiber dieser Aufforderung nachgekommen. Somit wurde die Vergnügungssteuersatzung nicht geändert und weiterhin nach dem Stückzahlmaßstab abgerechnet.
In den Jahren 2007 und 2008 haben zwei Vergnügungssteuerpflichtige Klage gegen die jeweiligen Vergnügungssteuerbescheide der Gemeinde Nottuln beim Verwaltungsgericht Münster erhoben. Vor Abschluss des Verfahrens hat nun das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 04.02.2009 (1 BvL 8/05) entschieden, dass der Stückzahlmaßstab (des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes) mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
Begründung:
„Die
tatsächlichen Annahmen, auf deren Grundlage die Zulässigkeit des
Stückzahlmaßstabs bisher bejaht wurde, müssen damit als zwischenzeitlich
überholt angesehen werden. Selbst wenn in Einzelfällen in bestimmten Gemeinden
ein lockerer Bezug zwischen Einspielergebnissen und Stückzahlmaßstab festzustellen
sein sollte, stellt die Stückzahl keinen verlässlichen und dauerhaften Maßstab
mehr dar, der Grundlage einer mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden
Steuererhebung sein könnte. Er erweist sich unter heutigen Bedingungen als
insgesamt ungeeignet, da er jedenfalls nicht typischerweise den
Vergnügungsaufwand der Spieler abbildet. In der Anknüpfung an vereinzelte
Sachverhaltskonstellationen, in denen ein hinreichender Wirklichkeitsbezug des
Stückzahlmaßstabs für einen bestimmten Zeitraum bejaht werden kann, läge
indessen eine Orientierung am atypischen Fall, der für den Normgeber von Verfassungswegen kein
Leitbild sein darf.“
Auf
Anregung des Verwaltungsgerichts Münster wurden seitens der Gemeinde Nottuln in
Absprache mit den Klägern die Vergnügungssteuerbescheide aufgehoben und die
Klagen zurückgenommen. Die aus den Aufhebungen resultierenden Gutschriften
belaufen sich auf insgesamt 11.050,00 €. Da in einem Fall die festgesetzten
Steuern in Höhe von 10.750,00 € nicht gezahlt wurden, erfolgt demzufolge auch
keine Erstattung. Der zu erstattende Betrag beläuft sich auf 300,00 €. Beide
Pflichtige haben in 2007 bzw. 2008 ihre Geräte abgemeldet. Dies ist auch
ursächlich für das stark gesunkene Vergnügungssteueraufkommen. Konnten in den
Jahren 2006 und 2007 noch Erträge von jährlich rund 39.000 € und im Jahr 2008
von 31.000 € erzielt werden, wurde für das Jahr 2009 lediglich mit einem Ertrag
von 9.000 € kalkuliert.
Auf
Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts muss nun eine neue
Vergnügungssteuersatzung gefasst werden. Um größtmögliche Rechtssicherheit zu
gewährleisten, ist die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Nottuln an die
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes vom 11.03.2008 angelehnt worden.
Als wesentliche Änderung erfolgt nun die Besteuerung bei Geldspielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit nach den Einspielergebnissen. Der Steuersatz liegt bei 10 %
des Einspielergebnisses. Lt. der Anmerkung zur Präambel der Mustersatzung ist
bei einem Steuersatz von 8 % - 10 % davon auszugehen, dass das Steueraufkommen
gehalten werden kann. Geldspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeiten können weiter nach dem Stückzahlmaßstab berechnet
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Es sind keine wesentlichen Abweichungen durch die Änderung der Vergnügungssteuersatzung zur Planung 2009 zu erwarten.
Anlagen:
Vergnügungssteuersatzung