Beschlussvorschlag der Schulkonferenz:
Der Rat der Gemeinde Nottuln wird gebeten, den bisher geltenden Beschluss der Kostenneutralität im GU erneut zu überdenken und die Kosten von 4.800 €/Jahr für je eine/n Integrationshelfer/in zu übernehmen, sofern diese/r nicht vom Kreissozialamt oder einem anderen Sponsor getragen werden.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 28.5.2009 (Anlage 1) beantragt die Schulkonferenz der St. Martinus Grundschule die Sicherstellung des Einsatzes einer Integrationshelferin/eines Integrationshelfers in jeder integrativen Klasse durch Übernahme der Personalkosten, die nicht vom Kreissozialamt abgedeckt sind durch die Gemeinde Nottuln.
Diesbezügliche
Historie und derzeitige Praxis der Integrativen Beschulung an der St.
Martinus-Grundschule Nottuln:
Der Rat der Gemeinde Nottuln hatte am
14.03.1989 folgenden Beschluss gefasst:
Aufgrund des Antrages des
Arbeitskreises Integration in Nottuln vom 24.01.1989, der Beschlüsse der
Lehrer- und Schulkonferenz der Grundschule vom 21.02.1989 und der Empfehlung
des Schulausschusses vom 01.03.1989 ist die Gemeinde Nottuln bereit, zum
Schuljahresbeginn 1989/90 an der St. Martinus Grundschule in Nottuln einen
Schulversuch für die Einrichtung einer integrativen Klasse zu starten. Der
Gemeindedirektor wird gebeten, beim Kultusminister NW die Genehmigung für
diesen Schulversuch entsprechend § 4b Schulverwaltungsgesetz zu beantragen.“
Der Kultusminister des
Landes NRW hat mit Erlass vom 01.08.1989 IIA 3.70-20/0 Nr. 2013/89 die
Teilnahme der St. Martinus Grundschule Nottuln am Schulversuch „Gemeinsamer
Unterricht für behinderte und nicht behinderte Kinder in der Grundschule“
zunächst für 4 Jahre genehmigt.
Zum Schuljahr 1990/1991 wurde eine weitere integrative Klasse an der St. Martinus Grundschule eingerichtet.
Am 16.06.1992 wurde vom Schulausschuss ein Grundsatzbeschluss gefasst, der besagt, dass der Schulversuch „Integrative Klasse“ auf eine Schulkasse pro Jahrgang beschränkt wird.
Mit Verfügung vom 10.05.1993 teilte der Regierungspräsident das Ende des Schulversuchs „Integration“ mit, erlaubte jedoch gleichzeitig, die Weiterführung des gemeinsamen Unterrichts und die Bildung einer neuen Klasse. Die Kostenneutralität ergab sich aus der jeweiligen Erlasslage.
In der Folgezeit wurden dann an der St. Martinus Grundschule bekanntlich weitere integrative Klassen eingerichtet.
Bis 1997 wurden zwischenzeitlich Haushaltsmittel für die Betreuung durch Zivildienstleistende im Haushalt eingestellt. Im Januar 1997 wechselte das damals letzte behinderte Kind zu einer Sonderschule für geistig Behinderte. Einen Antrag der St. Martinus-Grundschule vom 17.6.2002 auf Einrichtung einer Zivildienststelle zur Förderung der integrativen Beschulung hatte der zuständige Fachausschuss in seiner Sitzung am 16.7.2002 abgelehnt.
Aufgrund der angespannten Haushaltslage in der jüngeren Vergangenheit hat die Gemeinde Nottuln als Schulträger der sonderpädagogischen Förderung von Schülerrinnen und Schülern im gemeinsamen Unterricht der St. Martinus Grundschule nur zugestimmt, wenn keine zusätzlichen Personal- und Sachkosten für die Gemeinde Nottuln anfallen.
Kosten einer notwendigen Schulassistenz wurden vom Kreissozialamt auf Antrag der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen.
Aufgrund eines
Urteils des OVG NRW vom 09.06.2004 (Zuständigkeitsstreit zwischen Sozial- und
Schulträgern) hatte der Kreis Coesfeld die weitere Kostenübernahme im Rahmen
der Eingliederungshilfe über den 31.01.2005 hinaus zunächst abgelehnt.
Um einen
Schulwechsel der damals betroffenen Kinder zu vermeiden, übernahm die Gemeinde
Nottuln vorübergehend diese Kosten (damalige Beratung im Ausschuss am 1.2.2005,
Vorl.-Nr. 1/2005) und zwar bis durch das neue Schulgesetz im März 2005
klargestellt wurde, dass die Integration weitergeführt wird und die
Zuständigkeit für die Kosten der Integrationshelfer nicht bei den Schulträgern
liegt.
Seit dem hat der Kreis Coesfeld auf Antrag der Erziehungsberechtigten jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach den Vorschriften des SGB XII (Eingliederungshilfe für Kinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen) oder nach dem SGB VIII (Jugendhilfe für Kinder mit seelischen Behinderungen) vorliegen. Die Leistungen werden in der Regel für ein Schuljahr Einkommens unabhängig gewährt. Gefördert wird i.d.R. ein Integrationshelfer pro Klasse.
Wenn also mindestens ein körperlich, geistig oder seelisch behindertes Kind in jeder Klasse des gemeinsamen Unterrichts der St. Martinus-Grundschule wäre, müsste die Finanzierung jeweils eines Integrationshelfers auf 400 € - Basis gesichert sein, wenn die entsprechenden Anträge auch gestellt werden und sich die Förderpraxis des Kreises nicht ändert. Ob und wann die genannte UN-Konvention eine Rechtsänderung herbeiführt, kann nicht beurteilt werden.
Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten beantragt die Schulkonferenz, „ ...die Kosten von 4.800 €/Jahr für je eine/n Integrationshelfer zu übernehmen, sofern diese/r nicht vom Kreissozialamt oder einem anderen Sponsor getragen werden.“
Vor dem Hintergrund bestehender Beschlüsse zur Kostenneutralität der Integrativen Beschulung und zur freiwilligen Haushaltskonsolidierung und des dargestellten Sachverhaltes empfiehlt die Gemeindeverwaltung unter Abwägung der Bedeutung der Integrativen Beschulung als Standortfaktor, diesem Antrag nicht zu folgen.
Finanzielle Auswirkungen:
0 bis 19.200 €/Jahr
Anlagen:
Antrag der Schulkonferenz der St. Martinus-Grundschule Nottuln vom 28.5.2009