Betreff
Beschluss gemäß § 125 BauGB (Herstellung Erschließung "Westlich der Dülmener Straße")
Vorlage
086/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Es wird gemäß § 125 Abs. 2 BauGB festgestellt, dass die Straßen im Baugebiet  „Westlich der Dülmener Straße“ entsprechend der in Anlage 4 zur Sitzungsvorlage 084/2009 gegebenen Abgrenzungen durch Straßenbegrenzungslinien den in § 1 Abs. 4 - Abs. 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.


Sachverhalt:

Die Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 112 „Westlich Dülmener Straße“ sollen durch den Erschließungsträger möglichst kurzfristig hergestellt werden, um eine möglichst zügige Bebaubarkeit des Wohngebietes zu erreichen.

Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Erschließungsanlagen einen Bebauungsplan voraus. Diese Voraussetzung ist jedoch auch bei erfolgtem Satzungsbeschluss in dieser Sitzung nicht gegeben, da die Änderung des Flächennutzungsplanes gem. § 6 BauGB der Genehmigung durch die Bezirksregierung bedarf. Hierfür hat die Bezirksregierung bis zu drei Monate Zeit. Erst wenn es zu dieser Genehmigung gekommen ist, kann auch der Bebauungsplan durch Bekanntmachung in Kraft treten.

Liegt wie hier kein Bebauungsplan vor, so können gemäß § 125 Abs. 2 BauGB Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 - Abs. 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Dass diese Anforderungen (Anpassung an die Ziele der Raumordnung, Ziele und Grundsätze der Bauleitplanung, Planungsleitlinien sowie die Abwägung öffentlicher und privater Belange) erfüllt sind, kann der Begründung zum Bebauungsplanentwurf entnommen werden (Anlage 5 der Sitzungsvorlage 084/2009).

Somit kann nach Bekanntmachung des oben stehenden Beschlusses aus planungsrechtlicher Sicht mit der Erschließung begonnen werden.


Finanzielle Auswirkungen:

keine