Betreff
Umsetzung Konjunkturpaket II
Vorlage
073/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgeschlagenen Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Schulgebäuden zu realisieren und aus den Mitteln des Konjunkturpaketes II zu finanzieren.

 


Sachverhalt:

Ursprünglich war es vorgesehen, das Thema „Konjunkturpaket II“ in einer Sondersitzung des Haupt- und Finanzausschusses zu behandeln. Aufgrund der jetzt für bestimmte Bereiche bekannten rechtlichen Rahmenbedingungen und der Vermeidung zusätzlicher Kosten bot es sich an, diese „offizielle“ HFA-Sitzung zu nutzen. Zumal die wenigen übrigen Tagesordnungspunkte eher zu einem Verzicht auf diese Sitzung geführt hätten. Dass Bund und Länder ein milliardenschweres Konjunkturprogramm beschlossen haben, ist bekannt und muss an dieser Stelle daher nicht weiter erläutert werden. Welche Maßnahmen im Einzelnen allerdings als förderfähig anerkannt werden, ist nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Aber der Reihe nach:

 

Ausgangslage

Der Bundestag hat am 13.02.2009 das „Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland“ beschlossen. Teil dieses Artikelgesetzes ist das „Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen von Kommunen und Ländern (Zukunftsinvestitionsgesetz)“. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20.02.2009 dem Gesetz zugestimmt.

 

Der nordrhein-westfälische Landtag hat mittlerweile das „Gesetz zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes in Nordrhein-Westfalen“ beschlossen.

 

Artikel 1 des Gesetzes enthält das sogenannte „Investitionsförderungsgesetz NRW“, welches die Vereinbarungen der Landesregierung mit den kommunalen Spitzenverbänden gesetzestechnisch umsetzt.

 

Artikel 2 des Gesetzes hat den Titel „Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz)“. Dieser Gesetzesteil regelt die Einrichtung, Verwaltung und Auflösung eines Sondervermögens des Landes, das insbesondere der Vorfinanzierung des von Land und Gemeinden zu erbringenden Eigenanteils dient. Die vollständige Tilgung des Sondervermögens soll im Zeitraum 2012 bis 2021 erfolgen. An den Zins- und Tilgungszahlungen beteiligen sich die Gemeinden durch einen pauschalen Abzug bei den Finanzkraft unabhängigen Zuweisungen nach Maßgabe der jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetze. Weitere Details regelt das Gesetz nicht – dies bleibt den Gemeindefinanzierungsgesetzen ab 2012 vorbehalten.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinde Nottuln

Der Bund und die Länder haben sich auf zwei Investitionsschwerpunkte verständigt, und zwar auf die Bildung und auf die Infrastruktur. Für den Schwerpunkt Bildung erhält die Gemeinde Nottuln Mittel aus dem Konjunkturpaket II in Höhe 1.254.580 € und für den Schwerpunkt Infrastruktur von 854.836 €, insgesamt also 2.109.416 €. Diese Mittel können in den Jahren 2009 und 2010 abgerufen werden. Mit einer Maßnahme muss spätestens 2010 begonnen werden. Sie muss zumindest teilweise in 2011 abgeschlossen sein. Die letzte Mittelauszahlung findet dann definitiv Ende 2011 statt. Ab 2012 regelt dann das jährliche Gemeindefinanzierungsgesetz, in welcher Höhe sich die Städte und Gemeinden für die Dauer von 10 Jahren an der Rückzahlung des kreditfinanzierten Konjunkturpaketes beteiligen müssen. Die Höhe hängt ganz entscheidend von den tatsächlich abgerufenen Mitteln ab. Von daher kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verbindliche Zahl genannt werden.

 

Wichtige Detailinformationen

Die Landesregierung hat mit Erlass vom 03.02.2009 die im Konjunkturpaket II der Bundesregierung beschlossenen Wertgrenzen für die nordrhein-westfälischen öffentlichen Auftraggeber übernommen. Die neuen Wertgrenzen gelten somit auch für die kommunalen Auftraggeber. Danach wird es im Baubereich möglich sein, bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100.000 € eine freihändige Vergabe und bis zu einem Auftragswert in Höhe von 1.000.000 € eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Im Lieferungs- und Dienstleistungsbereich kann nach Wahl des Auftraggebers eine freihändige Vergabe oder eine beschränkte Ausschreibung bis zu einem Auftragswert von 100.000 € durchgeführt werden. Bei beschränkten Ausschreibungen sind mindestens drei Angebote einzuholen. Das Land NRW beabsichtigt mit dem Erlass, die Spielräume der öffentlichen Auftraggeber durch die Verzichtsmöglichkeit auf die Verfahren der öffentlichen Ausschreibung bzw. der Durchführung eines Teilnahmewettbewerbs zu erweitern, um Beschaffungsvorgänge zu beschleunigen und zu vereinfachen.

 

Die Gemeinde Nottuln wird keinen Antrag auf Auszahlung des genannten Betrages von rund 2,1 Millionen stellen müssen, sondern wird einen entsprechenden Zuwendungsbescheid erhalten und kann dann sukzessive die Mittel je nach Baufortschritt abrufen. Einen richtigen Verwendungsnachweis, wie bei Landeszuwendungen üblich, wird es ebenfalls nicht geben. An die Stelle eines Verwendungsnachweises tritt allerdings das Testat der örtlichen Rechnungsprüfung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderfähigkeit vorliegen. Das Innenministerium empfiehlt, dass die Kommunen ihre einzelnen Maßnahmen schon zu einem möglichst frühen Zeitpunkt ihrer örtlichen Rechnungsprüfung vorab vorlegen, damit Zweifel an der Förderfähigkeit einer Maßnahme nicht erst am Ende der Maßnahme thematisiert werden. Da Nottuln kein eigenes Rechnungsprüfungsamt hat, ist angedacht, ein Rechnungsprüfungsamt einer Kommune aus dem Kreis Coesfeld mit der Vorprüfung und dem Testat zu beauftragen. Erste Sondierungsgespräche haben bereits stattgefunden.

 

Was ist förderfähig?

Nach wie vor ist diese Frage nicht eindeutig zu beantworten. Was nach heutigem Stand unkritisch ist, ist der Einsatz der Mittel aus dem Schwerpunkt Bildung für die energetische Sanierung von Schulgebäuden. Da der Hauptteil der Mittel des Konjunkturpaketes II vom Bund kommt, können auch nur Maßnahmen finanziert werden, für die der Bund Gesetzgebungskompetenz hat. Und dies ist im Bereich Bildung lediglich die energetische Sanierung. Alles Übrige liegt bei den Ländern. Um auch andere Maßnahmen aus dem Bereich Bildung aus dem Konjunkturpaket II zu realisieren, müsste Artikel 104b des Grundgesetzes geändert werden, in dem die genannte Gesetzgebungsbefugnis des Bundes geregelt ist. Diese Grundgesetzänderung wird derzeit intensiv diskutiert. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage war eine entsprechende Grundgesetzänderung noch nicht erfolgt.

 

Vorschlag zum weiteren Vorgehen

Um einerseits sicher zu sein, nur förderfähige Maßnahmen zu realisieren und damit kein Risiko einer späteren Rückforderung von Mitteln durch den Bund einzugehen, andererseits aber die Mittel des Konjunkturpaketes II zügig in die Wirtschaft zu pumpen, schlägt die Verwaltung vor, in einem ersten Schritt ausschließlich Maßnahmen in Auftrag zu geben, die die energetische Sanierung von Schulgebäuden zum Inhalt haben. Das heißt, ein Großteil des Betrages von rund 1,2 Millionen € für den Investitionsschwerpunkt Bildung soll in Energiesparmaßnahmen münden, die in den Folgejahren helfen werden, Energiekosten zu senken. Die Vorschläge der Verwaltung sind der beigefügten Liste zu entnehmen. Ob auch andere Maßnahmen im Bildungsbereich aus dem Konjunkturpaket II finanziert werden dürfen, kann erst nach einer evtl. Änderung des Grundgesetzes beurteilt werden.

 

Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat im Internet eine Seite eingerichtet, auf der die meistgestellten Fragen und deren Antworten zum Konjunkturpaket II nachzulesen sind. Und immer wieder findet sich der Hinweis, dass bestimmte Maßnahmen in den Bereichen Sport, Kultur, Städtebau etc. gegebenenfalls aus dem Investitionsschwerpunkt Infrastruktur förderfähig sind, wenn das Grundgesetz geändert wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, noch keine Mittel aus dem Investitionsschwerpunkt Infrastruktur zu verausgaben, sondern eine mögliche Änderung des Grundgesetzes und die dann zu erwartenden Klarstellungen über Fördermöglichkeiten durch das Innenministerium abzuwarten. Sobald hier Klarheit herrscht, wird die Verwaltung dem HFA eine entsprechende Maßnahmenliste vorlegen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Nottuln wird gebeten, den als Anlage 1 aufgelisteten Maßnahmen zur energetischen Sanierung der Schulgebäude zuzustimmen.

 

 

 

Fallberg


Finanzielle Auswirkungen:

Auf den gemeindlichen Haushalt keine. Die Gesamtsumme wird aus Mitteln des Konjunkturpaketes II finanziert.