Beschlussvorschlag:
- Vorschlag der Verwaltung
a) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung der Gemeinde Nottuln wird, wie in Anlage 12, geändert.
b) Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nottuln wird, wie in Anlage 13 a geändert.
- Alternative 1: (Unterscheidung in zwei Abfallabfuhrbezirke)
a) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung der Gemeinde Nottuln wird, wie in Anlage 8, geändert.
b) Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nottuln wird, wie in Anlage 9 a geändert.
- Alternative 2: (Ersparnis Eigenkompostierer 100 %)
a) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung der Gemeinde Nottuln wird, wie in Anlage 10, geändert.
b) Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nottuln wird, wie in Anlage 13 a geändert.
4. Alternative 3: (Ersparnis der
Eigenkompostierer ca. 70 %)
a) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallbeseitigung der Gemeinde Nottuln wird, wie in Anlage 11, geändert.
b) Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Nottuln wird, wie in Anlage 13 a geändert.
Sachverhalt:
Vorschlag
der Verwaltung
Aufgrund
des Urteils des Verwaltungsgerichts Münster hat die Verwaltung dem Haupt- und
Finanzausschuss (HFA) in seiner Sitzung am 18.11.2008 vorgeschlagen, im
Außenbereich Biotonnen einzuführen und die Abfallgebühren des Außenbereichs
denen des Innenbereichs anzugleichen. Dadurch soll erreicht werden, dass die
Bewohner im Außenbereich für die gleiche Leistung die gleiche Gebühr wie die
Bewohner im Innenbereich zahlen müssen.
Einzelheiten
hierzu können der Vorlage 367/2008 entnommen werden.
Wie
unter Alternative 1 ausgeführt wird, entspricht der Vorschlag der Verwaltung
den rechtlichen Rahmenbedingungen.
Die
Gemeinde Senden wird im Außenbereich Biotonnen einführen. Die Höhe der Gebühren
für den Außenbereich wird der des Innenbereiches entsprechen. Für die Eigenkompostierer
gewährt die Gemeinde Senden einen Abschlag in Höhe von 25,00 €.
Die
Gemeinde Nottuln schlägt vor, wie in den Vorjahren, einen Gebührenabschlag von
ca. 35,00 € zu gewähren. Wie bereits in der Vorlage 357/2008/1 dem Rat
berichtet, orientiert sich ein angemessener Abschlag an den Kosten der
Bioabfallerfassung/-verwertung über die Biotonne an den Gesamtkosten der
Abfallentsorgung. Demnach beträgt ein angemessener Abschlag für die
Eigenkompostierer 30 %. Dies würde für Nottuln einen angemessenen Abschlag von
ca. 26,00 € bedeuten. Gewährt wird momentan ein Abschlag von ca. 40 % (ca.
35,00 €), der nach Vorschlag der Verwaltung beibehalten werden sollte.
Im
Folgenden werden noch weitere Rechenbeispiele mit den Alternativen 1 – 3
dargestellt.
I.
Alternativen
Alternative
1:
In der
Sitzung am 16.12.2008 hat der Rat der Verwaltung den Auftrag erteilt, die
Abfallbeseitigungsgebühren für den Innen- und Außenbereich getrennt zu
kalkulieren. Der Grund hierfür ist die Vorgehensweise der Stadt Lüdinghausen.
Dort wird aufgrund eines Rechtsgutachtens eine getrennte Kalkulation
vorgenommen, um die Einführung eine Biotonne im Außenbereich zu umgehen.
Die Verwaltung der Gemeinde Nottuln ist weiterhin, wie bereits in der Ratssitzung am 16.12.2008 erklärt, der Auffassung, dass diese Vorgehensweise rechtswidrig ist. Dies hat der Städte- und Gemeindebund NRW mit Schreiben vom 14.01.2009 (Anlage 7) bestätigt. Demnach ist es abfallrechtlich betrachtet als nicht zulässig anzusehen, das Gemeindegebiet in einen Entsorgungsbezirk mit Bioabfallentsorgung (Innenbereich) und einen Entsorgungsbezirk ohne Bioabfallentsorgung (Außenbereich) aufzuteilen und in der Konsequenz hierzu für den Außenbereich keine Bioabfallentsorgung vorzusehen.
Des weiteren ist der Städte- und Gemeindebund NRW der Meinung, dass es satzungsrechtlich nicht möglich ist, dass die Biotonne im Außenbereich überhaupt nicht angeboten wird, da die Städte und Gemeinden im Rahmen der ihnen obliegenden Abfallentsorgungspflicht (§§ 13 Abs.1, 15 Abs.1 KrW-/AbfG, § 5 Abs.6 LAbfG NRW) alle Abfälle aus den privaten Haushaltungen im gesamten Gemeindegebiet entsorgen müssen. Hierzu gehören auch die Bioabfälle.
Um dennoch dem Auftrag des Rates nachzukommen, hat die Verwaltung eine nach Innen- und Außenbereich getrennte Kalkulation vorgenommen. Bei den Abfallgebührenkalkulationen werden allerdings nicht mehr die Bezeichnungen „Innenbereich“ und „Außenbereich“ verwendet, sondern „Abfallabfuhrbezirk I“ und „Abfallabfuhrbezirk II“.
Die Kalkulation für den Abfallabfuhrbezirk I befindet sich in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Vorlage und die für den Abfallabfuhrbezirk II in Anlage 4 bis 6.
Bei einer Unterteilung in zwei Abfallabfuhrbezirke und bei dem Verzicht auf die Einführung einer Biotonne im Außenbereich ergeben sich lt. der anliegenden Berechnungen für den Abfallabfuhrbezirk I (ehem. Innenbereich) Gebührenveränderungen von durchschnittlich – 2,8 % (ohne Gewerbeabfalltonnen, 1,1 m³-Container und zusätzliche Bio- u. Papiergefäße). Im Abfallabfuhrbezirk II (ehem. Außenbereich) sind es im Vergleich zu 2008 – 4,6 %. Bei diesen Gebührenveränderungen ist einer Ersparnis für die Eigenkompostierer im Bezirk I von, wie bisher, ca. 35,00 € berücksichtigt worden.
Alternativen
2 und 3:
In der
Sitzung am 18.11.2008 hat der HFA der Verwaltung den Auftrag erteilt, die
Kalkulation zu überarbeiten. Die finanzielle Belastung, die durch den
Verwaltungsvorschlag entsteht, sollte so gering wie möglich gehalten werden.
Hierzu kommt, zumindest bei den Nichtnutzern von Biotonnen, eine Erhöhung des Abschlags
für Eigenkompostierer in Betracht. In der Sitzung am 16.12.2008 wurden dem Rat
zwei Alternativen vorgestellt. In der ersten Alternative wurde ein Abschlag von
100 % gewährt und in der zweiten Alternative ein Abschlag von ca. 70 %.
Einzelheiten
können der Vorlage 367/2008/1, sowie den Ausführungen unter „Vorschlag der
Verwaltung“, entnommen werden.
II. Änderung der Gebührensatzung
Vorschlag der Verwaltung:
Bei dem Vorschlag der Verwaltung ergeben sich für den ehem. Innenbereich eine Gebührensenkung von durchschnittlich rd. (-) 3,15 % und für den ehem. Außenbereich eine Gebührenerhöhung von knapp 35 %. Auch bei dieser Alternative wird zukünftig nicht mehr zwischen Innen- und Außenbereich bzw. zwischen zwei Abfallabfuhrbezirken unterschieden. Für das ganze Gemeindegebiet gelten einheitliche Gebührensätze (je nach Abgabenart). Da die Abweichungen des ehem. Innenbereichs der kostendeckenden Gebühr 2009 und der bestehenden Gebühr 2008 lediglich (-) 3,15 % betragen, wird vorgeschlagen, die Gebührensätze 2008 des ehem. Innenbereichs für 2009 zu übernehmen. Weil es keine Unterteilung mehr gibt, bedeutet die Beibehaltung der Gebühr für den ehem. Innenbereich gleichzeitig eine Erhöhung für den ehem. Außenbereich.
Alternative 1:
Aufgrund der v.g. Kalkulation ergeben sich bei den einzelnen Abgabearten Veränderungen bei den Abfallgebühren. Bei dieser Alternative ergeben sich gegenüber den Gebühren von 2008 nur geringfügige Änderungen. Im Abfallabfuhrbezirk I (ehem. Innenbereich) beträgt die durchschnittliche Gebührenveränderung (-) 2,8 %. Ohne Berücksichtigung der 1,1 m³-Container und der Gewerbeabfalltonnen. Im Abfallabfuhrbezirk II (ehem. Außenbereich) liegt die durchschnittliche Veränderung bei (-) 4,6 %. Aufgrund der geringen Veränderungen schlägt die Verwaltung vor, im Falle einer Unterteilung in zwei Abfallabfuhrbezirke, die Abfallgebühren wie in 2008 beizubehalten. Lediglich die Gebühr für die Papiertonne ändert sich von 16,20 € auf 0,00 €.
Alternative 2:
Durch die Einführung der Biotonnen im Außenbereich und der Gewährung eines Eigenkompostiererabschlages von 100 % ergeben sich Gebührenveränderungen. Bei dieser Alternative wird nicht mehr zwischen Innen- und Außenbereich bzw. zwischen Abfallabfuhrbezirken unterschieden. Die Gebühr ist einheitlich. Das bedeutet für den ehem. Innenbereich eine Gebührenveränderung von durchschnittlich rd. (-) 7 % und für den ehem. Außenbereich von rd. 30 %. Aufgrund der teilweise hohen Gebührenabweichungen schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensatzung entsprechend zu ändern.
Alternative 3:
Durch die Einführung der Biotonnen im Außenbereich und der Gewährung eines Eigenkompostiererabschlages von rd. 70 % ergeben sich Gebührenveränderungen. Bei dieser Alternative wird nicht mehr zwischen Innen- und Außenbereich bzw. zwischen Abfallabfuhrbezirken unterschieden. Die Gebühr ist einheitlich. Das bedeutet für den ehem. Innenbereich eine Gebührenveränderung von durchschnittlich rd. (-) 11,68 % und für den ehem. Außenbereich von 24 %. Aufgrund der teilweise hohen Gebührenabweichungen schlägt die Verwaltung vor, die Gebührensatzung entsprechend zu ändern.
III. Änderung der Abfallsatzung
Sollte für jeden Abfallabfuhrbezirk eine separate Gebührenkalkulation durchgeführt werden, ist es erforderlich, zu definieren, welche Grundstück zu welchem Abfallabfuhrbezirk gehören. Dies zieht eine Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung nach sich. Zur Ermittlung, welche Grundstücke welchem Abfallabfuhrbezirk zuzuordnen sind, wurden die derzeitige Unterteilung „Innenbereich – Außenbereich“ zugrundegelegt. Das heißt alle Objekte, die z.Zt. als „Außenbereich“ veranlagt werden, gehören zum „Abfallabfuhrbezirk II“. Die, die bisher als „Innenbereich“ verlagt werden, zum „Abfallabfuhrbezirk I“. Die genaue Aufteilung ist der Anlage 9 a (Satzungsänderung) zu entnehmen.
Neben der Definition der Abfallabfuhrbezirke wurden in der Abfallsatzung die Bezeichnungen „Innen- bzw. Außenbereich“ durch „Abfallabfuhrbezirk I bzw. Abfallabfuhrbezirk II“ ersetzt. Zudem wurde im Zuge dieser Satzungsänderung die Geldbuße von 100.000,00 DM in 50.000,00 € (entsprechend des Bußgeldkatalog NRW) geändert.
Die jeweiligen Änderungen sind in den Anlagen fett markiert.
IV. Inkrafttreten der Abfallentsorgungssatzung/Gebührensatzung
Die Verwaltung schlägt vor, die Satzungsänderungen zum 01.07.2009 Inkrafttreten zu lassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Ergeben sich aus den jeweiligen Kalkulationen
Anlagen:
Siehe Übersicht