Betreff
Öffentlich rechtliche Vereinbarung zur Abfallsammlung und -beförderung.
Gemeinsame europaweite Ausschreibung der Entsorgungsleistungen durch die Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld
Vorlage
038/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Gemeinde Nottuln beteiligt sich an einer europaweiten Ausschreibung aller kreisangehörigen Städte und Gemeinden bzw. einzelner Städte und Gemeinden im Kreisgebiet über die Abfallsammlung und –beförderung. Ein neuer Abfallabfuhrvertrag soll wirksam zum 01.01.2011 abgeschlossen werden.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt, mit den beteiligten Städten und Gemeinden eine auf diesen Zweck ausgerichtete öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 15. Juli 2002 abzuschließen. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist die Genehmigung der Kommunalaufsicht zu diesem Organisationsmodell.

3.      Als Beiratsvertreter der Gemeinde Nottuln werden benannt:

a)     _______________________

b)     _______________________

 

 

 

 

 


Sachverhalt:

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG = Bundesrecht) die in Ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten oder zu beseitigen.

 

In NRW sind nach § 5 Abs. 1 Landesabfallgesetz (LAbfG) die Kreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des Krw-/AbfG bestimmt. Den kreisangehörigen Gemeinden ist durch § 5 Abs. 6 LAbfG die Aufgabe übertragen worden, die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenen Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagsstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde im Kreis Coesfeld für die Sammlung und den Transport von Abfällen und der Kreis für die Verwertung und Beseitigung zuständig ist.

 

In Vorbereitung einer Ausschreibung der Abfallsammlung und -beförderung ab dem Jahr 2004 haben sich die elf Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld darauf verständigt, die Leistung gemeinsam zu vergeben, so dass erstmalig eine gemeinsame europaweite Ausschreibung durchgeführt wurde. Als Ergebnis dieser Ausschreibung stellte sich heraus, dass der wirtschaftliche Erfolg optimiert werden konnte und eine Zusammenführung der Auftragswerte zur Gewährung von Preisnachlässen führte. Darüber hinaus konnten die Aufwendungen der Ausschreibung unter den beteiligten Städten und Gemeinden geteilt werden.  Insgesamt bleibt festzuhalten, dass dem haushaltsrechtlichen und vergaberechtlichen Wirtschaftlichkeitsprinzip in vollem Umfang Rechnung getragen wurde.

 

Die Wahl der geeigneten Organisationsform für eine gemeinsame Ausschreibung wurde damals einer einhergehenden juristischen Prüfung mit dem Ergebnis unterzogen, dass eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen wurde. Der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Kommunen hat den Vorteil, dass ein Gründungs- und Abwicklungsaufwand geringer  ist als bei anderen Formen der kommunalen Zusammenarbeit, wie z. B. der GmbH oder dem Zweckverband. Darüber hinaus können die wesentlichen Rechte und Pflichten der Beteiligten den Anforderungen des Einzelfalls angepasst werden. Die Organisationsform zeichnet sich daher durch eine erhöhte Flexibilität aus.

 

Der zurzeit gültige Entsorgungsvertrag sowie die damit verknüpfte öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 15. Juli 2002 läuft zum 31.12.2010 aus. Die Bürgermeister der elf Städte und Gemeinden des Kreises Coesfeld haben sich erneut darauf verständigt, eine gemeinsame europaweite Ausschreibung durchzuführen. Aufgrund der positiven Erfahrungen aus der Vergangenheit ist wiederum der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung anzustreben. Dieses Modell hat sich langfristig sowohl bei der Vergabe der Leistungen der Abfallsammlung und –beförderung vor 2004 der Südkreisgemeinden als auch bei der o. g. Ausschreibung aller Kommunen des Kreises ab 01.01.2004 bewährt. In diesem Zusammenhang wurde diese Form der Kooperation in Gesprächen mit verschiedenen Unternehmensberatern sowie Fachjuristen befürwortet.

 

Da sich die gesetzlichen Anforderungen nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit während des Zeitraumes ab Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 15. Juli 2002 nicht geändert haben, bestehen von Seiten der Kommunalaufsicht des Kreises Coesfeld gegen den Abschluss einer erneuten Vereinbarung als solcher weder rechtliche noch tatsächliche Bedenken. Auch von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde werden keine Bedenken vorgetragen.

 

Der von der Kommunalaufsicht vorgeprüfte Entwurf einer neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auf Basis der zurzeit Gültigen ist als Anlage beigefügt.

 

Wegen der besonderen Anforderungen, die an eine gemeinsame Ausschreibung nach EU-Recht gestellt werden, ist es auch diesmal notwendig, sich besonders qualifizierter externer Berater zu bedienen. Diese Leistungen sollten sowohl eine umfangreiche Beratung auf dem Gebiet des EU-Vergaberechts umfassen als auch insbesondere die Erstellung der Pflichtenhefte und der Vergabeunterlagen, die Durchführung des Offenen Vergabeverfahren und die Bewertung der Angebote. Unter Berücksichtigung bereits vorhandener Unterlagen und Daten aus dem vergangenen Vergabeverfahren können die Kosten der Städte und Gemeinden im Vergleich zum Aufwand in den Jahren 2002/2003 minimiert werden.  In diesem Zusammenhang wird aus Gründen der Praktikabilität vorgeschlagen, dass der Bürgermeister der Stadt Lüdinghausen durch den Stadtrat der Stadt Lüdinghausen ermächtigt wird, Aufträge an einen zuvor von allen Beteiligten gemeinsam ausgewählten externen Berater im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren in erforderlichem Umfang zu vergeben. Nach zurzeit vorhandenem Kenntnisstand würden sich die Aufwendungen pro Kommune unter Berücksichtigung der bisherigen Regelung zur Kostenerstattung auf rund 1.700,-- € brutto belaufen. Diese Beratungskosten sinken im Vergleich zum vorherigen Verfahren deutlich, da auf den Unterlagen- und Datenbestand der letzten europaweiten Ausschreibung zurückgegriffen werden kann. Die damaligen Kosten für Unternehmer- und Anwaltskosten beliefen sich auf rund 11.000,-- € pro Kommune.

 

Um einer zeitlichen Vorgabe einer Auftragserteilung ca. 6 Monate vor Vertragsablauf (= Juni 2010) vor dem Hintergrund etwaiger Nachprüfungsverfahren gerecht werden zu können, ist die Angelegenheit nunmehr zu beraten und die notwendigen Beschlüsse sind zu fassen, um rechtzeitig eine Vergabeentscheidung herbeizuführen.

 

Als Beiratsmitglieder für die bisherige öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurden Ratsherr Dr. Martin Geuking sowie Fachbereichsleiterin Doris Block benannt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Durch die öffentlich rechtliche Vereinbarung entstehen der Gemeinde Nottuln Kosten in Höhe von ca. 1.700 €.


Anlagen:

Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung