Betreff
Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln
Vorlage
011/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

In der Folge der Zusammenlegung des Wasserwerkes mit dem Abwasserwerk im Jahre 1995 als Gemeindewerke Nottuln wurde auf eine gemeinsame Veranlagung der Gebühren (Gebührenabrechnung) mit einem Gebührenbescheid für die Trink- und Abwassergebühren umgestellt. Grundlage für die Gebührenabrechnung sind für das Wasserwerk die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung und für das Abwasserwerk die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln.

 

Sofern Grundstückseigentümer bzw. Vermieter und Mieter es wünschen, wird die Gebührenabrechnung seit einigen Jahren auch direkt zwischen den Mietern und den Gemeindewerken vorgenommen (Kundenservice). Sofern es zu Unstimmigkeiten zwischen Kunden und Gemeindewerken kommt, bilden die Gebührensatzungen des Wasser- und Abwasserwerkes die Rechtsgrundlage für die jeweiligen Vertragsverhältnisse, auf denen die Gebührenabrechnung beruht.

 

Für den Bereich des Wasserwerkes wird in der Beitrags- und Gebührensatzung eindeutig darauf Bezug genommen, dass neben den Grundstückseigentümern auch die Mieter für die Gebühren haften und mehrere Gebührenschuldner gesamtschuldnerisch haften.

 

In die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung ist diese Rechtsgrundlage nach dem Jahr 1995 (Start der gemeinsamen Veranlagung Wasser- und Abwassergebühren) nicht übernommen worden vor dem Hintergrund, dass seinerzeit ausschließlich die Grundstückseigentümer mit dem Steuerbescheid der Gemeinde zu Abwassergebühren herangezogen worden sind.

 

Auch für die Beitrags- und Gebührensatzung des Abwasserwerkes sollte im Interesse der Kundenfreundlichkeit die analoge Übernahme der entsprechenden Satzungsregelung der Beitrags- und Gebührensatzung des Wasserwerkes erfolgen, damit auch hier in rechtlich einwandfreier Form mit dem Mieter abgerechnet werden kann. In Abstimmung mit dem Rechtsamt der Gemeinde Nottuln wurde die entsprechende Anpassung im Entwurf vorbereitet. Ziel ist es, die Rechtssicherheit des Vertragsverhältnisses zwischen Mietern und Gemeindewerken nicht nur für die Trinkwassergebühren, sondern auch für die Abwassergebühren, satzungsrechtlich eindeutig zu verankern.        

 

Diese Regelung ändert nichts daran, dass Grundstückseigentümer und Mieter für die Gebühren als Gesamtschuldner haften. Bei Ausfall des Mieters haftet also auch der Eigentümer; wie bei der Gebührensatzung des Wasserwerkes.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen

 


Anlagen:

 

  1. Satzungsänderung
  2. Darstellung als Synopse