Betreff
Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln
Vorlage
379/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln wird beschlossen und tritt zum 01.01.2009 in Kraft.

 


Sachverhalt:

 

Im Jahr 2008 hat der Städte- und Gemeindebund NRW eine neue Musterentwässerungssatzung veröffentlicht. In Zusammenarbeit mit dem Rechtsamt der Gemeinde Nottuln wurde die z.Zt. gültige Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln überarbeitet und an die neue Mustersatzung angepasst.

 

Die Prüfung hat ergeben, dass die z.Zt. gültige Entwässerungssatzung in drei Punkten an die neue Mustersatzung anzupassen war.

 

  1. Bezüglich des Anschlussrechtes für Niederschlagswasser lt. § 5 der Entwässerungssatzung war der 3. Abs. dahingehend zu ändern, dass der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen ist, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3a Satz 2 Landeswassergesetz (LWG) Gebrauch macht.

 

§ 53 Abs. 3a (nur Satz 1 und 2 im Wortlaut)

 

Sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht freigestellt hat, ist er zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlagswassers zu verzichten, wenn die Übernahme bereits erfolgt ist und eine ordnungsmäßige Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist.

 

2.      In § 14 wurde die Regelung über das Zustimmungsverfahren zur Herstellung oder Änderung eines Kanalanschlusses dahingehend erweitert, dass zukünftig bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, der Antrag auf Herstellung oder Änderung des Kanalanschlusses auch mit Aufforderung der Gemeinde, den Anschluss vorzunehmen, als gestellt gilt.

 

  1. In § 15 der Entwässerungssatzung wird die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen geregelt. Zukünftig gelten damit für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen nicht mehr die Bestimmungen aus der Landesbauordnung, sondern die Bestimmungen des § 61a Abs. 3-7 LWG NRW.

 

Die Anpassungen der Entwässerungssatzung an die neue Mustersatzung sind in der als Anlage beigefügten Übersicht gegenübergestellt worden. Zusätzlich ist die Änderungssatzung der Entwässerungssatzung dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Die Betriebsleitung schlägt vor, die Änderung der Entwässerungssatzung auf Basis der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes zu beschließen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen

 


Anlagen:

 

Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln