Beschlussvorschlag:
Die geänderte Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in den Ortsteilen der Gemeinde Nottuln wird beschlossen.
Sachverhalt:
Am 14. Oktober 2008
beantragt die Firma Marcus Ahlers sowie die Kaufmannschaft Nottuln die Freigabe
eines zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntages. Dieser soll am 07. Dezember 2008
stattfinden.
Frau Renate Schwarz
beantragt anlässlich des 10-jährigen Bestehens ihres Gewerbebetriebes die
Freigabe eines verkaufoffenen Sonntages für den Ortsteil Schapdetten. Dieser
verkaufsoffene Sonntag soll ebenfalls am 07. Dezember 2008 stattfinden.
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) regelt die
allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.
Danach sind die Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten.
Abweichend von der Vorschrift des § 4 Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW dürfen
Verkaufsstellen gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW
für die Dauer von fünf Stunden an
jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein. Diese
Sonntage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen
durch Rechtsverordnung freigegeben.
Für den Ortsteil Nottuln
sind für das Jahr 2008 drei von vier zulässigen verkaufsoffenen Sonntagen
ausgeschöpft.
Entsprechend der
rechtlichen Bestimmungen sind vor Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
durch den Rat der Gemeinde Nottuln Stellungnahmen der auf Kreisebene
zuständigen
-Gewerkschaften,
-Einzelhandelsverbände
sowie der
-Kirchen
einzuholen.
Zum Zeitpunkt der
Fertigung der Ratseinladung lagen die angeforderten Stellungnahmen auf Grund
der Kürze der zur Verfügung
stehenden Zeit noch nicht vor und müssen ggfls. nachgereicht werden.
Da die Kaufmannschaft zur Vorbereitung des verkaufsoffenen Sonntages eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, konnte die Aufnahme in die reguläre Tagesordnung zur Entscheidung in der Ratsitzung am 11. November 2008 nicht erfolgen.
Die Verwaltung ist sich
der Problematik durchaus bewusst, dass der Sonntag als allgemeiner Tag der
Arbeitsruhe zu schützen ist, da die arbeitsfreie Zeit am Sonntag für die
Einzelhandelsbeschäftigten besonders wertvoll ist.
Gleichwohl sollte berücksichtigt werden, dass die Einbeziehung der
Verkaufsstellen in die stattfindende Veranstaltung eine Wirtschaftsbelebung für
den Ortsteil Nottuln bedeutet und sich die Regelung eines vierten
verkaufsoffenen Sonntages ganz klar im Rahmen der Ermächtigung des Ministeriums
für Wirtschaft und Arbeit bewegt.
Mit der Freigabe eines
weiteren verkaufsoffenen Sonntages wird der gesetzliche Rahmen für den Ortsteil
Nottuln ausgeschöpft.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Ordnungsbehördliche Verordnung