Betreff
Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in den Ortsteilen der Gemeinde Nottuln
Vorlage
352/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die geänderte Fassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass in den Ortsteilen der Gemeinde Nottuln wird beschlossen.


Sachverhalt:

 

Am 14. Oktober 2008 beantragt die Firma Marcus Ahlers sowie die Kaufmannschaft Nottuln die Freigabe eines zusätzlichen verkaufsoffenen Sonntages. Dieser soll am 07. Dezember 2008 stattfinden.

 

Frau Renate Schwarz beantragt anlässlich des 10-jährigen Bestehens ihres Gewerbebetriebes die Freigabe eines verkaufoffenen Sonntages für den Ortsteil Schapdetten. Dieser verkaufsoffene Sonntag soll ebenfalls am 07. Dezember 2008 stattfinden.

 

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) regelt die allgemeinen Ladenöffnungszeiten sowie den Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Danach sind die Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten. Abweichend von der Vorschrift des § 4 Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen gem. § 6 Abs. 1  LÖG NRW für die  Dauer von fünf Stunden an jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein. Diese Sonntage werden von den Landesregierungen oder den von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.

 

Für den Ortsteil Nottuln sind für das Jahr 2008 drei von vier zulässigen verkaufsoffenen Sonntagen ausgeschöpft.

 

Entsprechend der rechtlichen Bestimmungen sind vor Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung durch den Rat der Gemeinde Nottuln Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen

-Gewerkschaften,

-Einzelhandelsverbände sowie der

-Kirchen

einzuholen.

 

Zum Zeitpunkt der Fertigung der Ratseinladung lagen die angeforderten Stellungnahmen auf Grund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit noch nicht vor und müssen ggfls. nachgereicht werden.

 

Da die Kaufmannschaft zur Vorbereitung des verkaufsoffenen Sonntages eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, konnte die Aufnahme in die reguläre Tagesordnung zur Entscheidung in der Ratsitzung am 11. November 2008 nicht erfolgen.

 

Die Verwaltung ist sich der Problematik durchaus bewusst, dass der Sonntag als allgemeiner Tag der Arbeitsruhe zu schützen ist, da die arbeitsfreie Zeit am Sonntag für die Einzelhandelsbeschäftigten besonders wertvoll ist. Gleichwohl sollte berücksichtigt werden, dass die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die stattfindende Veranstaltung eine Wirtschaftsbelebung für den Ortsteil Nottuln bedeutet und sich die Regelung eines vierten verkaufsoffenen Sonntages ganz klar im Rahmen der Ermächtigung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit bewegt.

Mit der Freigabe eines weiteren verkaufsoffenen Sonntages wird der gesetzliche Rahmen für den Ortsteil Nottuln ausgeschöpft.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlagen:

Ordnungsbehördliche Verordnung