Betreff
Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen sowie über deren äußere Gestaltung (Werbesatzung) für den Ortskern Nottuln
Vorlage
314/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss beauftragt die Gemeindeverwaltung, für den in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereich eine Gestaltungssatzung für Werbeschilder und Warenautomaten („Werbesatzung“) zu erarbeiten.


Sachverhalt:

Der Kern des Ortsteils Nottuln ist mitsamt seinen Gebäuden aus der jüngeren Jahren touristisch sehr bedeutend und für die Nottulner Bürger nicht zuletzt wegen seiner historischen Bauten identitätsstiftend. Doch sind zahlreiche optische Störungen durch Werbeanlagen zu verzeichnen.  Auch im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 12: „S I“, für den eine Gestaltungssatzung verabschiedet wurde, sind im Laufe der Jahre regelmäßig Werbeanlagen genehmigt worden, die durch Farbe, Größe, Form oder Aufstellungsort das Ortsbild beeinträchtigen und die den Festsetzungen der Gestaltungssatzung widersprechen. Somit ist die Gestaltungssatzung faktisch unwirksam und nicht mehr durchsetzbar.

 

Um die negative optische Entwicklung des Ortskernes durch Werbeanlagen zu stoppen und langfristig ein adäquates, positives Erscheinungsbild zu sichern, ist die Neuaufstellung einer Gestaltungssatzung erforderlich.

 

Benachbarte Kommunen (Billerbeck, Coesfeld und Lüdinghausen) haben bereits positive Erfahrungen mit Festsetzungen zu Werbeanlagen und Warenautomaten in Gestaltungs­satzungen für ihre Ortskerne sammeln können, andere denken über die Aufstellung einer Satzung nach.

 

Die Verwaltung der Gemeinde Nottuln empfiehlt, zunächst eine Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten sowie deren äußere Gestaltung (Werbesatzung) für den in der Anlage 1 gekennzeichneten Teil des Ortsteils Nottuln zu beschließen. Dabei handelt es sich um den zentralen Kern Nottulns, der durch die Heriburgstraße, die Daruper Straße, den Potthof und im Westen die Straßenzüge Stiftsstraße, Kastanieplatz, Tiefe Straße und Hagenstraße eingegrenzt wird.

 

Für die vorhandenen Werbeanlagen innerhalb des Geltungsbereiches der Satzung wird zunächst Bestandschutz gelten. Erst wenn Anlagen oder auch Warenautomaten verändert, neu errichtet oder angebracht werden sind die Bestimmungen der Satzung anzuwenden.

 

Somit wird der Bauordnung ein ausdrückliches Instrument zur Sicherung eines ansprechenden Ortsbildes in den zentralen Bereichen des Ortsteiles Nottuln zur Verfügung gestellt. Andererseits soll aber auch den Gewerbetreibenden die Möglichkeit gegeben werden, angemessen auf sich aufmerksam zu machen und sich zu repräsentieren. Darum wird die Satzung einen einheitlichen Gestaltungsrahmen bilden ohne die Gewerbetreibenden zu sehr einzuschränken.


Finanzielle Auswirkungen:

Personalkosten für die Aufstellung


Anlagen:

Anlage 1: Geltungsbereich der Satzung für Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbesatzung)