Betreff
Erstattung von Straßenreinigungsgebühren für Vorjahre
Vorlage
298/2008
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Bei Überprüfung diverser Veranlagungen zu Straßenreinigungsgebühren ist aufgefallen, dass 11 Veranlagungen korrigiert werden mussten. Die von den aktuellen Hauseigentümern zuviel gezahlten Straßenreinigungsgebühren werden, ohne dass eine rechtliche Verpflichtung dazu besteht, bis max. 1995 rückwirkend erstattet.


Sachverhalt:

 

 

Nach dem Versand der Steuer- und Abgabenbescheide im Januar 2008 wandte sich ein Anwohner des Carl-Diem-Rings an die Gemeindeverwaltung. Er hinterfragte die Veranlagung zu den Straßenreinigungsgebühren für sein Grundstück, das auch an die Dülmener Straße grenzt. Eine Überprüfung des Sachverhaltes ergab, dass sich zwischen 9 Grundstücken des Carl-Diem-Rings und der Dülmener Straße ein ca. 2 Meter breites Gemeindegrundstück (Grünfläche) befindet, siehe Anlage 1. Im Bebauungsplan ist diese Fläche als öffentliche Verkehrsfläche Straße und Weg, mit Zu- und Abfahrtsverbot, ausgewiesen.

 

Für die Veranlagung zu Straßenreinigungsgebühren ist es erforderlich, dass die verkehrliche Zuwegung – auch fußläufig - zum Grundstück möglich ist. Dies ist durch die von der Straße aus um ca. einen Meter erhöhte Grünfläche ausgeschlossen. Hierdurch ist keine Erschließung mehr zur Dülmener Straße möglich. Die Straßenreinigungsgebühren wurden nach Überprüfung der Rechtslage für die betroffenen Grundstücke rückwirkend zum 01.01.2008 zurück genommen.

 

Nach der Veröffentlichung in der Tagespresse über die falschen Veranlagungen für den Carl-Diem-Ring haben sich weitere Bürger mit Fragen an die Gemeindeverwaltung Nottuln gewandt. In der Folge ist es in zwei weiteren Fällen zu Korrekturen gekommen, siehe Anlagen 3 + 4.

Bis zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung sind also insgesamt 11 Veranlagungen zu Straßenreinigungsgebühren für 2008 (= 0,2 %) korrigiert worden. Zu klären war die Frage des Umgangs mit den Vorjahren.

 

In der Gemeindeverwaltung Nottuln sind die Steuerbescheide ab 1999 im EDV-System hinterlegt. Darüber hinaus sind die Abgabenbescheide ab 1995 im Archiv vorhanden. Weiter zurück liegende Bescheide sind nicht mehr verfügbar.

 

Die Gemeindeverwaltung Nottuln versendet zum Jahresbeginn ca. 7.800 Steuer- und Abgabenbescheide. Wenn gegen diese Bescheide kein Rechtsmittel eingelegt wird, entfalten diese aus Rechtssicherheitsgründen nach einem Monat Bestandskraft. Somit hat weder die Gemeinde das Recht nachzufordern, noch hat der betroffene Bürger einen Anspruch auf Rückerstattung. Es bleibt festzuhalten, dass rein rechtlich die Gemeindeverwaltung nicht verpflichtet wäre, Straßenreinigungsgebühren zu erstatten. Gleichwohl sieht die Verwaltung ihre  Pflicht, den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Nottuln nur korrekt errechnete Abgaben aufzuerlegen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den aktuellen Hauseigentümern die zuviel gezahlten Straßenreinigungsgebühren bis max. 1995 auf freiwilliger Basis zu erstatten. Für die Gemeinde entstehen dadurch Kosten für Gebührenerstattung in Höhe von 2.240,00  €.

 

 

 

 

 

 

 

Die Gemeindeverwaltung bedauert den Sachverhalt. Bei ca. 5.500  Veranlagungen in Sachen Straßenreinigung und der sehr komplexen Materie kann es leider immer wieder zu Entscheidungen kommen, die nachträglich korrigiert werden müssen. Darum hat die Gemeindeverwaltung ihre Bürger nach Abschaffung des Widerspruchverfahrens auch gebeten, vor Erhebung einer Klage mit ihr Kontakt aufzunehmen, um mögliche Fehler beheben zu können und um unnötige Gerichtskosten zu vermeiden.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Der Gemeinde Nottuln entsteht durch die Erstattung ein finanzieller Aufwand in Höhe von   2.240,00 Euro. Die Deckung wird aus laufenden Haushaltsmitteln im Zuge des Jahresabschlusses vorgenommen.

 


Anlagen:

Anlage 1 - Katasterauszug Carl-Diem-Ring

Anlage 2 - Auflistung der Erstattungen

Anlage 3 - Katasterauszug Diekhoff

Anlage 4 - Katasterauszug Schützenstraße