hier: Stichstraße ausgehend vom Uphovener Weg bis zum ehem. Jüdischen Friedhof
Beschlussvorschlag:
Die im Sachverhalt genannte Straße wird gemäß § 6 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NW gewidmet und gemäß § 3 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW als öffentliche Straße eingestuft.
Sachverhalt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichem Verkehr gewidmet sind.
Gemäß § 6 Abs. 3 StrWG NRW sind die Straßengruppen (Einstufung) festzulegen.
Folgende Straße soll, da sie durch den öffentlichen Verkehr genutzt und im Auftrag der Gemeinde gereinigt wird, gewidmet und als Gemeindestraße eingestuft werden:
Der Stichweg vom Uphovener Weg bis zum ehem. Jüdischen Friedhof (siehe Anlage 1)
Der Weg erhält den Namen:
Uphovener Weg
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Anlage 1: Skizze