Betreff
Widmung von Straßen
hier: Stichstraße ausgehend vom Uphovener Weg bis zum ehem. Jüdischen Friedhof
Vorlage
061/2007/1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die im Sachverhalt genannte Straße wird gemäß § 6 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NW gewidmet und gemäß § 3 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW als öffentliche Straße eingestuft.


Sachverhalt:

Gemäß § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichem Verkehr gewidmet sind.

Gemäß § 6 Abs. 3 StrWG NRW sind die Straßengruppen (Einstufung) festzulegen.

 

Folgende Straße soll, da sie durch den öffentlichen Verkehr genutzt und im Auftrag der Gemeinde gereinigt wird, gewidmet und als Gemeindestraße eingestuft werden:

 

          Der Stichweg vom Uphovener Weg bis zum ehem. Jüdischen Friedhof (siehe Anlage 1)

 

Der Weg erhält den Namen:

 

Uphovener Weg


Finanzielle Auswirkungen:

Keine


Anlagen:

Anlage 1: Skizze