Hier: Wahl des Wahlausschusses durch den Rat der Gemeinde Nottuln
Beschlussvorschlag:
A) Die Anzahl der Beisitzer des Wahlausschusses wird auf _____ festgesetzt.
B) Als Beisitzer bzw. persönliche Stellvertreter werden gewählt:
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Beisitzer |
Stellvertreter |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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9. |
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10. |
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C) Den Mitgliedern des Wahlausschusses wird ein Sitzungsgeld in Höhe von ______ € gewährt.
Sachverhalt:
Nach § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1998 (GV NRW S. 509) zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV NRW S. 374) in Verbindung mit § 6 der Kommunalwahlordnung vom 31.09.1993 (GV NW S. 592) in der zur Zeit geltenden Fassung ist für jede Kommunalwahl ein Gemeindewahlausschuss zu bilden.
Nach § 2 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung obliegen dem Wahlausschuss folgende Aufgaben:
a) Das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes),
b) über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes),
c) über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden (§ 18 Abs. 3 des Gesetzes),
d) das Wahlergebnis festzustellen (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes).
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter (der jeweilige Hauptverwaltungsbeamte bzw. dessen Stellvertreter) als dem Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebietes wählt. Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. Satz 7-10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung außer Betracht bleiben.
Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll die Vertretung (Rat der Gemeinde Nottuln) einen persönlichen Stellvertreter wählen (§ 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung).
Die Wahl der Beisitzer des Wahlausschusses erfolgt nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW über das Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse. Die Vertretungskörperschaft der Gemeinde kann beschließen, mit wie viel Beisitzern sie den Wahlausschuss besetzen will.
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung des Ausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Bürgermeister zu ziehende Los.
Bei der Wahl der Beisitzer muss es sich nicht nur um Ratsmitglieder handeln. Der Wahlausschuss kann vielmehr, wie alle anderen Kommunalausschüsse, neben den Ratsmitgliedern auch aus anderen zum Rat wählbaren sachkundigen Bürgern bestehen, sofern sie dem Rat angehören können, also nicht nach § 13 Kommunalwahlgesetz inkompatibel sind.
Die Zahl dieser sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl der Mitglieder aus der Vertretung nicht erreichen (§ 58 Abs. 3, Satz 3 GO NW).
Nach § 6 Abs. 4 der Kommunalwahlordnung kann den Beisitzern des Ausschusses zur Abgeltung ihres Aufwandes ein Sitzungsgeld gewährt werden, das „den Betrag von 16,00 € nicht überschreiten soll“.
Den Rats- und Ausschussmitgliedern wird zur Zeit ein Sitzungsgeld von 17,00 € gewährt. Es ist zu entscheiden, welche Entschädigung gezahlt werden soll.
Finanzielle Auswirkungen:
Zahlung von Sitzungsgeld in der festgesetzten Höhe