Beschlussvorschlag:
Der folgende Wortlaut aus der
Gestaltungssatzung vom 20.05.1980 (vgl. Anlage 2, fünfter Spiegelstrich) soll
ersatzlos gestrichen werden:
„- ... Sie sind von allen Seiten so einzugrünen, daß das Material der Einfriedung nicht sichtbar bleibt (im Sichtbereich der Strassen und Wege durch geschlossene Heckenbepflanzung).“
Sachverhalt:
Anlass für die Satzungsänderung
Eine Anwohnerin der Rudolf–Harbig-Str. 33 (Bebauungsplan
Nr. 32, Jahnstraße) möchte einen Gartenzaun mit einer Höhe von 70 cm errichten.
Die Gestaltungssatzung vom 20.05.1980 zum oben genannten Bebauungsplan
schreibt eine Hecke oder einen bepflanzten Zaun vor. Dies sei nicht möglich, da
sich Beton unter dem größten Teil des Gartens befände. Sie beantragt deshalb
die Streichung der Festsetzung (s. Antrag in Anlage 3).
Da im Geltungsbereich des benachbarten Bebauungsplanes (Nr.
45 „Alter Kirchweg“) die gleichlautende Bestimmung zu Einfriedungen bereits
1997 gestrichen wurde und eine prägnante Beeinträchtigung der Stadtgestalt
nicht zu erwarten ist, erscheint die Eingrünungsverpflichtung obsolet.
Die
bestehende Höhenbegrenzung (s. Anlage 2, Gestaltungssatzung, 5. Spiegelstrich)
auf 0,80 m widerspricht dem Vorhaben der Antragstellerin nicht. Aus
gestalterischen Gründen und zur Verkehrssicherung erscheint die
Höhenbeschränkung der Einfriedung jedoch sinnvoll und sollte beibehalten
werden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Auszüge aus dem Bebauungsplan 32 „Jahnstraße“ inkl. Wortlaut der Gestaltungssatzung
Anlage 3: Antrag auf Änderung