Betreff
Umsetzung des Beschlusses zur Abgrenzung des zentralen Hauptversorgungsbereiches im Bereich der Bauleitplanung
hier: Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63 (neue Nr. 102) "Gewerbe- und Industriegebiet an der B 67 II"
Vorlage
183/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Für die beiden, in der Anlage schraffierten Grundstücke, soll der Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten nach der Planänderung des Bebauungsplanes Nr. 63 (neue Nr. 102) weiterhin zulässig sein.


Sachverhalt:

Zur Zeit wird der Bebauungsplan Nr. 63 geändert und für alle Betriebe in Gewerbe- und Industriegebieten der Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen. Grund dafür ist, dass dem Nottulner Zentrum weiterhin eine positive Entwicklungsmöglichkeit ermöglicht werden soll.

Ausnahmsweise soll lediglich ein flächenmäßig geringer und dem Betrieb untergeordneter Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten zulässig sein.

Der im September dieses Jahres gefasste Beschluss zur Abgrenzung des zentralen Hauptversorgungsbereiches der Gemeinde Nottuln soll zusätzlich eine generelle Zielrichtung für die Entwicklung des Einzelhandels in Nottuln sein.

Zwei der Flächen, die sich nun innerhalb des zentralen Hauptversorgungsbereiches befinden[1], liegen in Gewerbe- bzw. Industriegebieten des Bebauungsplanes Nr. 63. Nach dem derzeitigen Stand der Planung würde für diese beiden Grundstücke folglich auch ein Ausschluss von zentrenrelevanten Sortimenten gelten.

Für diese beiden Flächen sollte man jedoch - im Gegensatz zu der generellen und auch sinnvollen Planung, zentrenrelevante Sortimente in Gewerbe- und Industriegebieten auszuschließen - diese Sortimente weiterhin zulassen. Damit würde man nicht mehr Handelsfläche zulassen, als bereits heute zulässig ist.

Es sollten also die Festsetzungen des Bebauungsplans an die Abgrenzungen des zentralen Hauptversorgungsbereiches angepasst werden. Die Abgrenzungen des Hauptversorgungsbereiches werden nicht geändert!

Wenn die Ziele und die Begründung der Abgrenzung des zentralen Hauptversorgungsbereiches nicht konterkariert werden sollen, ist eine solche Ausklammerung der beiden Bereiche aus den Gebieten, in denen kein Handel mehr mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden soll, eine konsequente Umsetzung des entsprechenden Beschlusses über die Abgrenzung des zentralen Hauptversorgungsbereiches.

Die Verwaltung empfiehlt ein solches Vorgehen. Unabhängig davon, ob dem Beschlussvorschlag gefolgt wird, sollte für eine konsequente Begründung eine Gleichbehandlung beider Grundstücke erfolgen.

 



[1] Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches ist in der Anlage dick umrahmt, die beiden betreffenden Grundstücke sind schraffiert dargestellt.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Planausschnitt -             Lage der beiden betroffenen Grundstücke innerhalb des zentralen

Hauptversorgungsbereiches