Betreff
Bürgeranregung gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW der Eheleute Bernd und Anne Böddeling, Stockum 1, 48301 Nottuln, vom 31.5.2007 auf Erweiterung der Buslinie 682 und Einrichtung einer weiteren Haltestelle
Vorlage
066/2007
Art
Beschlussvorlage

Anregung des Antragstellers gem. § 24 Gemeindeordnung NRW:

Hiermit rege ich gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW an, eine neue Haltestelle im Zuge der Ortsverkehrslinie 682 in der Bauernschaft Nottuln-Stockum vor unserer Hofeinfahrt einzurichten und die Linienführung entsprechend zu verändern. In der Begründung beziehe ich mich auf die der Gemeinde Nottuln vorliegenden Schriftwechsel.


Sachverhalt:

 

Die Bürgeranregung gemäß § 24 GO der Eheleute Bernd und Anne  Böddeling, Stockum 1, 48301 Nottuln,  vom 31.05.2007 ist auf die Änderung der Fahrtroute der Ortsverkehrslinie 682  bei gleichzeitiger Einrichtung einer zusätzlichen Haltestelle gerichtet.

Um einen Überblick zu bekommen ist dieser Tischvorlage eine Anlage 1 beigefügt, aus der die bisherige Linienführung (gepunktet) sowie die von den Eheleuten gewünschte und bei der RVM nachgefragte Linienführungsänderung (gestrichelt) ersichtlich ist. Die beantragte zusätzliche Haltestelle ist ebenfalls eingetragen (H).

Die Familie Böddeling hat insgesamt 4 Kinder (5 Jahre, 4 Jahre, 2 Jahre sowie 6 Monate), wobei das erste Kind im Schuljahr 2007/2008 schulpflichtig wird und die weiteren Kinder im Turnus von 2 Jahren schulpflichtig werden.

Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) ist ein, nach öffentlichen Bedürfnissen und Finanzierbarkeit bezuschusstes Verkehrsmittel für die Gesamtheit der Einwohner. Ein rechtlicher Anspruch auf die Einrichtung einer Buslinie ist durch eine Privatperson für den Einzelfall nicht begründbar. Bei einer Änderung der Linienführung Linie 682  mit Einrichtung einer zusätzlichen Haltestelle handelt es sich somit um eine freiwillige Leistung der Gemeinde Nottuln, die sich an ihrer Finanzkraft und im wesentlichen an der Gleichbehandlung der Bürgerinnen und Bürger  in ähnliche gelagerten Fällen orientieren muss. Es wird auf einen möglichen (politischen) Präzedenzfall hingewiesen.

Eine Änderung der vorgenannten Linienführung in der von der RVM geprüften durchführbaren Weise, würde für die Gemeinde Nottuln Mehrkosten für die 5 zusätzlichen Schleifenfahrten von schultäglich 34,74 €  bedeuten. Für das Schuljahr 2007/2008 beträgt der Mehraufwand somit 34,74 € x 191 Tage = ca. 6.635,34 €. Diese Kostensteigerung für die Linie 682 ist im Haushaltsplan 2007 nicht veranschlagt!

Außerdem würde sich die Fahrplanzeit um 7 Minuten pro Fahrt verlängern.

 

Aus Sicht der Gemeinde Nottuln als Schulträger wird auf folgendes hingewiesen:

Aus Sicht der Schülerfahrkostenverordnung besteht für den Schulträger allenfalls eine Kostentragungspflicht, jedoch keine Beförderungspflicht.

Aufgrund der Schülerfahrkostenverordnung bestünde zur Zeit ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens von 0,13 € je gefahrenen Kilometer. Leerfahrten von Begleitpersonen werden hierbei nicht berücksichtigt. Auf die Gemeinde Nottuln kämen im Schuljahr 2007/2008  Kosten von rd. 104,00 € zu.


Finanzielle Auswirkungen:

2007: 6.635 €, nicht im Haushalt veranschlagt!


Anlagen:

Anlage 1: Streckenführung der Linie 682