Betreff
Antrag auf Abweichung von den Gestaltungsfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 84 "Appelhülsen Nord II" für das Grundstück Birkenweg 6
Vorlage
038/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Das Einvernehmen für die Abweichung 2 und 4 b) wird erteilt, das Einvernehmen für die Abweichung Nr. 1 und 4 a) wird nicht erteilt.


Sachverhalt:

Mit dem Bauantrag an die Bauordnung des Kreises Coesfeld, weicht der Antragsteller von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab.

 

Zu Nr. 1) zu Punkt 4.5 der Gestaltungsfestsetzung:
lebende Hecke zur öffentlichen Verkehrsfläche; geplante Höhe: 1,80 m

 

Im gesamten Bebauungsplan sind Einfriedungen in Form von lebenden Hecken nur bis zu 1 m zulässig. Die Gründe dafür sind sowohl gestalterischer Art – es soll ein offenes lebendiges Wohngebiet geschaffen werden und keine Straßenschluchten - als auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit zu beachten. In der textlichen Festsetzung wird geschrieben, dass die allgemeine Verkehrssicherheit, vor allem im Kreuzungsbereich, nicht beeinträchtigt werden darf.

Das vorliegende Grundstück liegt zwar nicht im Kreuzungsbereich, dennoch wäre durch eine 1,80 hohe Hecke die Sichtbarkeit auf die Straße von den Ausfahrten der beiden beantragten Garagen nicht mehr gegeben. Dadurch wäre die Sicherheit von Fußgängern und Radfahren auf der Straße – gerade von Kindern – nicht mehr gewährleistet.

Darum und aus gestalterischen Gründen, sollte das Einvernehmen für eine Abweichung von den Gestaltungsfestsetzungen des Bebauungsplans hier nicht erteilt werden.

 

Zu Nr. 2) zu Punkt 4.6 der Gestaltungsfestsetzung:
geplantes Mansarddach mit Dachneigung 29 + 58 Grad

 

Im Bebauungsplan sind Mansarddächer allgemein zulässig. Dabei darf die steilere Dachfläche bis zu 70 Grad betragen und die flachere 35 – 45 Grad. Die Abweichung von 6 Grad für die flachere Dachfläche ist städtebaulich vertretbar. Der Gesamteindruck des Daches wirkt anders durch die beiden verschiedenen Dachneigungen als beispielsweise ein Satteldach mit unter 30 Grad.

Das Einvernehmen für eine Abweichung kann aufgrund der besonderen Dachform und der städtebaulichen Vertretbarkeit darum hier erteilt werden. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

 

Zu Nr. 3) zu den nachrichtlichen Darstellungen:
Änderung der Hauptfirstrichtung

 

Es ist keine Befreiung erforderlich, da die Firstrichtung nur als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen wurde.

 

Zu Nr. 4 a) zu Punkt 4.4 der Gestaltungsfestsetzung:
die Garagendächer sind geplant als Satteldächer mit einer Dachneigung von 29 Grad in Anlehnung an die Dachneigung des oberen Mansarddaches 

 

Laut Bebauungsplan sind Garagen entweder mit Flachdach zu errichten, oder die Dachneigung muss sich der Neigung des Hauptgebäudes anpassen.

Der Antragsteller wünscht hier eine Abweichung in der o.g. Form.

Dies widerspricht dem Grundgedanken der Gestaltungsfestsetzung, durch die ein einheitliches bauliches Bild erzielt werden soll. In diesem Fall ist jedoch durch die zwei unterschiedlichen Dachneigungen des Hautgebäudes schwer, ein einheitliches Bild zu erreichen. Eine Dachneigung der Garage, die sich an eine der beiden Neigungen des Hauptgebäudes orientiert, ist städtebaulichen nicht wünschenswert.

 

Zu Nr. 4 b)

Darum sollte sich die Dachneigung an die Festsetzung für Dachneigungen von Satteldächern (35 – 45 Grad) orientieren.

Eine Abweichung von der Festsetzung, dass die Dachneigung der Garage der Dachneigung des Hauptgebäudes entsprechen sollte, wäre hier sinnvoll. Eine Dachneigung von 35 – 45 Grad wäre städtebaulich vertretbar und würde die Grundzüge der Planung nicht berühren.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1            Übersichtsplan

Anlage 2            Lageplan

Anlage 3            Schnitt