Betreff
Antrag zur Abweichung von der Festsetzung zur Errichtung von Einfriedungen höher als 0,80 Meter gem. B-Plan Nr. 29 "Am Wellenbad" für das Grundstück Gemarkung Nottuln, Flur 66, Flurstück 820
hier: Errichtung einer Zaunanlage in der Höhe von 2 Metern
Vorlage
V00016/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Abweichungsantrag wird gemäß dem Antrag vom 13.12.2006 zugestimmt.

 


Sachverhalt:

Mit ihrem Schreiben (siehe Anlage 1) an das Bauordnungsamt des Kreises Coesfeld, beantragt die Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Nottuln, Flur 66, Flurstück 820, die Erlaubnis zur Abweichung von der Festsetzung, zur Errichtung einer Zaunanlage in einer Höhe von 2 Metern, auf einer Länge von ca. 7,5 m, entlang der Grenze zum Grundstücks Gemarkung Nottuln, Flur 66, Flurstück 619 (siehe Anlage 2 und 3). Dieses ist notwendig, um das widerrechtliche Überqueren des Grundstücks der Antragsstellerin zu unterbinden.

 

Gemäß der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 29 „Am Wellenbad“, dürfen „Nicht lebende Einfriedungen“ bis zu einer Höhe von 0,80 M errichtet werden. Sie sind von allen Seiten so einzugrünen, dass das Material der Einfriedung nicht sichtbar bleibt.

 

Diese Festsetzung ist jedoch nicht in Einklang mit dem angrenzenden Bebauungsplan Nr. 45 „Alter Kirchweg“ zu bringen. Hier wurde mit Ratsbeschluss vom 26.08.1997 die gleichlautende Festsetzung gestrichen (siehe Anlage 4).

 

Deshalb sollte der Abweichung von der Festsetzung zur Höhe der Einfriedung für das Grundstück Gemarkung Nottuln, Flur 66, Flurstück 820, im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 29 „Am Wellenbad“, zugestimmt werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Anlage 1            Schreiben der Eigentümerin an das Bauordnungsamt des Kreises Coesfeld

Anlage 2            Planausschnitt

Anlage 3            Planausschnitt

Anlage 4            Auszug aus dem Bebauungsplan