Sitzung: 23.06.2020 Rat
Beschluss: mehrheitlich angenommen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 2, Enthaltungen: 0
Vorlage: 086/2020
Die Beschlussvorlage ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 8 beigefügt.
Zur
Einleitung der Tagesordnungspunkte 7.5 und 7.6 führt Herr Sonntag unter Verweis
darauf, dass beide Tagesordnungspunkte inhaltlich in Zusammenhang stehen, das
Folgende aus:
Der
Bebauungsplan Nr. 6 sei einer der ältesten Bebauungspläne im Nottulner Gemeindegebiet.
Er sei mehrmals in unterschiedlichen Teilbereichen seines Geltungsbereichs in
unterschiedlichem Umfang und mit unterschiedlichen Zielsetzungen geändert
worden. Inzwischen liefere er keine nachvollziehbare Grundlage mehr für die
städtebauliche Entwicklung seines Geltungsbereichs. Außerdem sei die
Planurkunde kaum noch lesbar, was regelmäßig zu Anwendungsschwierigkeiten
führe. Verwaltung und Politik seien hier schon häufiger in der Diskussion um
eine umfangreiche Änderung des Plans gewesen.
Nunmehr
sei ein Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplans
anhängig, das der Kreis Coesfeld als Untere Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde
Nottuln wie üblich zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach §
36 BauGB vorgelegt habe. Dabei sei aufgefallen, dass das Bauvorhaben die
Festsetzungen des Bebauungsplans u.a. im Hinblick auf die Höhenentwicklung des
geplanten Baukörpers stark ausschöpft. Zugleich sei deutlich geworden, dass
eben diese Festsetzungen nicht mehr dem entsprechen, was die Verwaltung aktuell
am Bauort für zielführend im Sinne einer gelungenen städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung halte. Anlass zu der Annahme, dass insbesondere auch der
planerische Wille des Rats hier ein anderer sei, habe die Diskussion um andere
städtebauliche Entwicklungen in den letzten Jahren gegeben.
Die
Verwaltung schlage nunmehr vor, einen Aufstellungsbeschluss für die Änderung
des Bebauungsplans zu fassen, um diesen unter Berücksichtigung der vorhandenen
städtebaulichen Strukturen weiterzuentwickeln. Zu den maßgeblichen Inhalten der
Änderungen verweist Herr Sonntag auf den Beschlussvorschlag zu Tischvorlage
086/2020.
Um
sicherzustellen, dass im Laufe des Planänderungsverfahrens insbesondere keine
baulichen Vorhaben durchgeführt werden, die die Planungsabsichten
konterkarieren, hält Herr Sonntag den Beschluss einer Veränderungssperre für
erforderlich. Diese sei jedoch räumlich so zu begrenzen, dass sie nicht für den
gesamten Änderungsbereich, sondern nur für denjenigen Planbereich gelte, in dem
die erschöpfende Ausnutzung der aktuellen Festsetzungen den künftigen
Planungsabsichten in besonderem Maße zuwiderlaufen würde. Er verweist auf
Tischvorlage 087/2020.
Unter
Bezugnahme auf das o.g. Baugenehmigungsverfahren weist Herr Sonntag darauf hin,
dass dieses im Bereich der geplanten Veränderungssperre liege. Der Beschluss
über die Veränderungssperre führe zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
und damit im Ergebnis zur Unzulässigkeit des Vorhabens.
Abschließend
erklärt er, dass die Verwaltung in der Sache kein laufendes Geschäft der
Verwaltung mehr sehe, weshalb der Rat in der Sache zur Bildung und ggf.
Sicherung seines planerischen Willens selbst entscheiden möge. Das sehe auch
das Gesetz so vor (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 BauGB). Da im Vorfeld
insbesondere ein Gespräch mit dem Architekten des betreffenden Bauvorhabens
geführt werden sollte, sei eine Vorberatung der Tagesordnungspunkte 7.5 und 7.6
im Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen nicht möglich
gewesen. In der Zwischenzeit habe auch ein Ortstermin mit dem Architekten, dem
Bauherrn, Nachbarn, politischen Vertretern und der Bürgermeisterin
stattgefunden. Zusätzlich sei eine Bürgeranregung nach § 24 GO NRW eingegangen,
die begehre, den Bebauungsplan Nr. 6 zu ändern und mit einer Veränderungssperre
zu flankieren.
Die
Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen, das nunmehr vom Beschluss
abhinge, sei Fristsache, weshalb Herr Sonntag um Entscheidung zuerst über den
Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 und im Anschluss über die
Veränderungssperre in der heutigen Sitzung des Rats bittet.
Beschluss:
Ein
Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und
Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ wird nach § 13a BauGB für den in Anlage 1
gekennzeichneten Bereich mit dem vorrangigen Ziel eingeleitet, die
Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren
Grundstücksfläche und zur Höhenentwicklung der baulichen Anlagen unter
besonderer Berücksichtigung der gewachsenen baulichen Strukturen anzupassen.