Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 2, Enthaltungen: 0

Die Beschlussvorlage ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 8 beigefügt.

Zur Einleitung der Tagesordnungspunkte 7.5 und 7.6 führt Herr Sonntag unter Verweis darauf, dass beide Tagesordnungspunkte inhaltlich in Zusammenhang stehen, das Folgende aus:

 

Der Bebauungsplan Nr. 6 sei einer der ältesten Bebauungspläne im Nottulner Gemeindegebiet. Er sei mehrmals in unterschiedlichen Teilbereichen seines Geltungsbereichs in unterschiedlichem Umfang und mit unterschiedlichen Zielsetzungen geändert worden. Inzwischen liefere er keine nachvollziehbare Grundlage mehr für die städtebauliche Entwicklung seines Geltungsbereichs. Außerdem sei die Planurkunde kaum noch lesbar, was regelmäßig zu Anwendungsschwierigkeiten führe. Verwaltung und Politik seien hier schon häufiger in der Diskussion um eine umfangreiche Änderung des Plans gewesen.

Nunmehr sei ein Baugenehmigungsverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplans anhängig, das der Kreis Coesfeld als Untere Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde Nottuln wie üblich zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB vorgelegt habe. Dabei sei aufgefallen, dass das Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans u.a. im Hinblick auf die Höhenentwicklung des geplanten Baukörpers stark ausschöpft. Zugleich sei deutlich geworden, dass eben diese Festsetzungen nicht mehr dem entsprechen, was die Verwaltung aktuell am Bauort für zielführend im Sinne einer gelungenen städtebaulichen Entwicklung und Ordnung halte. Anlass zu der Annahme, dass insbesondere auch der planerische Wille des Rats hier ein anderer sei, habe die Diskussion um andere städtebauliche Entwicklungen in den letzten Jahren gegeben.

Die Verwaltung schlage nunmehr vor, einen Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans zu fassen, um diesen unter Berücksichtigung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen weiterzuentwickeln. Zu den maßgeblichen Inhalten der Änderungen verweist Herr Sonntag auf den Beschlussvorschlag zu Tischvorlage 086/2020.

Um sicherzustellen, dass im Laufe des Planänderungsverfahrens insbesondere keine baulichen Vorhaben durchgeführt werden, die die Planungsabsichten konterkarieren, hält Herr Sonntag den Beschluss einer Veränderungssperre für erforderlich. Diese sei jedoch räumlich so zu begrenzen, dass sie nicht für den gesamten Änderungsbereich, sondern nur für denjenigen Planbereich gelte, in dem die erschöpfende Ausnutzung der aktuellen Festsetzungen den künftigen Planungsabsichten in besonderem Maße zuwiderlaufen würde. Er verweist auf Tischvorlage 087/2020.

Unter Bezugnahme auf das o.g. Baugenehmigungsverfahren weist Herr Sonntag darauf hin, dass dieses im Bereich der geplanten Veränderungssperre liege. Der Beschluss über die Veränderungssperre führe zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens und damit im Ergebnis zur Unzulässigkeit des Vorhabens.

Abschließend erklärt er, dass die Verwaltung in der Sache kein laufendes Geschäft der Verwaltung mehr sehe, weshalb der Rat in der Sache zur Bildung und ggf. Sicherung seines planerischen Willens selbst entscheiden möge. Das sehe auch das Gesetz so vor (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 BauGB). Da im Vorfeld insbesondere ein Gespräch mit dem Architekten des betreffenden Bauvorhabens geführt werden sollte, sei eine Vorberatung der Tagesordnungspunkte 7.5 und 7.6 im Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen nicht möglich gewesen. In der Zwischenzeit habe auch ein Ortstermin mit dem Architekten, dem Bauherrn, Nachbarn, politischen Vertretern und der Bürgermeisterin stattgefunden. Zusätzlich sei eine Bürgeranregung nach § 24 GO NRW eingegangen, die begehre, den Bebauungsplan Nr. 6 zu ändern und mit einer Veränderungssperre zu flankieren.

Die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen, das nunmehr vom Beschluss abhinge, sei Fristsache, weshalb Herr Sonntag um Entscheidung zuerst über den Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 und im Anschluss über die Veränderungssperre in der heutigen Sitzung des Rats bittet.

 

 

 

 

 


Beschluss:

Ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ wird nach § 13a BauGB für den in Anlage 1 gekennzeichneten Bereich mit dem vorrangigen Ziel eingeleitet, die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Höhenentwicklung der baulichen Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der gewachsenen baulichen Strukturen anzupassen.