Steuerbefreiung für Hunde aus dem Tierheim Coesfeld
Beschlussvorschlag:
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln wird wie in der Anlage geändert.
Sachverhalt:
Es liegt ein Bürgerantrag vom 13.12.2023 vor mit
der Bitte, eine einheitliche Regelung im Zuständigkeitsgebiet des Tierheimes
Nordkreis Coesfeld zu treffen und damit Hunden, die aus dem für die Kommune
Nottuln zuständigen Tierheim aufgenommen werden, eine Steuerbefreiung von 24
Monaten ab Aufnahme zu gewähren.
Nach Rücksprache mit den anderen Kommunen im
Einzugsgebiet des Tierheimes des Tierschutzvereines Coesfeld Dülmen und
Umgebung e. V. ist eine einheitliche Regelung nicht angedacht. Während die
Stadt Coesfeld dem Vorschlag von 24 Monaten nachkommen wird, strebt die
Gemeinde Reken keine diesbezügliche Änderung der Hundesteuersatzung an. In der
Gemeinde Senden wurde noch nicht über den Antrag beraten, dies wird
voraussichtlich Mitte des Jahres passieren. In Havixbeck ist ebenfalls keine
Befreiung angedacht. Die Städte Billerbeck und Dülmen bleiben bei ihren
bisherigen Regelungen von 6 Monaten (Dülmen) und 12 Monaten (Billerbeck). Eine
Steuerbefreiung von 12 Monaten wird auch die Gemeinde Rosendahl gewähren.
Die Gemeinde Nottuln beabsichtigt dem Bürgerantrag
entgegenzukommen und die Satzung dahingehend zu ändern, dass Hunde, die aus dem
genannten Tierheim aufgenommen werden, für 12 Monate durch eine Steuerbefreiung
begünstigt werden. Damit zieht die Gemeinde Nottuln gleich mit der Stadt
Billerbeck und der Gemeinde Rosendahl.
Es wird daher vorgeschlagen, die Hundesteuersatzung
wie folgt zu ändern:
§ 3 Steuerbefreiung
(3) Steuerbefreiung für 12 Monate ab Übernahme des
Hundes wird auf Antrag für das Halten von Hunden gewährt, die aus einem
Tierheim übernommen werden, das von der Gemeinde Nottuln mit der Betreuung und
Versorgung von Fundtieren beauftragt ist.
Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2
wird eine Steuerbefreiung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
Des
Weiteren wird eine rein redaktionelle Änderung der Hundesteuersatzung
vorgeschlagen:
§ 4 Absatz 3 der Hundesteuersatzung regelt die
Ermäßigungsgründe bei Bezug von Leistungen. Der Begriff Arbeitslosengeld II entfällt
und wird ersetzt durch den Begriff Bürgergeld.
§ 4 lautet dann wie folgt:
(3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§
27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46
SGB-XII) oder Bürgergeld (§ 19 ff SGB-II) erhalten sowie für diesen
einkommensmäßig gleichstehende Personen ist die Steuer auf Antrag auf 50 % des
Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Nottuln wird rückwirkend zum 01.01.2024 geändert.
Finanzielle Auswirkungen:
Voraussichtliche Mindereinnahmen von ca. 200 Euro im Jahr.
Anlagen:
Satzungsänderung
Bürgerantrag
Vermerk zur Handhabung in anderen betroffenen Kommunen