Gemarkung Darup, Flur 20, Flurstücke 240, 241, 265, teilweise 266
Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 75 „Darup Nord II“ wird im
Verfahren nach § 13a BauGB mit dem Ziel eingeleitet, auf den Grundstücken eine
Wohnbaunutzung zu ermöglichen.
Hier: Aufstellungsbeschluss nach
§ 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Ausgangslage:
Mit Schreiben vom 17.02.2021 ist
der Gemeinde Nottuln eine Anregung gem. § 24 GO NW auf Änderung des o.g.
Bebauungsplans zugegangen (siehe Anlage 2). Gegenstand der Anregung ist dabei
eine geänderte Festsetzung der Baugrenze auf den betreffenden Flurstücken 240,
241, 265, Flur 20, Gemarkung Darup.
Der Antragsteller begehrt
nunmehr die Änderung des Bebauungsplans dergestalt, dass die Bebaubarkeit der
oben genannten Flurstücke von bisher einem Baufeld auf vier Baufelder
ausgeweitet werden soll (siehe Anlage 3).
Aktuelle planungsrechtliche
Situation und städtebauliche Bewertung:
Der einschlägige Bebauungsplan
im Geltungsbereich der vierten Änderung ermöglicht nach § 30 Abs. 1 BauGB mit
seinem heutigen Stand eine Bebauung von lediglich einem Baufeld. Vor dem
Hintergrund des tatsächlichen Verlaufs der Baugrenzen und der sich daraus
ergebenden überbaubaren Grundstücksfläche, entsteht im Ergebnis daher eine
Ausnutzbarkeit des Grundstücks, die hinter dem städtebaulich sinnvollen
insoweit zurückbleibt, als dass jedenfalls eine Vergrößerung der vorhandenen
Wohnbaufläche schlechterdings unmöglich ist. Der Antrag ist in diesem Punkt
insoweit nachvollziehbar und in Anbetracht der Priorisierung von Maßnahmen der
Nachverdichtung in Nottuln auch begründet. Es scheint daher geboten, dem Antrag
hier so weit möglich zu entsprechen und die Anzahl der Baufelder zu erweitern.
Die rechtskräftige zweite Änderung des Bebauungsplanes setzt auf dem ehemaligen Flurstück 259 ein Anpflanzungsgebot für eine Hecke fest. Das zuvor genannte Flurstück wurde aufgeteilt in die Flurstücke 265 und 266. Dies bedingt, dass derzeit in etwa mittig auf dem Flurstück 266 eine Hecke zu pflanzen ist. Die Verwaltung nimmt die Festsetzung zum Anlass, das Flurstück 266 teilweise in den Geltungsbereich der vierten Änderung aufzunehmen, sodass die vierte Änderung die zweite Änderung auf dem betreffenden Flurstück überlagert (siehe Anlage 1).
Seitens der Verwaltung wird eine Überarbeitung der Stellplatzanlage
angestrebt. Hintergrund ist die Tatsache, dass auf einer Länge von weniger als
50m vier Zuwegungen eingeplant sind (siehe Anlage 3). Dies führt dazu, dass die
Stellplatzanlage den Blick von der Straße „Am Südhang“ hin ins Tal dominiert.
Verfahren:
Um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen i.S.d. Antragstellers zu schaffen, sind dem Grunde nach zwei
Wege denkbar:
a) Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB
b) Änderung
des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Zu a):
Eine Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn
insbesondere die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Vorliegend
entspricht der Verlauf der Baugrenze in einem Baufeld jedoch gerade einem
Grundzug der Planung, der durch eine Befreiung zugunsten des Antragstellers
berührt werden würde. Deshalb scheidet dieser Weg aus.
Zu b):
Unter den in § 13a BauGB
genannten Voraussetzungen kann ein Bebauungsplan, der z.B. der Nachverdichtung
dient, im beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder ergänzt werden.
Da die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, schlägt die Verwaltung vor,
die Änderung des o.g. Bebauungsplans verfahrensrechtlich auf diesem Wege
abzuwickeln.
Es soll von der Durchführung der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen werden. Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 und die Beteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB werden durchgeführt. Der Flächennutzungsplan, der an
entsprechender Stelle Wohnbauflächen darstellt, bleibt von der oben skizzierten
Änderung des Bebauungsplans unberührt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Durchführung des Änderungsverfahrens entstehen interne Personalkosten
sowie Kosten für Gutachten. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Anlagen:
Anlage 1: Abgrenzung des
Änderungsbereichs
Anlage 2: Antragsschreiben
Anlage 3: Lageplan