Gemarkung Nottuln, Flur 80, Flurstück 298, Auf dem Esch 10
Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur
Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und
Auf dem Esch“ wird im Verfahren nach § 13a BauGB mit dem Ziel eingeleitet, eine
Verschiebung der Baugrenzen im Änderungsbereich (siehe Anlage 1)
herbeizuführen, um die überbaubaren Grundstücksflächen im rückwärtigen
Grundstücksbereich im Sinne der Nachverdichtung anzupassen.
Hier:
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Ausgangslage:
Mit Schreiben vom 02.12.2019 ist der
Gemeinde Nottuln ein Antrag auf Änderung des o.g. Bebauungsplans zugegangen
(siehe Anlage 2). Gegenstand des Antrags ist dabei eine veränderte Führung der
festgesetzten Baugrenze auf dem betreffenden Flurstück, die in ihrem heutigen
Verlauf dem Stand des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan aus dem Jahre 1975
entspricht.
Der Antragsteller begehrt nunmehr die
Änderung des Bebauungsplans dergestalt, dass die Baugrenzen im rückwärtigen
Grundstücksbereich künftig in Richtung der nörd-östlichen Grundstücksgrenze
verschoben werden. Der hintere Grundstücksteil solle dann mit einem Wohnhaus
bebaut werden, während der vordere und bereits heute bebaute Grundstücksteil
unangetastet bleibt.
Aktuelle planungsrechtliche Situation und
städtebauliche Bewertung:
Der einschlägige Bebauungsplan ermöglicht
nach § 30 Abs. 1 BauGB mit seinem heutigen Stand grundsätzlich keine Bebauung
des rückwärtigen Grundstücksbereichs mit einem Wohnhaus.
Vor dem Hintergrund des tatsächlichen
Verlaufs der Baugrenzen und der sich daraus ergebenden überbaubaren
Grundstücksfläche, entsteht im Ergebnis daher eine Ausnutzbarkeit des
Grundstücks, die hinter dem städtebaulich sinnvollen insoweit zurückbleibt, als
dass jedenfalls im hinteren Grundstücksbereich eine zweckmäßige Bebauung
schlechterdings unmöglich ist. Der Antrag ist in diesem Punkt insoweit
nachvollziehbar und in Anbetracht der Priorisierung von Maßnahmen der
Nachverdichtung in Nottuln auch begründet. Es scheint daher geboten, dem Antrag
hier so weit möglich zu entsprechen.
Dem gegenüber drängt es sich städtebaulich
nicht unmittelbar auf, eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zu ermöglichen.
Zwar ermöglicht der Bebauungsplan zurzeit die zweigeschossige Bebauung der
Grundstücke entlang der Straße „Auf dem Esch“. Dennoch erscheint es als
sinnvoll die Bebauung mit zunehmendem Abstand von der Straße in Richtung
Nordosten eingeschossig zu realisieren.
Verfahren:
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen
i.S.d. Antragstellers zu schaffen, sind dem Grunde nach zwei Wege denkbar:
a)
Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB
b)
Änderung
des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Zu a):
Eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn insbesondere die
Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Vorliegend entspricht der Verlauf der
Baugrenzen jedoch gerade einem Grundzug der Planung, der durch eine Befreiung
zugunsten des Antragstellers berührt werden würde. Deshalb scheidet dieser Weg
aus.
Zu b):
Unter den in § 13a BauGB genannten
Voraussetzungen kann ein Bebauungsplan, der z.B. der Nachverdichtung dient, im
beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Da die
entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, schlägt die Verwaltung vor, die
Änderung des o.g. Bebauungsplans verfahrensrechtlich auf diesem Wege
abzuwickeln.
Der Verlauf der Baugrenze auf den
Grundstücken „Auf dem Esch 8, 12 und 14“ stammt ebenfalls aus dem Jahr 1975 und
gleicht dem Verlauf „Auf dem Esch 10“. Aufgrund dessen hält es die Verwaltung
fachlich für sinnvoll die o.g. Grundstücke in den Änderungsbereich aufzunehmen,
sodass in einem Änderungsverfahren alle Grundstücke eine
Nachverdichtungsmöglichkeit zugesprochen bekommen. Die Baugrenze auf dem
Grundstück „Auf dem Esch 10“ bleibt auf ausdrücklichen Wunsch der Eigentümer in
ihrem ursprünglichen Verlauf bestehen.
Es soll von der Durchführung der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
abgesehen werden. Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 und die Beteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB werden durchgeführt. Der Flächennutzungsplan, der an
entsprechender Stelle Wohnbaufläche darstellt, bleibt von der oben skizzierten
Änderung des Bebauungsplans unberührt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Durchführung des Änderungsverfahrens entstehen interne Personalkosten.
Anlagen:
Anlage 1 Abgrenzung des Änderungsbereichs
Anlage 2 Antragsschreiben