Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 16.10.2019
Beschlussvorschlag:
Beschlussvorschlag der
Antragssteller:
1. Gemeinbedarfsgebäude, also Gebäude
für kommunale Aufgaben mit öffentlichem Zweck, sollen zukünftig bei Sanierung
oder Neubau mit einer Dachbegrünung vorgesehen werden, sofern die Gebäude eine
Dachschräge unter 15 Grad aufweisen.
2. Nach § 1 Abs. 3 BauGB hat unsere
Kommune Nottuln die Planungshoheit und stellt Bauleitpläne für spätere
Bebauungspläne auf. Dachbegrünungen sollen darin als einzuhaltender Standard
für zukünftige Planungen integriert werden. Die Festsetzungen (§ 9 Abs. 1 Nr.
25 BauGB) von Begrünungen in neuen, geänderten und überplanten Bebauungsplänen
ist durchaus üblich und für eine nachhaltige Ortsentwicklung zu empfehlen.
Dachbegrünungen weisen hinsichtlich der Feinstaubproblematik sehr gute
Reinigungseffekte auf.
Sachverhalt:
Die
Gemeinde Nottuln begrüßt die Initiative, künftig die Begrünung von Dächern an
öffentlichen Gebäuden zu fördern. Insoweit der Beschlussvorschlag unter 1.
tatsächlich als „Soll-Vorschlag“ zu verstehen ist, bestehen hier keine
Bedenken. Hier sei jedoch der ergänzende Hinweis gestattet, dass es sich bei
den Gebäuden, die entsprechend des Beschlussvorschlags behandelt werden sollen,
stets um Gebäude im Eigentum der Gemeinde Nottuln handeln muss und nicht um
Mietobjekte handeln kann.
Der
Beschlussvorschlag unter 2. bedarf zunächst der Klarstellung, dass die Gemeinde
ihre Planungshoheit nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 3 BauGB, sondern aus Art. 28
Abs. 2 GG schöpft. § 1 Abs. 3 BauGB beschreibt vielmehr den einer
Bauleitplanung vorstehenden Erforderlichkeitsgrundsatz. Im Übrigen sei
begrifflich klargestellt, dass auch der Bebauungsplan ein Bauleitplan ist.
Insoweit
auch der Beschlussvorschlag unter 2. tatsächlich als „Soll-Vorschlag“ zu
verstehen ist, bestehen auch hier keine Bedenken.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1 Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen vom 16.10.2019