hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 36 „Westlich Dülmener Straße“ im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB für den in Anlage 1 abgegrenzten
Änderungsbereich wird eingeleitet (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB).
Ziel des
Verfahrens ist die städtebauliche Erweiterung des Standorts.
Sachverhalt:
Der Gemeinde
Nottuln ist ein Antrag auf Änderung des o.g. Bebauungsplans zugegangen. Die
Antragstellerin begehrt, aufgrund erhöhter Nachfrage ihre
Einzelhandelsimmobilie zu erweitern. Zur Erweiterung der Immobilie muss der
Bebauungsplan auf den Flurstücken 215 und 303 geändert werden.
Dazu ist es
notwendig, die GRZ von 0,4 auf 0,8 zu erhöhen und i.S.e. örtlichen
Bauvorschrift sinnvoll, ein Flachdach statt des derzeit vorgesehenen
Satteldachs zuzulassen. Zudem muss das Baufeld erweitert werden.
Die Erhöhung der
GRZ auf 0,8 liegt oberhalb der gem. § 17 Abs. 1 BauNVO im festgesetzten
Mischgebiet zugelassenen GRZ von 0,6. Gem. § 17 Abs. 2 BauNVO können die in
Abs. 1 genannten Obergrenzen aus städtebaulichen Gründen überschritten werden,
wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen
ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt
werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Die
Vorrausetzungen zur Anwendung von § 17 Abs. 2 BauNVO sind gegeben, da die
Stärkung des Einzelhandels im Ortskern als städtebaulicher Grund vorliegt.
Zudem werden die Anfor-derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht
beeinträchtigt. Eine nachteilige Auswirkung auf die Umwelt wird ebenfalls
vermieden, da es sich bei der in Rede stehenden Fläche um eine bereits
versiegelte Fläche handelt.
Die Erweiterung
des Baufeldes ist aufgrund der Erhöhung der GRZ unumgänglich. Da es sich bei
der Erweiterung der Einzelhandelsimmobilie um eine Änderung des Bebauungsplans
für einen Anbau an die bestehende Immobilie handelt, beeinträchtigt die
Zulassung eines Flachdachs statt eines Satteldachs das Umfeld in seiner
städtebaulichen Gestalt nicht.
Die
Voraussetzungen zur Aufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
sind gegeben. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung sowie einer frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung wird verzichtet.
Aufgrund der
zahlreichen und arbeitsintensiven Projekte, die der Verwaltung aktuell vorliegen,
können weitere Projekte erst mit einer deutlichen Zeitverzögerung umgesetzt
werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine Offenlage des o.g. Bebauungsplanes
frühestens im Frühjahr 2019 zu realisieren ist.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Durchführung des Änderungsverfahrens entstehen interne Personalkosten im Umfang
von etwa 15 Arbeitsstunden. Die Kosten für Personalaufwand, Gutachten etc.
trägt der Antragsteller.
Anlagen:
Anlage 1:
Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 36