Betreff
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren 2019
Vorlage
160/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Satzungsänderung wird entsprechend der Anlage beschlossen.


Sachverhalt:

A)   Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren 2019

 

Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2019 ergibt sich aus der    Anlage 1. Aus der Anlage 2 ist die Mengenentwicklung ersichtlich; aus der Anlage 3 die Aufteilung auf die Sachkonten.

 

Erläuterungen zu den einzelnen Positionen der Anlage 1:

 

1.               Unternehmerkosten

Die Straßenreinigung wird durch die Firma ALBA Städte- und Industriereinigung Baving GmbH, Neuenkirchen, ausgeführt. Der derzeitige Vertrag umfasst die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2021. Er kann drei Mal um ein Jahr verlängert werden.

Die Fa. Alba hat zum 01.01.2019 aufgrund des bestehenden Vertrages eine Preisanpassung

um 6 % geltend gemacht. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

 

Kosten bis zum 31.12.2018 - Angebot in der Ausschreibung:

1.       20,00€/km/Wo (Kehrkilometer)

2.       850,00 €/Reinigungsgang (Handreiniger)

Kosten ab dem 01.01.2019 – Preiserhöhung um 6 %

1.    20,00 €/km/Wo zzgl. 6 %             =   21,20 €/km/Wo

2.    850,00 €/Reinigungsgang zzgl. 6 % = 901,00 €/Reinigungsgang

Zzgl. Mehrwertsteuer

 

Demnach sind für den Unternehmer 250.766,32 € zu veranschlagen.

Der tatsächlich zu leistende Betrag ist aufgrund von witterungsbedingten Ausfällen, zum Beispiel im Winter, meistens geringer. Für die witterungsbedingten Ausfälle wurde vertraglich festgelegt, dass die Fa. ALBA 40 % der Kosten als Vorhaltekosten abrechnen kann.

 

Reinigungslänge:

Für das Jahr 2019 werden 165 Kehrkilometer kalkuliert.
Die Zeppelin-Straße, welche bereits in der Anlage 1 der Satzung über die Straßenreinigung aufgeführt wird, wird ab dem 01.01.2019 erstmalig gereinigt.

 

2.               Kosten für den Winterdienst

a)               Baubetriebshof

Der Winterdienst der gemeindlichen Straßen wird entsprechend dem Streuplan durch den Baubetriebshof ausgeführt. In den Vorjahren sind bedingt durch die unterschiedlich kalten Winter erhebliche Kostenschwankungen aufgetreten.
Für den Winterdienst durch den Baubetriebshof wird ein Betrag in Höhe von 80.000 € zugrunde gelegt.

 

 

 

b)     Allgemeiner Winterdienst (Landesbetrieb Straßenbau NRW u.a.)

Der Winterdienst für die landeseigenen Ortsdurchfahrten in Nottuln Appelhülsen und Schapdetten wird vom Landesbetrieb Straßenbau NRW durchgeführt und mit der Gemeinde Nottuln abgerechnet.
Nach der Erneuerung der Fahrbahndecke der Ortsdurchfahrt Nottuln in 2018 wird dieser Teil der Straße an die Gemeinde Nottuln übergeben. Somit fällt der Winterdienst auf dieser Strecke nicht mehr in den Aufgabenbereich von Straßen NRW, sondern an die Gemeinde Nottuln. Die Havixbecker Straße und die Schapdettener Straße werden weiterhin von den Streufahrzeugen Straßen NRW geräumt und gestreut.
Bei länger anhaltendem Schneefall werden Lohnunternehmer zur Räumung der Anwohnerstraßen hinzu gezogen.

 

Durchschnittlich wurden für diese Dienste in den Vorjahren ca. 3.000 € benötigt. Für das Jahr 2019 werden wieder 3.000 € einkalkuliert.

 

 

c)     Streumaterialien

Der Vorrat an Streusalz wird von den Gemeindewerken vorfinanziert und von dort nach Bedarf abgerufen und abgerechnet. Durchschnittlich wurden in den letzten Jahren 20.000 € für Streumaterialien aufgewendet. Für das Jahr 2019 werden 22.860 € seitens der Gemeindewerke eingeplant.

 

d)     Verwaltungskosten

Hierunter fallen die anteiligen Personalkosten der Beschäftigten für den Bereich Straßenreinigung.

Des Weiteren zählen hierzu 6,5 % der gesamten Kosten (ohne Personalkosten) als Ausgleich für Sachkosten, ADV-Kosten, Gemeinkosten für die Gemeindeorgane, Kostenanteil für Querschnittsämter usw. Dieser Betrag wird jährlich neu kalkuliert.

 

e)     Gemeindeanteil

Nach § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten einer öffentlichen Einrichtung nicht überschreiten und in der Regel decken.

Die Kommune übernimmt einen Eigenanteil von 20 % an den Straßenreinigungsgebühren. Dadurch wird dem sogenannten Allgemeininteresse an sauberen Straßen Rechnung getragen.

 

f)      Kostenüberdeckung bzw. Kostenunterdeckung

Die hier auszugleichenden Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen entstehen nur aufgrund der nicht abzuschätzenden Kosten für den Winterdienst. Der Ausgleich muss gemäß § 6 KAG in einem Zeitraum von vier Jahren erfolgen.

 

In der Kalkulation für 2018 konnten 27.415,22 € aus den Kostenüberdeckungen 2015 und 2016 als Ertrag berücksichtigt werden.
Das Haushaltsjahr 2017 wurde mit einer Kostenunterdeckung i.H.v. 12.923,26 € abgeschlossen. Da die Kosten für den Winterdienst nicht abzusehen sind, wurde der gesamte Minusbetrag 2017 als Kostenpunkt in dieser Kalkulation berücksichtigt.

 

In der Kalkulation 2019 werden 12.923,26 € als Ausgabe berücksichtigt. Dadurch ist der Sonderposten ausgeglichen (auf 0).

 

g)    Jahresgebühr 2019 = 2,04 €

Aufgrund der Gebührenkalkulation wird die Gebühr je Frontmeter von 1,56 € im Jahr 2018 auf 2,04 € für das Jahr 2019 angehoben.

 

B)   Satzungsänderung

1.   Der Gebührensatz für das Jahr 2019 wird auf 2,04 € je Frontmeter erhöht.

2.   Die Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft

 


Finanzielle Auswirkungen:

Der Gebührensatz je Frontmeter verändert sich von 1,56 € im Jahr 2018 auf 2,04 € im Jahr 2019


Anlagen:

1.    Gebührenkalkulation Straßenreinigung für das Jahr 2019

2.    Mengenentwicklung

3.    Sachkonten

4.    Änderungssatzung