Beschlussvorschlag:
Die Pläne des
Investors werden zustimmend zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen wie
beschrieben begrüßt.
Sachverhalt:
Der
Betreiber des Hagebaumarktes an der Appelhülsener Straße beabsichtigt eine
umfassende Neustrukturierung seines Baumarktes. Der bisherige Markt entspricht
nicht mehr den gegenwärtigen Marktbedingungen und wird auch städtebaulich den
Anforderungen des Standorts nicht gerecht. Er soll deshalb bis auf einen
kleinen Teil abgerissen und durch einen zeitgemäßen Neubau ersetzt werden.
In
Vorgesprächen ist der Investor seitens der Verwaltung darauf hingewiesen
worden, dass dem Standort eine Schlüsselstellung für das städtebauliche
Erscheinungsbild dieses Eingangsbereiches für Nottuln zukommt. Das zukünftige
Gebäude sollte daher vom Kreisverkehr und den abgehenden Straßen sichtbar sein
und der städtebaulichen Bedeutung gerecht werden.
Der
Betreiber wird seine Pläne in der Sitzung vorstellen.
Bewertung
entsprechend dem Einzelhandelskonzept der Gemeinde Nottuln
Das
Baumarktsortiment weist derzeit eine Zentralitätskennziffer von nur 42 %
auf. Das heißt, dass derzeit 58 % der in Nottuln bestehenden Kaufkraft in
diesem Sortiment aus der Gemeinde abfließen. Eine Angebotsausweitung wäre damit
für den Einzelhandelsstandort Nottuln von besonderer Bedeutung.
Der
Standort an der Appelhülsener Straße ist zudem gemäß Einzelhandelskonzept für
den großflächigen nicht-zentrenrelevanten Einzelhandel besonders geeignet.
Das
Vorhaben entspricht somit in jeder Hinsicht den Zielvorstellungen des
Einzelhandelskonzeptes.
Planungsrechtliche
Situation und weiteres Vorgehen
Das
Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 63 „Gewerbe- und
Industriegebiet an der B 67n“. Ausgewiesen ist hier zum einen ein Sondergebiet
für den großflächigen Einzelhandel und zum anderen ein eingeschränktes
Gewerbegebiet. Das Vorhaben ist in dieser Form derzeit auf Grund der
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht zulässig, da in Gewerbegebieten
Einzelhandelsvorhaben nur bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² zulässig sind.
Um das Vorhaben zu ermöglichen, ist insbesondere die vollständige Ausweisung
als Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel „Bau- und Gartenmarkt“
erforderlich. In diesem Zuge müsste auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde
im Parallelverfahren geändert werden.
Um eine
zügige Schaffung des Planungsrechts zu unterstützen, schlägt die Verwaltung die
Durchführung des Planverfahrens als vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch den
Investor gemäß § 12 Baugesetzbuch vor. Dieses Vorgehen bringt eine Reihe von
Vorteilen und hat sich für Einzelbauvorhaben auch in Nottuln beim Bebauungsplan
Nr. 119 „Zwischen Kirchplatz und Heriburgstraße“ bewährt:
·
Die
möglichen Wege zur Steuerung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben sind auf
Grund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenwärtig umstritten.
Ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan bietet hier auch für den Investor größtmögliche
Rechtssicherheit.
·
An dieser
städtebaulich bedeutsamen Stelle kann so stärker auf die Gestaltung des
konkreten Vorhabens Einfluss genommen werden.
·
Der
Gemeinde entstehen keine Kosten und nur geringer interner Personalaufwand.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Übersichtsplan