Beschlussvorschlag:
Für den in
Anlage 1 gekennzeichneten Bereich wird eine Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 BauGB aufgestellt.
Sachverhalt:
Hintergrund
des Antrags:
Die Antragsteller
beantragen die Aufstellung einer Erhaltungssatzung. Hintergrund ist, dass ein
auf dem Grundstück stehendes ehemaliges Doppelkötterhaus umfassend saniert
werden soll.
Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen greifen so in die
Substanz ein, dass ein Bestandschutz nicht mehr gewährleistet ist.
Der Außenbereich gem. § 35
BauGB ist prinzipiell von Bebauung freizuhalten. Bestimmte Vorhaben sind
dennoch zulässig, so z.B. Gebäude für die Landwirtschaft.
Auch nicht privilegierte Vorhaben, wie z.B. Wohnhäuser, sind
im Einzelfall zulässig wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt.
In dem vorliegenden Fall des Kötterhauses würde jedoch nach
jetzigem Stand der öffentliche Belang „die Entstehung, Verfestigung oder
Erweiterung einer Splittersiedlung“ berührt.
Durch die Erstellung einer Erhaltungssatzung kann, nach
Aussage der Bauordnungsbehörde des Kreises Coesfeld, dieser Belang „überwunden“
werden. Eine Genehmigung für die Bestandssanierung des Kötterhauses wäre damit,
so der Kreis Coesfeld, möglich.
Bewertung des Antrages:
Obwohl der Anlass für den Antrag eindeutig privaten
Interessen sind, ist die Überlegung für diesen Bereich eine städtebauliche
Erhaltungsatzung aufzustellen nicht abwegig.
Städtebauliche Erhaltungsatzung dienen der Erhaltung der
städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt.
Inhalt sind bauliche Anlagen, die allein oder zusammen mit
anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das
Landschaftsbild prägen. Gemeint sind also vor allem Anlagen, die prägende
Bedeutung für ein bestimmtes städtebauliches Ensemble oder einen geschlossenen
Altstadtkern haben. Häufig wird hier das Schlagwort städtebaulicher
Ensembleschutz genutzt.
Für den Geltungsbereich der Erhaltungssatzung
wird ein gemeindlicher Genehmigungsvorbehalt für den Abbruch, die Änderung oder
die Nutzungsänderung baulicher Anlagen begründet. Versagt werden können diese
Maßnahmen immer dann, wenn sie dem Schutzzweck der Satzung widersprechen.
Innerhalb einer Satzung sind auch Maßnahmen die bauordnungsrechtlich nicht
genehmigungspflichtig sind dem Genehmigungsvorbehalt unterzogen, wie z.B. der
Austausch von Türen und Fenster.
In der Regel werden historische Altstadtbereiche,
Zechensiedlungen oder Gründerzeitviertel mit Erhaltungssatzungen belegt. Es
können aber auch andere Ensembles u.a. auch im Außenbereich, wie z.B. ein
Schloss mit Nebenanlagen und Parkanlage oder ein Kloster derart geschützt
werden.
Ob für das in Anlage 1
gekennzeichnete Gebiet die Voraussetzungen erfüllt werden, ist nicht ohne
weiteres zu bestimmen: Das Gebiet muss eine städtebauliche Eigenart aufweisen,
die sich aus seiner städtebaulichen Gestalt ergibt. Die städtebauliche Gestalt
muss sich aus einer einzelnen baulichen Anlage oder dem Zusammenwirken mehrerer
baulicher Anlagen in ihrem Zusammenhang i. S. einer städtebaulichen
Gestaltung mit Gebietsbezug ergeben. Eine städtebauliche Gestalt muss deutlich
erkennbar sein, und dies ist nur möglich, wenn, wie es § 172 Abs. 3
weiterhin bestimmt, durch die bauliche Beschaffenheit des Gebiets das Ortsbild,
die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild geprägt wird. Der Begriff Städtebau
muss jedoch nicht mit dichter „städtischer“ Bebauung zu tun haben.
Aus dem Antrag mit der
Beschreibung des nicht denkmalgeschützen Ensembles „Sägewerk“ und aus den
beigefügten Fotos (s. Anlage 3) ist erkennbar, dass die gesamte Anlage durchaus
einen landschaftsprägenden Charakter aufweist. Ob dies wirklich für eine
Erhaltungssatzung ausreicht kann nicht mit abschließender Sicherheit gesagt
werden, es ist jedoch davon auszugehen.
Abschließend empfiehlt die
Verwaltung dem Antrag zu folgen. Die gesamte Anlage hat – nicht nur aufgrund
der Vergangenheit, sondern auch aufgrund der aktiven Gegenwart - eine große
Bedeutung für die Gemeinde Nottuln (s. auch Antrag, Anlage 2). Das Ziel diese
Anlage zu erhalten ist durchaus auch im öffentlichen Interesse. Für den
Eigentümer bedeutet es neben der Möglichkeit das Doppelkötterhaus umfassend zu
sanieren auch gewisse Einschränkungen bezüglich Änderungen auf dem Gelände.
Dies betrifft jedoch nur Maßnahmen, die das Erhaltungsziel der Satzung
beeinträchtigen.
Wichtig ist es zuletzt herauszustellen, dass das Instrument
der Erhaltungssatzung nicht dazu dient Vorhaben im Außenbereich zu ermöglichen.
Sowohl die Möglichkeit hier aufgrund der Erhaltungssatzung eine Genehmigung zu
erteilen, als auch die Voraussetzungen zur Aufstellung einer solchen Satzung
sind in der Regel nicht gegeben.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten für
die Aufstellung trägt der Antragsteller – bzw. die Arbeiten für die Aufstellung
werden durch den Antragsteller beauftragt.
Anlagen:
Anlage 1 Lage des Geltungsbereiches und
Abgrenzung des Geltungsbereiches
Anlage 2 Antrag mit Anlagen
Anlage 3 Fotos