Beschlussvorschlag:
Dem
Antrag wird nicht gefolgt. Stattdessen soll die im Sachverhalt geschilderte
Lösung (Höhenbegrenzung von Hecken in Teilbereichen sowie Freihalten von
Sichtbereichen) weiter verfolgt werden. Diese Änderung soll in das derzeitige
Verfahren zur Teilaufhebung und Änderung des Bebauungsplans Nr. 84 „Appelhülsen
Nord II“ integriert werden.
Sachverhalt:
Wie dem
in Anlage 1 abgedruckten Schreiben zu entnehmen ist, bittet der Antragsteller
um Änderung des Bebauungsplanes Nr. 84 „Appelhülsen Nord II“ bezüglich der
Festsetzung zur Höhenbegrenzung von Hecken. Die gegenwärtige Festsetzung nebst
Abgrenzung des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes findet sich in Anlage 2.
Über
einen ähnlich lautenden Antrag wurde zuletzt am 14.11.2007 beraten
(Beschlussvorlage 162/2007). Dieser Antrag wurde einstimmig abgelehnt.
Die
Festsetzung einer Höhenbegrenzung von Einfriedungen wird in Nottulner
Baugebieten regelmäßig vorgenommen – zuletzt auch wieder im Baugebiet „Westlich
Dülmener Straße“. Die Festsetzung verfolgt gestalterische Ziele. Straßenzüge
sollen nicht durch Hecken optisch von der Bebauung abgeschnitten werden. Die
Bebauung und der Vorgartenbereich sollen erkennbar bleiben und so den
Gesamteindruck eines Straßenzuges prägen.
In der
Regel ist diese Festsetzung auch für die Bewohner akzeptabel, da so ein
einsehbarer kleinerer öffentlicher Vorgarten entsteht, der eigentlich genutzte
Garten jedoch auf der der Straße abgewandten Seite als privater Raum verbleibt.
Probleme können insbesondere bei Eckgrundstücken auftreten, wenn diese an
mehreren Seiten an öffentliche Verkehrsflächen grenzen oder wenn Grundstücke
zur besseren Besonnung im rückwärtigen Bereich bebaut werden und so der
„Hauptgarten“ an der Straße liegt.
Im
Baugebiet „Appelhülsen Nord II“ tritt diese Problematik in besonderem Maße zu
Tage. Auf Grund der Erschließungsstruktur mit einer Vielzahl von Stichstraßen
gibt es sehr viele Eckgrundstücke.
Bewertung des Antrages
Der
Antragsteller fordert zunächst, im Bereich der Grundstücke im Plangebiet, die
aus zwingenden Gründen ihren Garten zu einer Straßenfläche hin haben, eine
Hecke mit einer Höhe von mehr als 1 m zuzulassen.
Dieser
Forderung kann auf Grund ihrer mangelnden Bestimmtheit nicht gefolgt
werden. Angesichts der im
Geltungsbereich sehr umfassenden überbaubaren Grundstücksflächen bot sich in
der Regel eine Möglichkeit uneinsehbare Gärten zu errichten – von Gärten, die
„zwangsläufig“ an eine Verkehrsfläche grenzen, kann somit nicht gesprochen
werden. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, warum diese Grundstückseigentümer
vollständig von der Höhenbegrenzung befreit werden sollen und somit „besser“
gestellt werden als andere Grundstückseigentümer.
Hilfsweise
wird die komplette Aufhebung der Höhenbegrenzung von Hecken beantragt. Auch diesem Antrag sollte nicht gefolgt
werden. Die einleitend genannten Gründe zur Wahrung der gestalterischen
Qualität des Wohngebietes sollten nicht grundsätzlich aufgegeben werden.
Vorgeschlagenes Vorgehen
Die
Verwaltung schlägt zur Wahrung der Gestaltung des Wohngebietes bei
gleichzeitiger Berücksichtigung der privaten Interessen der Bewohner eine im
Planverfahren noch genauer zu fassende Kompromisslösung vor. Vorstellbar ist
beispielsweise, eine Sonderregelung für Eckgrundstücke, bei der die
Höhenbegrenzung nur an einer der an das Grundstück grenzenden Straßenseiten
bestehen bleibt. Alternativ könnte für alle Grundstücke ein Anteil festgelegt werden
(z.B. 50 % der Straßenfrontlänge), die mit Hecken über 1 m Höhe bepflanzt
werden dürfen. Auf diese Weise wird auf der einen Seite der Tunnelcharakter von
Wohnstraßen verhindert, auf der anderen Seite entsteht für
Grundstückseigentümer aber die Möglichkeit, einen Teil Ihres Grundstücks als
privaten und nicht einsehbaren Garten auszugestalten.
Bei einer
derartigen Lösung sollte zusätzlich durch eine textliche Festsetzung
sichergestellt werden, dass in den Einmündungsbereichen (Sichtdreiecke) aus
Gründen der Verkehrssicherheit die Höhenbegrenzung von 1 m bestehen bleibt.
Verfahren
Auch das
vorgeschlagene Verfahren erfordert eine Änderung des Bebauungsplanes. Zur
Minimierung der Verfahrenskosten wird vorgeschlagen, diese Änderung im Rahmen
des derzeit ohnehin laufenden Planverfahrens durchzuführen (Aufhebung 3./4.
Bauabschnitt etc.).
Finanzielle Auswirkungen:
Nur
geringfügige Verfahrenskosten, da die Änderung in ein anderes Verfahren
integriert werden kann.
Anlagen:
Anlage 1:
Antrag
Anlage 2:
Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 84 „Appelhülsen Nord
II“, Auszug aus den Gestaltungsfestsetzungen