Betreff
Antrag des Gymnasiums Nottuln vom 30.10.2006 zur Verwendung der jeweils zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel
Vorlage
36/2007
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Dem Antrag kann aus den dargelegten Gründen nicht entsprochen werden.

 


Sachverhalt:

Der Antrag des Gymnasiums Nottuln vom 30.10.2006 wird der Vorlage als Anlage Nr. 1 beigefügt.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

1. Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und Investitionen

 

Mit Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens ("Doppik") zum 01.01.2005 wurde die ursprüngliche, kamerale Trennung zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt aufgelöst.

 

Die ab diesem Zeitpunkt zu erstellenden Jahresabschlüsse der Gemeinde umfassen nunmehr neben der Bilanz, u.a. eine Ergebnisrechnung (Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen zur Darstellung des Jahresergebnisses) und eine Finanzrechnung (Gegenüberstellung von Einzahlungen und Auszahlungen zur Ermittlung der "liquiden Mittel").

 

Anschaffungen von Vermögensgegenständen > 60,- € netto werden grds. als Investition behandelt. Die hierfür getätigte Auszahlung belastet die Finanzrechnung des laufenden Haushaltsjahres,  während sich lediglich die jährlichen Abschreibungsbeiträge negativ in der Ergebnisrechnung niederschlagen.

 

Demgegenüber wirken sich Kosten z.B. für Lernmittel, Büromaterial oder laufende Unterhaltung als sog. Aufwendungen in voller Höhe ergebnismindernd aus. Analoges gilt hinsichtlich der Zahlungsausgänge für die Finanzrechnung.

 

Aufgrund dieser völlig unterschiedlichen Auswirkungen auf den Gemeinde-Haushalt hat die Gemeinde in ihrer Haushaltssatzung eine gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und Investitionen grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich in Ausnahmefällen kann der Kämmerer genehmigen, dass Auszahlungen für geplante Maßnahmen aus laufender Verwaltungstätigkeit ("Aufwendungen") einer Kostenstelle zur Deckung von Auszahlungen für Investitionen im Rahmen derselben Maßnahme genutzt werden können (Haushaltssatzung     § 7, I, Abs.2). Auszahlungsermächtigungen für Investitionen können dagegen zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen gar nicht herangezogen werden (Haushaltssatzung § 7, I, Abs. 3).

 

Darüber hinaus wird in den Bugdetierungsregeln (Haushaltssatzung § 7, II, Nr. 1.3) der Gemeinde eindeutig geregelt, dass "in einem Budget entweder nur investive oder nur konsumtive Ausgaben zusammen geführt werden können".

 

Dem Antrag der Schulkonferenz kann daher in diesem Punkt nicht zugestimmt werden.

 

 

2. Übertragung angesparter Mittel ins Folgejahr

 

Ein wesentliches Bewirtschaftungsziel innerhalb der Gemeinde Nottuln stellt die Vermeidung eines Haushaltssicherungskonzeptes und damit verbunden die Haushaltskonsolidierung dar. Aus diesem Grunde hat die Gemeinde zusammen mit ihrem Haushaltsplan 2006 ein "Freiwilliges Konsolidierungsprogramm" erstellt, dass diverse Maßnahmen zur Verbesserung des Gemeindehaushaltes enthält. So z.B. verpflichtet sich die Gemeinde Ermächtigungsübertragungen so gering wie unbedingt nötig zu halten (Nr. 31), Mehreinnahmen ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses zu verwenden (Nr. 33) und eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen, mit dem Ziel der allgemeinen Kostenreduzierung (Nr. 12).

 

Übertragungen von Ermächtigungen für Aufwendungen (u. Auszahlungen) bzw. Investitionen (u. Auszahlungen) führen im folgenden Haushaltsjahr zu mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen und belasten damit sowohl das Ergebnis als auch die liquiden Mittel über die Haushaltsplanansätze hinaus. Die Bildung solcher "Schattenhaushalte" steht daher in völligem Widerspruch zu den oben genannten Haushaltsgrundsätzen der Gemeinde.

 

Die Verwaltung hat sich deshalb ausdrücklich gegen die Übertragung von Ermächtigungen von Aufwendungen ausgesprochen. Es wird ausdrücklich gewünscht, dass ergebnismindernde Aufwendungen aus dem jeweiligen Ergebnisplan ersichtlich sind, um ein drohendes Haushaltssicherungskonzept frühzeitig zu erkennen.

 

Ermächtigungsübertragungen für nicht getätigte Investitionen sind zwar grundsätzlich ins kommende Haushaltsjahr übertragbar, sollen jedoch auf ein unbedingt notwendiges Maß beschränkt bleiben, um oben erläuterte negative Auswirkungen auf den Ergebnis- und insbesondere Finanzplan zu minimieren.

 

Abschließend wird zur Verdeutlichung noch einmal betont, dass es im Rahmen der Haushaltskonsolidierung vorrangiges Ziel sein muss, Einsparungen im laufenden Haushalt (in Form von Mehrerträgen bzw. Minderaufwendungen) zur Verbesserung des Jahresergebnisses heranzuziehen. Angesichts der mittelfristigen Entwicklung des Gemeindehaushaltes ist es dringend geboten, Einsparungspotenziale in sämtlichen Bereichen (auch im Schulsektor) zu nutzen, um die Stabilität und Eigenständigkeit langfristig zu sichern.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

- keine -

 


Anlagen:

Antrag des Gymnasiums Nottuln vom 30.10.2006