Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Dem Antrag kann aus den dargelegten Gründen nicht entsprochen werden.
Sachverhalt:
Der Antrag des Gymnasiums Nottuln vom 30.10.2006 wird der Vorlage als Anlage Nr. 1 beigefügt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
1. Gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und
Investitionen
Mit Einführung des kaufmännischen Rechnungswesens
("Doppik") zum 01.01.2005 wurde die ursprüngliche, kamerale Trennung
zwischen Vermögens- und Verwaltungshaushalt aufgelöst.
Die ab diesem Zeitpunkt zu erstellenden Jahresabschlüsse der
Gemeinde umfassen nunmehr neben der Bilanz, u.a. eine Ergebnisrechnung
(Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen zur Darstellung des
Jahresergebnisses) und eine Finanzrechnung (Gegenüberstellung von Einzahlungen
und Auszahlungen zur Ermittlung der "liquiden Mittel").
Anschaffungen von Vermögensgegenständen > 60,- € netto
werden grds. als Investition behandelt. Die hierfür getätigte Auszahlung
belastet die Finanzrechnung des laufenden Haushaltsjahres, während sich lediglich die jährlichen
Abschreibungsbeiträge negativ in der Ergebnisrechnung niederschlagen.
Demgegenüber wirken sich Kosten z.B. für Lernmittel,
Büromaterial oder laufende Unterhaltung als sog. Aufwendungen in voller Höhe
ergebnismindernd aus. Analoges gilt hinsichtlich der Zahlungsausgänge für die
Finanzrechnung.
Aufgrund dieser völlig unterschiedlichen Auswirkungen auf
den Gemeinde-Haushalt hat die Gemeinde in ihrer Haushaltssatzung eine
gegenseitige Deckungsfähigkeit von Aufwendungen und Investitionen grundsätzlich
ausgeschlossen. Lediglich in Ausnahmefällen kann der Kämmerer genehmigen, dass
Auszahlungen für geplante Maßnahmen aus laufender Verwaltungstätigkeit
("Aufwendungen") einer Kostenstelle zur Deckung von Auszahlungen für
Investitionen im Rahmen derselben Maßnahme genutzt werden können
(Haushaltssatzung § 7, I, Abs.2).
Auszahlungsermächtigungen für Investitionen können dagegen zur Deckung von
zahlungswirksamen Aufwendungen gar nicht herangezogen werden (Haushaltssatzung
§ 7, I, Abs. 3).
Darüber hinaus wird in den Bugdetierungsregeln
(Haushaltssatzung § 7, II, Nr. 1.3) der Gemeinde eindeutig geregelt, dass
"in einem Budget entweder nur investive oder nur konsumtive Ausgaben
zusammen geführt werden können".
Dem Antrag der Schulkonferenz kann daher in diesem Punkt
nicht zugestimmt werden.
2. Übertragung angesparter Mittel ins Folgejahr
Ein wesentliches Bewirtschaftungsziel innerhalb der Gemeinde
Nottuln stellt die Vermeidung eines Haushaltssicherungskonzeptes und damit
verbunden die Haushaltskonsolidierung dar. Aus diesem Grunde hat die Gemeinde
zusammen mit ihrem Haushaltsplan 2006 ein "Freiwilliges
Konsolidierungsprogramm" erstellt, dass diverse Maßnahmen zur Verbesserung
des Gemeindehaushaltes enthält. So z.B. verpflichtet sich die Gemeinde
Ermächtigungsübertragungen so gering wie unbedingt nötig zu halten (Nr. 31),
Mehreinnahmen ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses zu
verwenden (Nr. 33) und eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen, mit dem
Ziel der allgemeinen Kostenreduzierung (Nr. 12).
Übertragungen von Ermächtigungen für Aufwendungen (u.
Auszahlungen) bzw. Investitionen (u. Auszahlungen) führen im folgenden
Haushaltsjahr zu mehr Aufwendungen und/oder Auszahlungen und belasten damit
sowohl das Ergebnis als auch die liquiden Mittel über die Haushaltsplanansätze
hinaus. Die Bildung solcher "Schattenhaushalte" steht daher in
völligem Widerspruch zu den oben genannten Haushaltsgrundsätzen der Gemeinde.
Die Verwaltung hat sich deshalb ausdrücklich gegen die
Übertragung von Ermächtigungen von Aufwendungen ausgesprochen. Es wird
ausdrücklich gewünscht, dass ergebnismindernde Aufwendungen aus dem jeweiligen
Ergebnisplan ersichtlich sind, um ein drohendes Haushaltssicherungskonzept
frühzeitig zu erkennen.
Ermächtigungsübertragungen für nicht getätigte Investitionen
sind zwar grundsätzlich ins kommende Haushaltsjahr übertragbar, sollen jedoch
auf ein unbedingt notwendiges Maß beschränkt bleiben, um oben erläuterte
negative Auswirkungen auf den Ergebnis- und insbesondere Finanzplan zu
minimieren.
Abschließend wird zur Verdeutlichung noch einmal betont,
dass es im Rahmen der Haushaltskonsolidierung vorrangiges Ziel sein muss,
Einsparungen im laufenden Haushalt (in Form von Mehrerträgen bzw.
Minderaufwendungen) zur Verbesserung des Jahresergebnisses heranzuziehen.
Angesichts der mittelfristigen Entwicklung des Gemeindehaushaltes ist es
dringend geboten, Einsparungspotenziale in sämtlichen Bereichen (auch im
Schulsektor) zu nutzen, um die Stabilität und Eigenständigkeit langfristig zu
sichern.
Finanzielle Auswirkungen:
- keine -
Anlagen:
Antrag des Gymnasiums Nottuln vom 30.10.2006