Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 1, Enthaltungen: 0

Die Vorlage (200/2009) zu diesem Tagesordnungspunkt ist dem Originalprotokoll als Anlage 3 beigefügt.

 

Ratsherr Peter-Dosch bittet um Erläuterung der Festsetzung zur Farbgebung von Werbeanlagen. Herr Fuchte erläutert die in diesem Fall im Vergleich zur alten Satzung weitaus weniger weit gehenden Anforderungen an die Farbgebung von Werbeanlagen.

 

Der sachkundige Bürger Flögel berichtet, dass Kaufleute ihn bzgl. einer mangelnden Information zur Werbesatzung angesprochen haben und erläutert, dass er Unausgewogenheiten bei der Abgrenzung des Geltungsbereiches erkennt.

Herr Fuchte weist auf das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hin. Die Kaufmannschaft Nottuln ist in einem Gespräch sowie mehrfach schriftlich über das Vorhaben informiert worden. Außerdem hat es zwei diesbezügliche Zeitungsartikel gegeben.


Beschlussvorschlag:

1.       Die „Gestaltungssatzung für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 12 ‚S1‘ in der Gemeinde Nottuln“ (Anlage 3) vom 18.02.1986 wird aufgehoben.

2.       Der in Anlage 2 (Satzung einschließlich Begründung) sowie Anlage 1 (Geltungsbereich) abgedruckte Entwurf der „Satzung über besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten sowie über deren äußere Gestaltung (Werbesatzung) für den Ortskern von Nottuln“ wird aufgrund des § 86 Absatz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) sowie der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) als Satzung beschlossen.