Beschluss: einstimmig angenommen

Frau Schauer erläutert, dass aufgrund veränderter rechtlicher Voraussetzungen (Einzelhandels­erlass 2008) die Bemessung der Verkaufsfläche neu vorzunehmen und somit eine Über­schreitung der gemäß Bebauungsplan zulässigen Verkaufsfläche um rund 10% entsteht.

Außerdem ist beabsichtigt, auf einer geringen Fläche (ca. 47m²)  Randsortimente zu verkaufen, was ebenfalls gemäß Bebauungsplan nicht vorgesehen ist.

 

Die Verwaltung hält die Abweichungen für vertretbar und die zeitnahe Umsetzung des Vorhabens für sinnvoll, da somit eine zentrenverträgliche Nutzung für das seit rund zwei Jahren leer stehende Gebäude umgesetzt werden kann. Außerdem entspricht die Nutzung den zukünftigen städtebaulichen Zielen des in der Neuaufstellung befindlichen Bebauungsplanes 103 „Zentraler Hauptversorgungsbereich. Abschnitt Appelhülsener Straße“


Beschluss:

Das Einvernehmen zur Befreiung wird entsprechend dem Sachverhalt erteilt.