Beschluss: zur Kenntnis genommen

Die Vorlage ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 1 beigefügt.

 

Der Bürgermeister begrüßt Herrn Rechtsanwalt Brück von Oertzen, der als Fachmann dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Ausschusses für die Darstellung des Gesamtzusammenhanges und die Beantwortung von Fragen zur Verfügung steht.

 

Neun Kommunen aus dem Kreis Coesfeld erwägen zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Gründung einer Netzbetriebsgesellschaft mit dem Ziel, die Versorgungsnetze für Elektrizität und Gas selbst zu betreiben. Daneben soll eine Infrastrukturgesellschaft gegründet werden, die in weiteren Themenbereichen der Versorgung und Entsorgung tätig werden kann.

 

Die Kooperation der neun Kommunen ist in einer Rahmenvereinbarung festgelegt, welche sowohl die Binnenverhältnisse der neun Kommunen als auch die Ziele der beiden Gesellschaften festlegt.

 

Zunächst soll ermittelt werden, ob der Erwerb der jeweiligen Netze wirtschaftlich auskömmlich ist. Dieses wird als Voraussetzung gesehen, dass die jeweilige Kommune das jeweilige Netz überhaupt übernehmen kann. Von einem Zusammenwirken der neun Kommunen verspricht man sich eine kostengünstigere Erforschung der Bedingungen, zu denen die Netze übernommen werden können.

 

Insofern regelt auch die Rahmenvereinbarung, dass die einzelnen Kommunen sich nach einem Flächen-Einwohner-Schlüssel an den entstehenden Kosten zu beteiligen haben. Zu diesen Kosten zählen insbesondere die anteiligen Kosten für eine fachliche und juristische Beratung.

 

Es ist nicht ausgeschlossen, dass über die Ermittlung des Wertes eines Netzes erst in einem gerichtlichen Verfahren eine Entscheidung gefunden wird. Insbesondere besteht in der Regel Dessenz zwischen den handelnden Akteuren in der Frage, ob der Zeitwert oder der Ertragswert der Netze anzusetzen ist. Sofern es zu einem Prozess kommt, wären auch die daraus resultierenden Kosten zum gleichen Schlüssel auf die Kommunen aufzuteilen, wie die anderen Kosten. Allerdings sind diese Kosten nicht präzise zu beziffern weil sie vom Grundsatz her auch vom Ausgang des Rechtsstreites abhängen und ferner zu berücksichtigen ist, wie der Richter den Streitwert festsetzt.

 

In der Diskussion wird deutlich, dass die einzelnen Kommunen nicht verpflichtet sind ihre Netzte zu übernehmen. Sie können, aus welchen Gründen auch immer, hiervon Abstand nehmen. Allerdings verbleiben die Kommunen nach aktuellem Stand der Vertragsformulierungen über einen Zeitraum von 20 Jahren in der Gesellschaft; die Rahmenvereinbarung hat eine Laufzeit von 30 Jahren.

 

Der Bürgermeister weist darauf hin, dass es sich um eine strategische Entscheidung mit mittel- und langfristiger Auswirkung handelt. Die tatsächlichen Auswirkungen sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Gewissheit darzustellen. Insbesondere über die wirtschaftlichen Aussichten der Netzbetriebsgesellschaft lassen sich keinerlei sinnvollen Aussagen machen. Auf der anderen Seite gibt es Gründe, die für einen solchen Schritt sprechen:

 

Hierzu erläutert Herr Rechtsanwalt Brück von Oertzen, dass eine solche Gesellschaft

a)       Einfluss auf die Infrastruktur nehmen könne, dass

b)       mit betriebswirtschaftlichen Gewinne zu rechnen sei, da bisher alle Netzbetreiber Gewinne erzielt hätte, auch wenn es zum jetzigen Zeitpunkt keine Garantien für einen Ertrag geben könne, dass Gewerbe-steuereinnahmen erfolgen würden, dass die Einnahmen aus der Konzessionsabgabe weiter in unveränderter Höhe zu erwarten sei.

 

In der Diskussion wird deutlich, dass auf der einen Seite die innovativen Chancen des Projektes gesehen werden, dass auf der anderen Seite aber erhebliche Bedenken bestehen. Diese Bedenken werden insbesondere im Hinblick auf die nicht abzuschätzende weitere Entwicklung des Energiemarktes gesehen, sowie in den Fragen des notwendigen und noch nicht bekannten strategischen Partners. Ferner wird zum Ausdruck gebracht, dass die Aussicht einen Ertrag zu erzielen, immer korrespondieren muss mit der Möglichkeit, auch einen Verlust zu erwirtschaften, der dann von den Gemeinde ausgeglichen werden müsse, die Gesellschafter seien.

 

Auf Nachfrage erläutert Rechtsanwalt Brück von Oertzen, dass es im Nachhinein wohl keine Chance geben wird dem Kreis der Kommunen wieder beizutreten, wenn sich Nottuln zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu einem Beitritt entschließen kann.

 

Ein Beschluss zu diesem Tagesordnungspunkt wird nicht gefasst.