Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Die Originalvorlage und ein Ausdruck des Power-Point-Vortrages des Berichterstatters liegt dem Protokoll als Anlage 1 bei.

 

Klaus Schäfer von der DEKRA Umwelt GmbH erläutert zunächst, dass die Schallimmissionen im Plangebiet Appelhülsen Nord durch den Fahrverkehr und durch die Nutzung der Sportanlagen getrennt voneinander zu sehen sind, da unterschiedliche Berechnungsverfahren gelten und die Ergebnisse mit den jeweils gültigen Orientierungs-, Grenz- und Richtwerten zu vergleichen sind (DIN 18005, 16. bzw. 18. BImSchV). Die Lärmquellen müssen nach den rechtlichen Vorgaben derzeit noch nicht zusammengeführt werden.

 

Fahrverkehr

Die Schallimmissionen im Plangebiet durch den Fahrverkehr hat der Gutachter in vier verschiedenen Varianten untersucht, er stellt diese unter Annahme der maximal zulässigen zweigeschossigen Bebauung vor:

 

Situation 1 (Ist-Situation):
Bei den bestehenden Lärmschutzmaßnahmen werden die Orientierungswerte (ORW) um bis zu 19dB(A), in östlicher Richtung um bis zu 12 dB(A) überschritten.

 

Situation 2 (zusätzlicher Lückenschluss der bestehenden Lärmschutzmaßnahme):
Im westlichen Bereich würde der Lückenschluss keine Änderung der Lärmwerte bewirken, im östlichen Bereich könnte eine Reduzierung um durchschnittlich 2 dB(A) erreicht werden. An einzelnen Stellen würde sich jedoch eine deutliche Minderung um 6-8 dB(A) ergeben, z.B. im Bereich der geschlossenen Lücken. Auch wenn hier immer noch Werte um 55 dB(A) erreicht würden.

 

Situation 3 (Erhöhung des Walls mit einer 4m hohen Wand):
Im gesamten Bereich würden die Orientierungswerte um bis zu 7 dB(A) überschritten werden.

 

Situation 4 (Deckelung der Autobahn):

Auch bei dieser Maßnahme würden die Orientierungswerte um bis zu 7 dB(A) überschritten werden, es gibt keine wesentliche Veränderung zur Situation 3.

 

Zudem hat er die schalltechnischen Auswirkungen einer Geschwindigkeitsreduzierung betrachtet. Bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung für PKW auf 100 km/h und für LKW auf 60 km/h würden ohne zusätzliche Maßnahmen eine Minderung um etwa 2 dB(A) erreicht. Herr Schäfer weist aber darauf hin, dass diese Maßnahmen nicht im Rahmen der Möglichkeiten der Gemeinde stehen. Auf Nachfrage von Herrn Kummann erläutert er auch, dass er die Verwendung von „Flüsterasphalt“ als wenig zielführend ansieht. Es handele sich dabei um offenporigen Asphalt, der sich derzeit noch schnell durch Dreck und Schmier verschließt und somit einen Teil seiner lärmmindernden Eigenschaften verliert.

 

Herr Schäfer sieht durch sein Gutachten die Ergebnisse aus dem Jahre 2000 weitgehend bestätigt. Unterschiede ergeben sich durch die Aktualisierung der Fahrbewegungen. Des Weiteren hat er die Schallimmissionen an den bestehenden und den geplanten Gebäuden in Form von Gebäudelärmkarten ermittelt. Beim Gutachten aus dem Jahr 2000 wurde eine flächendeckende Berechnung in Form von Rasterlärmkarten ohne Reflexionen und Abschirmung an den Planhäusern durchgeführt. Diese Art der Berechnung wird standardmäßig für die ersten Berechnungen gewählt, wenn keine genaueren Detailplanungen vorliegen.

Weitere Differenzen ergeben sich durch Höhenunterschiede der Lärmschutzwand; sie war im Jahr 2000 mit 7,5 m geplant, er habe jetzt mit den vorhandenen Höhen von maximal 5,0 m, im Westen mit max. 3,5 m gerechnet. (Hinweis: Die Höhen beziehen sich auf das Höhenniveau der Fahrbahn der Autobahn. Das Baugebiet liegt teilweise etwas unter dem Niveau der Fahrbahn.)

 

Auch wenn die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein „Allgemeines Wohngebiet“ überschritten werden und auch die Erhöhung des Walls oder die Deckelung der Autobahn nicht die Einhaltung der Werte bewirken, sieht Klaus Schäfer kein rechtliches Fehlverhalten der Gemeinde Nottuln. Einerseits handele es sich bei den Orientierungswerten nicht um Grenzwerte, die nicht überschritten werden dürfen, und andererseits habe die Gemeinde auf Grund der Ergebnisse des Gutachtens aus 2000 im Bebauungsplan wirksame Schallschutzmaßnahmen in Form der Grundrissorganisation und von Schallschutzfenstern festgesetzt.

 

Nutzung der Sportanlagen

Herr Schäfer hat die Lärmemissionen (Schallleistungspegel und Nutzungszeiten) aufgrund der Angaben des Sportvereins in den Berechnungen berücksichtigt. Danach werden die Richtwerte der 18. BImSchV grundsätzlich auch in kritischen Zeiträumen (z.B. an Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 und 15:00 Uhr) eingehalten. Lediglich bei vier Flurstücken gibt es Überschreitungen. Er empfiehlt, diese nicht zu überbauen.

 

Differenzen zu der Untersuchung aus dem Jahre 1996 von etwa 2 dB(A) beruhen auf neuen Erkenntnissen in der Bewertung von Lärmquellen. So werden unregelmäßige Schallimmissionen, z.B. das „Ploppen“ auf dem Tennisplatz mittlerweile anders bewertet als bei einer konstanten Verteilung der Schallimmissionen. Dabei wird aber davon ausgegangen, dass zwei Tennisspiele nicht doppelt so nervig sind wie eins.

 

Diskussion

In der Diskussion der Ergebnisse weist Herr Hübner darauf hin, dass die Höhen des Lärmschutzwalls keine 4,50m erreichen, im Bereich westlich des Kücklingsweges seien es nur 3,50m.

Die Frage von Herrn Rulle, ob die Lärmschutzmaßnahmen sich addieren, sagt Herr Schäfer aus, dass sich z.B. die zusätzlichen Lämrschutzwände und die Schließung der Lücken ergänzen, aber nicht linear addieren lassen.

Auf die Frage aus dem Publikum, ob es Möglichkeiten gäbe, die Grenzwerte zu erreichen, erläutert Herr Schäfer, dass es sich in diesem Fall (DIN 18005) nicht um Grenzwerte handelt, die zwingend einzuhalten sind, sondern um Orientierungswerte. Er sehe aber keine realistische Möglichkeit, diese zu erreichen.

 

Herr Dr. Geuking sieht durch die Ergebnisse des Gutachtens der DEKRA die Entscheidung des Rates bestätigt, die weiteren Bauabschnitte in Appelhülsen Nord II zu stoppen. Er fordert, das Gutachten aber auch als Anlass zu nehmen, die Lückenschlüsse zu bauen.

 

Bürgermeister Schneider weist darauf hin, dass die Überschreitung der Orientierungswerte nicht bedeute, dass man in Appelhülsen nicht bauen dürfe. Es handele sich bei dem Bebauungsplan Appelhülsen Nord II um einen rechtskräftigen Bebauungsplan, der grundsätzlich nicht fehlerhaft sei. Juristisch sei die Gemeinde nicht verpflichtet, weitere Lärmschutzmaßnahmen vorzunehmen. Dennoch plädiere auch er dafür, den Anwohnern in Appelhülsen-Nord zu dienen und – soweit finanziell möglich – den Lückenschluss vorzunehmen. Entsprechend solle der Ausschuss der Verwaltung einen Auftrag geben.


Beschluss:

Die Verwaltung wird aufgefordert, die Kosten für die Schließung der Lücken im Lärmschutzwall zu ermitteln.