Beschluss: einstimmig angenommen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Herr Rulle eröffnet die Diskussion und erinnert zunächst an die Vorgeschichte. Mit der Planung sollte in Appelhülsen Bauland entwickelt werden. Leider ist die Umsetzung aufgrund der Lärmimmissionen so nicht mehr möglich.

Die CDU-Fraktion fragt, wie sich die weitere Planung entwickelt, wenn der derzeitige Bebauungsplan aufgehoben wird. Sinnvoll wäre es doch, wenn die Fläche, die im Gemeindeeigentum stehen, von der Aufhebung ausgenommen werden. Frau Breuksch antwortet hierauf, dass die Flächen noch nicht genau festgelegt sind, die von der Aufhebung des Bebauungsplanes betroffen sind. Insgesamt sind dies ca. 19 ha. Die Frage ist zu beantworten, welche Flächen können rechtssicher tatsächlich entwickeln erden und welche nicht. 
Frau Mütherig ergänzt, dass sich in der weiteren Planung zur Aufhebung des Bebauungsplans die tatsächlichen betroffenen Flächen noch ergeben werden. Auch ist es weiterhin möglich, die geplante Flüchtlingseinrichtung in Appelhülsen rechtlich auf anderem Wege zu genehmigen. Hierzu bedarf es aufgrund der derzeit gültigen entsprechenden Regelungen im Baugesetzbuch nicht eines gültigen Bebauungsplanes.

Die UBG-Fraktion wirft ein, dass es kaum verständlich ist, dass aus immissionsschutzrechtlichen Gründen eine Wohnbebauung nicht zulässig ist, gleichwohl kann dort eine Flüchtlingsunterbringung errichtet werden. Flüchtlinge sind keine Menschen zweiter Klasse. Die UBG-Fraktion fragt zudem an, wie groß der Anteil der Fläche ist, die sich im Gemeindeeigentum befindet und ob auf der Fläche nicht auch eine Gewerbeentwicklung möglich wäre. Frau Mütherig stellt das Verfahren dar, dass zunächst ein politischer Beschluss erforderlich ist, damit die Verwaltung mit der Planung beginnen kann. Zu der Fragestellung zu den Eigentumsverhältnissen teilt Frau Mütherig mit, dass geschätzt 50 % der Flächen sich in Privateigentum befinden und die anderen 50 % im Eigentum der Gemeinde Nottuln. Auf der Fläche ist eine Gewerbeentwicklung möglich, ebenso könnte dort auch eine Entwicklung eins Solarparks bauplanungsrechtlich ermöglicht werden.

Die SPD-Fraktion mahnt an, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass an dem Standort eine Flüchtlingsunterkunft geplant werden soll. Frau Breuksch antwortet hierauf, dass mit einem Planungsauftrag die Lärmimmissionen überprüft werden und in der Folge einer möglichen Lärmbelastung mit baulichen Maßnahmen entgegengewirkt werden muss.

Die CDU-Fraktion fragt, ob bei einer entsprechenden technischen Ausrüstung der Gebäude nicht doch eine Wohnbebauung, wie im Bebauungsplan vorgesehen, erfolgen könnte.

Die SPD-Fraktion entgegnet hierauf, dass es sinnvoll ist die Aufhebung des Bebauungsplans zu planen und zu beschließen mit dem Ziel, dass im weiteren Verfahren nur eine Teilaufhebung erfolgen wird und die verbleibenden Flächen in der Folge doch noch als Wohnbauflächen genutzt werden können. Auch für die Nutzung der Fläche für eine Flüchtlingsunterkunft.

Frau Breuksch stellt nochmals klar, dass der heutige Beschlussvorschlag zum Inhalt hat, dass die Verwaltung einen Auftrag hat, um eine Aufhebung zu planen. Das Verfahren ist analog eines Aufstellungsbeschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplanes zu sehen.

Die SPD-Fraktion hakt an diesem Punkt nach, dass laut Planskizze bereits die Fläche dargestellt ist, die aufgehoben werden soll. In der Folge ist die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft nicht mehr möglich. Frau Mütherig antwortet hierauf, dass die geplante Flüchtlingsunterkunft aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen im Baugesetzbuch genehmigt werden kann. Die Planung der Flüchtlingsunterkunft kann und sollte kurzfristig erfolgen. Die Teilaufhebung des Bebauungsplans erfolgt in einem lang andauernden Verfahren mit einer entsprechenden Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch ist es möglich, weitergehende oder andere planungsrechtliche Verfahren mit einem anderen Nutzzweck auf den betroffenen Flächen vorzunehmen. Auch ist es möglich mehrere kleinere Verfahren im Anschluss zu betreiben, dies ist parallel zu dem Aufhebungsverfahren möglich. Ein Festhalten an dem Bebauungsplan Nr. 84 bewertet sie als nicht sinnvoll, da der Bebauungsplan Rechtsmängel aufweist und in der Folge bei einer Umsetzung zu Problemen führen könnte.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt fest, dass die Hauptmotivation zur geplanten Aufhebung des Bebauungsplans darin liegt, dass die überplanten Flächen herausgenommen werden können, um an anderen Stellen in Nottuln Wohnbebauung zu entwickeln. 

Die SPD-Fraktion fragt, was mit dem Sportplatz bzw. mit der Fläche für den Sportplatz passieren wird, wenn der Bebauungsplan aufgehoben wird. Frau Mütherig antwortet hierauf, dass der Sportplatz seine Rechtsgrundlage im Bebauungsplan Nummer 034 hat. Dieser liegt unter dem Bebauungsplan 084. Insofern ist der Fortbestand des Sportplatzes nicht gefährdet. Auch ist es nicht beabsichtigt alle Flächen aufzuheben, da bereits viele Änderungen erfolgt sind. Beabsichtigt ist nur eine Teilaufhebung des Bebauungsplanes.

Die FDP-Fraktion merkt an, dass die Verwirrung um diesen Tagesordnungspunkt aus der ggf. falschen Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu erklären ist. Erst am Ende des Planungsverfahrens wird sich zeigen, welche Flächen von der Teilaufhebung des Bebauungsplanes betroffen sind. Ziel muss es sein, dass tatsächlich bebaubare Flächen für eine Wohnbebauung entwickelt werden können.

 


Beschlussvorschlag:

Ein Verfahren für die Teilaufhebung des bestandskräftigen Bebauungsplanes Nr. 84 „Appelhülsen Nord II“ und die 87. Änderung des Flächennutzungsplanes „Teilaufhebung Appelhülsen Nord II“ im Parallelverfahren für das Plangebiet wird eingeleitet. (Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB)

 

 

 


Abstimmungsergebnis: