Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2, Enthaltungen: 0

Frau Breuksch eröffnet die Diskussion mit ihrer vorbereiteten Präsentation zu den möglichen drei Alternativen zum weiteren Vorgehen und zur Einleitung in die Thematik.

Herr Rulle leitet die Diskussion zusammenfassend ein, ob weiterhin an den bisher beschlossenen Instrumenten der Konzentrationszonenplanung festgehalten werden soll oder ob es nicht sinnvoller ist, entsprechende Genehmigungen über Baugenehmigungsverfahren des Kreises Coesfeld als Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen.

Die CDU-Fraktion begrüßt die Absicht, den Ausbau der Windenergie als Eckpfeiler der Energieversorgung und wirksames Instrument des Klimaschutzes zu ermöglichen. Aktuell besteht in Nottuln ein Stillstand bei der Entwicklung von Windenergieanlagen. Zudem ist es wichtig für unsere Gesellschaft, wirtschaftlich von ausländischen Energielieferanten unabhängiger zu werden. Dies zeigt die aktuelle Krise.
Was passiert genau, wenn der aktuelle Flächennutzungsplan aufgehoben wird. Wie möchte die Gemeinde Nottuln die Entwicklung der Windenergieanlagen steuern. Gefährdet eine Investorenplanung neuer Windenergieanlagen mögliche zukünftige Wohnflächenentwicklungen. Ist es zudem möglich, dass die Gemeinde steuern kann, dass mögliche Investoren nicht ohne eine Bürgerbeteiligung eine Anlage errichten können. Frau Breuksch antwortet hierauf, dass für die Umsetzung der Variante 3 in der Präsentation zunächst erst die vorhandenen Konzentrationszonen aufzuheben sind. Dann ist es möglich im Rahmen einer Einzelfallentscheidung in einem Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage zu ermöglichen.
In diesem Verfahren erfolgt die Einbeziehung der Gemeinde Nottuln im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens. Das gemeindliche Einvernehmen kann durch die Gemeinde versagt werden. Um eine mögliche Gefährdung einer Wohnflächenentwicklung entgegenzuwirken besteht jederzeit die Möglichkeit einen Aufstellungsbeschluss zur Entwicklung von Wohnbauflächen zu beschließen. In dem Fall wäre die überplante Wohnbaufläche durch die geplante Windenergieanlage wirksam gut geschützt. Herr Dr. Thönnes ergänzt hierzu, dass alle Investoren, die bei ihm bislang angefragt haben, sehr interessiert daran waren, die Bürger zu beteiligen und einzubinden. Dies sicherlich auch aus der Erfahrung heraus, dass eine Beteiligung zu einer größeren Akzeptanz führt und kein Gegenwind erfolgen wird, der das Vorhaben unmöglich werden lässt.

Die FDP berichtet, dass in den anderen Kommunen überall die ausgewiesenen Konzentrationszonen rechtlich angegriffen wurden und die Verfahren verloren wurden bzw. die Errichtung von Windenergieanlagen in der Folge nicht möglich war. Ein Investor kann auch heute bereits sein Baurecht einklagen, da die Ausweisung der Konzentrationszonen nicht rechtlich haltbar ist bzw. keiner gerichtlichen Überprüfung standhält. Folglich ist es richtig und ehrlich, dass die Konzentrationszonen aufgehoben werden. Dann ist es möglich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in Einzelfallprüfungen die politische Beteiligung einzubringen.

Die UBG-Fraktion gibt zu bedenken, dass im Falle der Aufhebung es zu vielen ungesteuert geplanten Windenergieanlagen kommen könnte. Es ist fraglich, ob die 1000 m Regel weiterhin Bestand haben wird. Mit der nun neuen Regierung ist davon auszugehen, dass diese 1000 m Regelung nicht weiter Gültigkeit haben wird.

Frau Mütherig erläutert, dass derzeit nur innerhalb der Konzentrationszonen die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig ist. Würde allerdings ein Investor für eine Windenergieanlage einen Bauantrag stellen für einen Standort außerhalb der Konzentrationszonen, würde er aufgrund dieser Festsetzung eine Versagung seines Bauantrages erhalten. Zu erwarten ist, dass hierauf eine Verpflichtungsklage erhoben wird und die Erteilung der Baugenehmigung eingeklagt wird. Die Erfolgsaussichten hierzu wären als aussichtsreich zu bewerten. Schlussendlich wäre die Baugenehmigung nach den Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch zu erteilen, wenn die ausgewiesenen Konzentrationsflächen sich als nicht rechtswirksame Festsetzungen herausstellen würde. Hiervon ist aktuell auszugehen.

Die SPD-Fraktion gibt zu bedenken, dass das Instrument des gemeindlichen Einvernehmens kein scharfes Schwert ist. Die bauordnungsrechtlichen Belange sind von der Gemeinde nicht zu bewerten, sondern nur die bauplanungsrechtlichen Sachverhalte. Die rechtliche bzw. juristische Weiterentwicklung im Bereich des Baurechtes für Windenergieanlagen ist derzeit sehr schnell, sodass alle anderen Vorgehensweisen wenig bis keine Rechtssicherheit darstellen. Ein Festhalten an den Konzentrationszonen ist vor diesem Hintergrund nicht sinnvoll.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärt, dass die zentrale Frage ist, ob überhaupt Windenergieanlagen errichten werden sollen. Im Jahr 2026 wird bereits die 1,5 Grad-Grenze aller Voraussicht nach erreicht sein. Dementsprechend müssen die Anstrengungen deutlich erhöhen werden, um regenerative Energieerzeugung auszubauen. Die Windenergie ist eine sichere Energieerzeugung, insbesondere im Winter. Die Entwicklung von Windenergieanlagen ist auch finanziell für die Gemeinde Nottuln interessant, da darüber Geld verdient wird und Steuern fließen. Es ist richtiger, heute Beeinträchtigungen für die Menschen im Umfeld der Anlagen in Kauf zu nehmen, als dass die großen Zukunftsprobleme auf die nachfolgenden Generationen verlagert werden.

Die SPD-Fraktion ergänzt hierzu, dass nicht nur regenerative Energien erzeugt werden müssen, sondern es genauso wichtig ist den erzeugten Strom speichern zu können. Auch zu dieser Frage muss es weitergehen. Im Übrigen soll die 1.000 m Regelung nur dann nicht mehr greifen, wenn das entsprechende Bundesland seine Schutzziele nicht erreicht. Frau Breuksch weist darauf hin, dass die 1.000 m Regelung eine Festsetzung der Landesregierung NRW ist. Es handelt sich nicht um Bundesrecht.

Die SPD-Fraktion teilt dazu mit, dass es fraglich sein wird, was mit der 1.000 m Regelung passieren wird. Für Nottuln ist es wichtig, dass sich die Gemeinde nicht in jahrelangen Rechtsstreitigkeiten verzettelt. Sinnvoll ist es die Windenergienutzung voranzutreiben und diese über Einzelfallentscheidungen zu ermöglichen. Dabei ist es auch gut so, dass der Kreis Coesfeld die Genehmigungen erteilt. Vermieden wird damit ein lokales Kirchturmdenken.

Die UBG-Fraktion fragt, unter welchen Kriterien das gemeindliche Einvernehmen versagt werden kann. Frau Mütherig antwortet hierauf, dass alle Vorhaben unter den Regelungen der § 30 bis § 35 Baugesetzbuch einem gemeindlichen Einvernehmen bedürfen. Die Gemeinde Nottuln ist richtigerweise nur bei den bauplanungsrechtlichen Fragestellungen beteiligt. Allerdings bleiben viele weitere Instrumente der Gemeinde Nottuln jederzeit offen. Sollte durch eine geplante Windenergieanlage eine Entwicklung einer Wohnbaufläche gefährdet sein, dann kann mit einem Aufstellungsbeschluss bauplanungsrechtlich dem entgegengesteuert werden. Mit diesem Instrument kann jederzeit ausgeschlossen werden, dass die Entwicklung von Windenergieanlagen eine Entwicklung von Wohnbauflächen unmöglich machen könnte.

Herr Rulle fasst zusammen, dass es wichtig ist die Kapazitäten der Gemeinde Nottuln gewinnbringend zu nutzen. An rechtlich nicht haltbaren Planungen aus der Vergangenheit festzuhalten ist nicht der richtige Weg. Die Entwicklung von Windenergieanlagen in Einzelfallentscheidungen scheint der bessere Weg zu sein.

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wirbt erneut darum, dem Beschluss zuzustimmen. Es ist wichtig von den Energieträgern Öl, Gas und Kohle wegzukommen. Mit der Windenergie kann dies erreicht werden.

 

 

    


Beschlussvorschlag:

Der Beschluss des Rates zur 79. Änderung des Flächennutzungsplanes „Konzentrationszonen Windenergie“ (VL 039/2018) vom 29.05.2018 wird aufgehoben.

 

 




Abstimmungsergebnis: