Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2, Enthaltungen: 2

Zu Beginn der Beratung verlässt Herr Dammann aufgrund seiner Befangenheit das Gremium.

Die UBG-Fraktion bittet um Erläuterung. Per Ratsbeschluss soll ein Bebauungsplan geändert werden und dies stellt sich als nicht möglich heraus, da die vorhandene Lärmbelastung zu hoch ist. Ist es richtig, dass die Aufstellung des Bebauungsplans zu Problemen mit dem Standort Edeka führen könnte? Mit einer Aufhebung der Veränderungssperre kann der Bauherr bauen. Der UBG fehlt ein Lösungsvorschlag für das Problem.
 
Frau Mütherig antwortet hierauf, dass nach 2 Jahren die Wirksamkeit einer Veränderungssperre automatisch ausläuft. Eine perfekte Lösung des Problems ist leider nicht möglich. Die Erfüllung des Arbeitsauftrages des Rates kann rechtlich nicht erzwungen werden.

Die SPD-Fraktion schlägt vor, die maximal mögliche Dauer der Veränderungssperre auszunutzen und die Zeit zu nutzen, um nach weiteren Lösungen zu suchen. Das heute hier vorgestellte Ergebnis ist nicht akzeptabel.

Herr Kohaus erläutert, dass eine Veränderungssperre nicht aufrechterhalten werden darf, wenn ein Bebauungsplanverfahren nicht mehr betrieben wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich innerhalb der nächsten 3 Monate eine Änderung der rechtlichen Bewertung ergeben wird und eine Lösung gefunden werden kann. Die sich mit dem Gutachten ergebende Lärmproblematik hat die Verwaltung nicht geahnt und konnte auch nicht gesehen werden. Richtig ist, dass der Bauherr nun sein geplantes Vorhaben umsetzen kann, wenn der Aufstellungsbeschluss aufgehoben ist.

Frau Mütherig ergänzt, dass mit dem Bauherrn gemeinsam eine Lösung entwickelt werden kann. Die Verwaltung möchte mit dieser Vorlage die Politik transparent unterrichten. Es hätte rechtlich keinen Unterschied gemacht, wenn das Verfahren im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Baugesetzbuch eingeleitet statt im Regelverfahren durchgeführt worden wäre.

Die CDU-Fraktion fragt hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, ob überhaupt ein Beschluss erforderlich ist. Wenn die Politik dem Beschlussvorschlag nicht zustimmt, müsste der Bürgermeister den Beschluss formell beanstanden, da geltendes Recht anzuwenden ist? Aus dem Grunde würde es reichen, wenn der Vorschlag der Verwaltung nur zur Kenntnis erfolgt.Herr Kohaus nimmt hierzu Stellung, dass der Rat die Satzungshoheit hat. Dieses Recht beinhaltet auch die Pflicht, dass zur Änderung seiner Satzungen ein Beschluss durch den Rat erforderlich ist.

Die UBG-Fraktion stellt fest, dass lt. Bauantragsliste aus März 2022 bereits der Gemeinde Nottuln ein Bauantragsverfahren des Bauherrn vorliegt.

 

Frau Mütherig weist darauf hin, dass Inhalte aus dem Bauantragsverfahren im Anschluss an den öffentlichen Sitzungsteil nur im nichtöffentlichen Teil thematisiert werden können. 

Die UBG-Fraktion trägt vor, dass die Gebäude gegenüber dem Edeka schallschutztechnisch über das notwendige Maß hinaus im Genehmigungsverfahren des Edeka ertüchtigt wurden und es wird gefragt, ob diese Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Herr Kohaus räumt ein, dass er diese Gutachten heute Abend nicht parat habe. Lt. der Rechtsprechung lässt sich der Gewerbelärm des Edeka nur durch aktive Maßnahmen begegnen. An dieses Gutachten ist die Verwaltung gebunden. 

Herr Rulle mahnt an, dass in der Beratung nicht relevante Sachverhalte vermischt werden. Er wünscht eine Beratung zu dem dargestellten Tagesordnungspunkt. Der Rat hatte der Verwaltung den Auftrag erteilt einen Bebauungsplan von einem Mischgebiet hin zur Einrichtung eines allgemeinen Wohngebietes zu entwickeln. Dieser Auftrag ist lt. dem schallschutztechnischen Gutachten nicht zu realisieren.  

Die UBG-Fraktion schlägt vor zu prüfen, ob es möglich ist erneut einen Aufstellungsbeschluss zu beschließen mit dem Ziel, detaillierte kleinere Bereiche zu entwickeln mit unterschiedlichen Gebietstypen und Baugrenzen. Herr Kohaus bestätigt, dass der Rat jederzeit eine Neuplanung vornehmen kann. Es sollte allerdings eine realistische Idee geben, die eine neue Planung zulässt.

Frau Mütherig ergänzt aus städtebaulicher Sichtweise, dass es sich bei dem Teil des Gemeindegebietes um ein ausgewiesenen Mischgebiet handelt, dass allerdings überwiegend mit einer Wohnbebauung bebaut ist bzw. umgenutzt wurde und der Anteil der Wohnbebauung eher eine Typisierung als allgemeines Wohngebiet vermuten lässt. Frau Mütherig schlägt vor, dass eine Lösung zusammen mit dem Bauherrn gesucht und gefunden werden sollte.

Herr Rulle fasst zusammen, dass ein Festhalten an dem Verfahren die Edeka-Nutzung in Gefahr bringen wird. Herr Rulle schlägt vor dem Beschlussvorschlag zu folgen.

 


Beschlussvorschlag:

Der Beschluss des Rates zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (VL 086/2020) vom 23.06.2020 wird aufgehoben.


 


Abstimmungsergebnis: