Beschluss: zur Kenntnis genommen

Frau Breuksch erläutert, dass die Praxis des Grunderwerbs in der jüngeren Vergangenheit in Gesprächen mit Eigentümern gezeigt hat, dass eine Konsensfindung nicht immer leicht ist und es gerade in Bezug auf die Preisfindung erhebliche Schwierigkeiten gibt. Aufgrund dessen spiegelt die Vorlage eine Möglichkeit, zu einem standartmäßigen und transparenten Vorgehen beim Grunderwerb wieder.

Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen erläutert, dass der vorherige Tagesordnungspunkt gezeigt habe, dass die Politik nicht zu genaue Verfahrensvorgaben machen solle.

Der Bürgermeister betont, dass dieses standartmäßige Vorgehen bei weiteren Verwandlungen berücksichtigt werden soll, Ausnahmen jedoch möglich sind.

Die SPD schließt sich der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen an und betont, dass die Verwaltung ein internes Vorgehen wählen solle, mit dem die Verwaltung Grundstücksverhandlungen erfolgreich führen könne.

Die CDU schließt sich dem ebenfalls an und erklärt, dass die Fraktion diese Vorlage mittrage, wenn es die Verwaltung als Raster nutzen möchte. Die FDP möchte sich ebenfalls anschließen und betont, dass die Verwaltung einen Weg gehen solle, über den sie wirtschaftliche Entscheidungen treffen könne.

Der Bürgermeister erläutert, dass die Kenntnisnahme dieses Vorgehens für die Verwaltung insofern von Bedeutung ist, da auf diese Weise für künftige Baugebiete gesichert werden kann, dass 70 % der Fläche im Gemeindeeigentum ist.

Die SPD äußert, dass Punkt 6 des Beschlussvorschlages gerne hervorgehoben werden könne, die Fraktion jedoch nicht davon ausgehe, dass dies bei Verhandlungen weiterhelfe.

Die UBG erkundigt sich, ob Umlegungen wie beim Baugebiet Nottuln Nord damit künftig nicht mehr möglich seien. Der Bürgermeister bejaht dieses, erklärt jedoch, dass es auch Ausnahmen geben kann.


Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung schlägt folgendes standardmäßiges Vorgehen beim Grunderwerb mit dem Ziel der Wohnbaulandentwicklung vor:

1.    Residuale Ermittlung des Ankaufspreises:

Bodenrichtwert – Flächenabzüge – Folgekosten – Erschließung – Ausgleich/Ersatz – Risikopuffer = Ankaufspreis

2.    Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 BauGB für das Plangebiet

3.    Grunderwerbsverhandlungen zum fixen Ankaufspreis; ggf. auf Grundlage eines ersten städtebaulichen Entwurfs, aber ohne Aufstellungsbeschluss

4.    „Beschleunigungszuschlag“ für diejenigen, die sich zügig zum Verkauf an die Gemeinde entschließen

5.    Option für die Verkäufer, nach Abschluss der Bauleitplanung im Wege eines Vorkaufsrechts Baugrundstücke (auch Eigentumswohnungen) von der Gemeinde (zurück) zu erwerben

6.    Bauleitplanverfahren, wenn mindestens 70 % der Planfläche im Eigentum der Gemeinde liegen; bei Änderungen von Bestandsbebauungsplänen können Einzelfallentscheidungen notwendig sein

7.    Einführung von Bauverpflichtungen über Kaufverträge

8.    Auswahl der Käufer:innen über Vergabekriterien und/oder Konzeptvergabe z.B. bei MFH

9.    Option für Grundstückskäufer:innen, den Ankaufspreis z.B. durch Sicherstellung eines bestimmten KfW-Standards am Bau zu senken (Punktesystem o.ä.)

Die Verwaltung wird beauftragt dieses Vorgehen bei zukünftigen Grundstückskäufen zu berücksichtigen.

 


Abstimmungsergebnis: