Frau
Breuksch erläutert, dass die Praxis des Grunderwerbs in der jüngeren
Vergangenheit in Gesprächen mit Eigentümern gezeigt hat, dass eine
Konsensfindung nicht immer leicht ist und es gerade in Bezug auf die
Preisfindung erhebliche Schwierigkeiten gibt. Aufgrund dessen spiegelt die
Vorlage eine Möglichkeit, zu einem standartmäßigen und transparenten Vorgehen
beim Grunderwerb wieder.
Die Fraktion
Bündnis 90/ Die Grünen erläutert, dass der vorherige Tagesordnungspunkt gezeigt
habe, dass die Politik nicht zu genaue Verfahrensvorgaben machen solle.
Der Bürgermeister
betont, dass dieses standartmäßige Vorgehen bei weiteren Verwandlungen
berücksichtigt werden soll, Ausnahmen jedoch möglich sind.
Die SPD
schließt sich der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen an und betont, dass die
Verwaltung ein internes Vorgehen wählen solle, mit dem die Verwaltung
Grundstücksverhandlungen erfolgreich führen könne.
Die CDU
schließt sich dem ebenfalls an und erklärt, dass die Fraktion diese Vorlage
mittrage, wenn es die Verwaltung als Raster nutzen möchte. Die FDP möchte sich
ebenfalls anschließen und betont, dass die Verwaltung einen Weg gehen solle,
über den sie wirtschaftliche Entscheidungen treffen könne.
Der
Bürgermeister erläutert, dass die Kenntnisnahme dieses Vorgehens für die
Verwaltung insofern von Bedeutung ist, da auf diese Weise für künftige
Baugebiete gesichert werden kann, dass 70 % der Fläche im Gemeindeeigentum ist.
Die SPD
äußert, dass Punkt 6 des Beschlussvorschlages gerne hervorgehoben werden könne,
die Fraktion jedoch nicht davon ausgehe, dass dies bei Verhandlungen
weiterhelfe.
Die UBG
erkundigt sich, ob Umlegungen wie beim Baugebiet Nottuln Nord damit künftig
nicht mehr möglich seien. Der Bürgermeister bejaht dieses, erklärt jedoch, dass
es auch Ausnahmen geben kann.
Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung schlägt folgendes standardmäßiges Vorgehen beim Grunderwerb mit dem
Ziel der Wohnbaulandentwicklung vor:
1. Residuale Ermittlung des
Ankaufspreises:
Bodenrichtwert – Flächenabzüge –
Folgekosten – Erschließung – Ausgleich/Ersatz – Risikopuffer = Ankaufspreis
2. Aufstellung einer Vorkaufsrechtssatzung
nach § 25 BauGB für das Plangebiet
3. Grunderwerbsverhandlungen zum fixen
Ankaufspreis; ggf. auf Grundlage eines ersten städtebaulichen Entwurfs, aber
ohne Aufstellungsbeschluss
4. „Beschleunigungszuschlag“ für
diejenigen, die sich zügig zum Verkauf an die Gemeinde entschließen
5. Option für die Verkäufer, nach
Abschluss der Bauleitplanung im Wege eines Vorkaufsrechts Baugrundstücke (auch
Eigentumswohnungen) von der Gemeinde (zurück) zu erwerben
6. Bauleitplanverfahren, wenn mindestens
70 % der Planfläche im Eigentum der Gemeinde liegen; bei Änderungen von
Bestandsbebauungsplänen können Einzelfallentscheidungen notwendig sein
7. Einführung von Bauverpflichtungen
über Kaufverträge
8. Auswahl der Käufer:innen über
Vergabekriterien und/oder Konzeptvergabe z.B. bei MFH
9. Option für Grundstückskäufer:innen,
den Ankaufspreis z.B. durch Sicherstellung eines bestimmten KfW-Standards am
Bau zu senken (Punktesystem o.ä.)
Die
Verwaltung wird beauftragt dieses Vorgehen bei zukünftigen Grundstückskäufen zu
berücksichtigen.