Beschluss: Keine weitere Beratung dieser Vorlage

Die Vorlage ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 4 beigefügt.

Frau Block erläutert die Finanzierungsmöglichketen für die Sportstätten. Danach begrüßt sie Herrn Henning Overkamp von der Concunia GmbH, der das Thema „ Gründung eines BgA Sportstätten“ im Rahmen einer Power-Point-Präsentation vorstellt. Neben einem BgA Sportstätten zeigt Herr Overkamp die Alternativgestaltung nach dem Steueränderungsgesetz 2015 auf, um steuerliche Vorteile (insbesondere Vorsteuerabzug) beim Neubau der Sporthalle und der anstehenden, umfangreichen Sanierungsarbeiten der vorhandenen Sporthallen und Sportstätten nutzen.

Im Rahmen der anschließenden Diskussion wird deutlich, dass die zu schaffenden Voraussetzungen für ein BgA Sportstätten im Verhältnis zur Nutzung des § 2b UStG ab dem 01.01.2021 sehr umfänglich sind. Der entstehende Mehraufwand und die gleichzeitige Ungewissheit, ob das Finanzamt den BgA Sportstätten anerkennt, sollten auch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kommune von sich aus ggfs. bereits zum 01.01.2020 die Anwendung des neuen Rechts beschließen kann, Berücksichtigung finden.

Beide Alternativen beinhalten, dass den Sportvereinen künftig die Sporthallennutzung nach tatsächlichen Nutzungsstunden in Rechnung (mit Umsatzsteuerausweis) gestellt werden muss. Grundsätzlich besteht Einigkeit, dass eine genauere Betrachtung der steuerlichen Möglichkeiten und deren Auswirkungen auf die Vereine und die Kommune erfolgen sollen. Für die Ratssitzung am 12.12.2017 wird ein Angebot für eine solche Prüfung bei der Concunia GmbH angefragt.