Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 0, Enthaltungen: 3

Die Vorlage Nr. 126/2016 ist dem Originalprotokoll als Anlage Nr. 4 beigefügt.

Herr Gellenbeck führt in die Thematik ein und erläutert die Notwendigkeit einer Satzungsanpassung.

Auf Anfrage von Herrn Bartsch teilt Herr Gellenbeck mit, dass die Position „Wasser“ nunmehr kumulativ in den Nebenkosten eingeflossen sei.

Herr Zbick weist darauf hin, dass er es für rechtsicherer halte, dass zwei Satzungen gebildet würden. Bezüglich der Satzung der Gemeinde Nottuln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen schlägt er vor, eine Einrichtung mit vielen Standorten auszuweisen. Ebenso wäre die Ausweisung der zu erhebenden Gebühren als Anlage der Satzung, im Hinblick auf zukünftige Änderungen der Gebühren, sinnvoller. Darüber hinaus gibt er zu bedenken, dass in § 3 (6) überlassene Gegenstände genannt würden, die bei der Zuweisung des Wohnraumes nicht benannt werden.

Herr Schulze-Bisping und Frau Jürgens regen an, die auszuhändigende Hausordnung in verschiedenen Sprachen zu übersetzten und mit Piktogrammen zu versehen.

Im Anschluss werden die erforderlichen Änderungen im Einzelnen durchgegangen und nach Aussprache abweichend zur Vorlage wie folgt beschlossen:

§ 1 (1) …. Im Einzelnen handelt es sich um folgende: Weseler Str. 21, Daruper Str. 42-46, Eckenhovener Weg 31, Eckenhovener Weg 33 und Alte Vikarie, Stiftsstr. 14. Sollte die Gemeinde Nottuln weitere Übergangswohnheime einrichten, gilt die Satzung analog.

Für das Wort „analog“ wird „entsprechend“ eingesetzt.

Herr Gellenbeck weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass entsprechend einer Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes in den kommunalen Erstaufnahmeeinrichtungen (ehemalige Hauptschule und Grundschule Schapdetten) keine Nutzungsgebühr erhoben werden soll.

§ 2 (1) …Die Übergangswohnheime unterstehen der Aufsicht und der Verwaltung der Bürgermeisterin.

Auf Anregung von Herrn Schulze-Bisping soll in allen gemeindlichen Satzungen ein generelles Maskulinum angewandt werden.

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, zumindest in allen gemeindlichen Satzungen einheitlich zu verfahren.

§ 3 (1) Nr. 3 einen Abdruck dieser Satzung und der für die Übergangswohnheime gültigen Hausordnung

Die Worte „dieser Satzung und“ werden gestrichen.

§ 3 (2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

Nach diesem Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Jedoch sollen nach Möglichkeit z.B. ethnische Herkunft, weltanschauliche, volkstümliche sowie religiöse Interessen berücksichtigt werden.“

 


Beschluss:

Die beigefügte Satzung der Gemeinde Nottuln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen wird in leicht geänderter Fassung beschlossen. Diese tritt zum 01.01.2017 in Kraft.